Unterhalt und Erbschaft.
Dienstag, den 28. Oktober 2008Ich treffe immer wieder auf landläufige Meinung, dass ein Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Unterhaltsverpflichteten erlischt. Das ist definitiv falsch. Vielmehr gilt § 1586 b BGB. Diese Norm lautet in Absatz 1 wie folgt: „Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. […]