Abänderung für 71jährige nach 28 Jahren Unterhaltsbezug unzumutbar (Quelle ARGE FamR im DAV)



Auch wenn man eine Gleichrangigkeit der Unterhaltsansprüche der 71jährigen Antragsgegnerin und der jetzigen Ehefrau des Antragstellers annehmen wollte, so ist eine Abänderung nur vorzunehmen, wenn diese Veränderung der Antragsgegnerin zumutbar ist. (§ 36 Nr. 1 EGZPO). Die bezieht jedoch seit nunmehr 28 Jahren Unterhalt und durfte sich darauf einstellen, dass dies so weiter geht. Der Verweis des Antragsteller auf § 1569 BGB n.F. geht fehl, denn die Antragsgegnerin kann als Rentnerin mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen.

KG: Az 13 WF 58/08,

2 Reaktionen zu “Abänderung für 71jährige nach 28 Jahren Unterhaltsbezug unzumutbar (Quelle ARGE FamR im DAV)”

  1. Niblock

    Ich finde Es eine schande , ich selbe habe mit 21 geheiratet , und Ca ein halbes jahr später wurde meine frau seelischkrank nach das geburt eines kindes , ich habe sie beigestanden und muste das kind zur adoption frei geben , da ich 12 bis 14 std am tag gearbeited habe , 4 jahre da nach hatten wir die scheidung eingereischt und ich zahle bis heute unterhalt . manche werden sagen selbe schult , aber die ehe war unzumütbar und ich habe alles versucht sie zu retten . aber ist es dann noch zumütbar ein leben lang zu zahlen verurteilt zu werden . Irgant wann muss doch ein ende sein . Wess jemand vieleischt wie man da von rauskommt ???
    Viele grüsse und bedauer diesen uhrteil von ein 71 zibziger . warscheinlich muss ich auch in alle ewigkeit zahlen mussen .

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ niblock

    ich kann Ihnen nur raten einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten und die Unterhaltsfrage prüfen zu lassen. Falls Sie eine Empfehlung möchten, benötige ich den gewünschten Sitz des Anwaltes beziehungsweise die nächst größere Stadt.

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