OLG Köln: Wöchentliche Arbeitszeit von 40-41 Stunden zumutbar bei Kindesunterhalt (Quelle ARGE FamR im DAV)



Eine zusätzliche Nebentätigkeit, um die bis zum Selbstbehalt von 900 Euro erforderlichen Mehreinkünfte zu erzielen, ist zumutbar, insbesondere in Form von Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeiten. Sie ist auch dann zumutbar, wenn dann die Gesamtarbeitszeit 40 bis 41 Stunden in der Woche beträgt und wenn eine Fahrstrecke von 30 km zur Arbeitsstelle und 30 km zurück bewältigt werden muss.
Az 4 WF 104/08,

Urteil OLG Köln

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