Düsseldorfer Tabelle 2009, Wesentlichkeitsgrenze, Abänderung, Abänderungsklage

Die Werte der Düsseldorfer Tabelle sind gerade wieder zum 1.1.2009 geändert worden. Teilweise sind die Werte leicht gesunken und teilweise leicht gestiegen. Damit taucht die Frage auf, ob die Unterhaltsberechtigten automatisch mehr Geld verlangen können, wenn Ihr Tabellenwert gestiegen ist oder umgekehrt, ob der Unterhaltsverpflichtete automatisch seine Zahlung verringern kann, wenn bei ihm der Tabellenwert gesunken ist.

Wie immer, eine nicht ganz eindeutig-einfach zu beantwortende Frage. Es hängt davon ab, ob und gegebenenfalls welcher Unterhaltstitel vorliegt.

1. Es liegt kein Unterhaltstitel vor
wenn es bislang noch keinen Unterhaltstitel gegeben hat, ist eine Abänderung der Zahlungsverpflichtungen durch Veränderung der Tabellenwerte der Düsseldorfer Tabelle, sei es nach oben, oder sei es nach unten, noch am einfachsten. Wer mehr haben will, fordert einfach auf, das Mehr zu zahlen. Weigert sich die Gegenseite, kann auf Basis der aktuellen Düsseldorfer Tabelle ein Titel verlangt werden. Hinsichtlich des Kindesunterhaltes gibt es ein Recht des Unterhaltsberechtigten auf Titulierung des Unterhaltsanspruchs. Wer weniger zahlen will, reduziert einfach seine monatliche Zahlung. Ein Risiko geht er damit nicht ein.

2. Es liegt ein dynamischer Titel vor oder ein Titel, der sich auf die jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle bezieht.

bei diesen Titeln muss der Unterhaltsverpflichtete die Erhöhungen der Düsseldorfer Tabelle automatisch zahlen. Sollten die Werte der Düsseldorfer Tabelle gesunken sein, kann auch automatisch nach unten angepasst werden.

Es liegt kein dynamischer Titel vor

In diesem Falle gilt die Wesentlichkeitsgrenze. Abänderungen sind damit nur möglich, wenn diese Wesentlichkeitsgrenze von 10% erreicht wird, also erst wenn sich der Unterhalt um mehr als 10% verändern würde, kann Abänderung verlangt werden. Das wird bei den Werten der Düsseldorfer Tabelle nur ganz selten der Fall sein.

Aber, und jetzt kommt die Ausnahme, bei sehr engen finanziellen Verhältnissen, wenn also nur Mindestbeträge aus der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden können, kann eine Abänderung auch dann berechtigt sein, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht wird.

Dies ergibt sich aus einem Urteil, das sich bereits einmal zitiert habe und welches sie URTEIL hier finden.

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66 Reaktionen zu “Düsseldorfer Tabelle 2009, Wesentlichkeitsgrenze, Abänderung, Abänderungsklage”

  1. coco

    Ich habe einen dynamischen Titel von 125 %, bekomme für mein Kind noch den alten Regelsatz vor 2007 vom Kindesvater, kann ich im nachhinein für das Jahr 2008 und für Januar 2009 die Differenz des Unterhaltes verlangen? Oder gibt es zeitliche Einschränkungen in meinem Fall?

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ coco

    mit einem dynamischen Titel werden Sie auch die Rückstände geltendmachen können.

    Es sollte aber zwecks Vermeidung von unnötigem Stress besser nicht so sein, dass die Unterhaltsberechtigten Rückstände auflaufen lassen, sondern fairerweise so, dass bei Veränderungen diese auch unmittelbar geltendgemacht werden.

  3. coco

    Danke!

  4. Maja

    Sehr geehrte Herr RA,

    folgendes Problem kurz geschildert, mit der Bitte um Antwort: vor 7 Jahren trennte sich mein Lebensgefährte von seiner Freundin, zahlt seither Unterhalt für sein Kind (7Jahre) aus dieser Beziehung. Einen Titel bekamen wir nie zu Gesicht, wo könnten wir diesen einsehen? Es wird von Jugendamt mehr auf Zuruf agiert, d.h. der zu zahlende Betrag mündlich mitgeteilt. Nun ist es außerdem so, dass meinem LG der Kontakt zum Kind untersagt wurde, er nahm dies damals so hin, konnte und wußte sich nicht anders zu wehren. „Sie“ wollte immer Geld, sogar für Dinge, die sie nach der Trennung behielt- sollte er noch Geld zahlen. Diese „Geldgier“ bekamen wir in Schriftform: eine neue Unterhaltsberechnung. Wir haben nun auch ein kleines Kind und hier meine 2. Frage: könnte ich auch eine unterhaltsberechnung vornehmen lassen, damit unser Kind ebenfalls als Unterhaltsberechtigte Person gilt, oder ist es mit der Angabe, dass es bei ihm mit im Haushalt lebt, getan? Muß er Name und Geburtsdatum von mir und unserem gem. Kind angeben (gibt es kein Sozialdatenschutzgesetz in diesen Fällen)? Ich muß dazu sagen, dass „Sie“ selbst in einer neuen, scheinbar glücklichen Beziehung lebt, noch ein Baby bekam und sozusagen ein fremder Mann das Kind meines LG großzieht. Kann man das Besuchsrecht noch einfordern? Ein sehr emotional belastetes Thema in unserem Leben, mal aus der Sicht der „ewig nur zahlenden“. Für eine Antwort danke ich Ihnen schon jetzt!

    Freundliche Grüße, Maja

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ maja

    ob ein Unterhaltstitel vorliegt, kann ich nicht sagen, das Jugendamt müsste dies aber wissen. Unter Umständen hat der Kindesvater einen Titel vor dem Jugendamt ausfertigen lassen.

    Wenn ein neues Kind da ist, sollte auch eine neue Unterhaltsberechnung erfolgen. Den Vornamen und das Alter des Kindes wird man bekannt geben müssen.

    Das Umgangsrecht kann der Kindesvater einfordern, es wird aber ein langwieriger und schwieriger Weg.

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  6. Maja

    Sehr geehrter Herr RA,

    vielen Dank für die Antwort. Noch eine Frage habe ich allerdings, habe hierzu nichts gefunden: Wie oft kann der Vormund, bzw. der Unterhaltsberechtigte, eine neue Unterhaltsberechnung verlangen? Jährlich?, oder nur, wenn die Tabelle nicht angepasst wurde?- Uns wurde übrigens von einem Anwalt in unserer Stadt nach Geburt unseres Kindes mitgeteilt, dass lediglich die Kindsmutter (Vormund) die Neuberechnung verlangen kann.

    Freundliche Grüße, Maja

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ maja

    lesen Sie bitte hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/08/06/sperrfrist-fuer-auskunftserteilung-im-unterhaltsrecht-1605-ii-bgb/

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  8. Emilia

    Hallo, ich habe eine Frage zwecks Unterhalt. Mein Lebenskamerad zahlte ohne Aufforderung immer 291€ Unterhalt für seinen 17jährigen Sohn bei einen Verdienst von 1900€. Nun erscheint das seiner Ex für viel zu wenig und möchte mehr obwohl der Junge Lehrlingsgeld von 400€ Netto bekommt. Da wir manchmal unsicher sind ob dieser viel von diesem Unterhalt sieht (Kleiderkauf usw.) möchten wir nicht zuviel zahlen und es lieber auf ein Sparbuch legen und es dem Jungen auszahlen wenn er 18 wird. Wir waren auf dem Jugendamt und fragten wegen einer Berechnung zwecks Unterhalt wurden aber weggeschickt da das nur der Mutter zusteht. Wir wollen uns mit dieser nicht streiten oder dem Jungen schaden aber wie kommen wir an Zahlen. Übrigens der Sohn bezahlt wöchendlich 65€ Pensionskosten und ca. 30€ Fahrtkosten bis zur Lehre. Können sie uns bitte helfen da ich hier schon stundenlang das Net durchforste und nichts finde. Übrigens sagte man uns beim Jugendamt das der Unterhalt je nach Mitarbeiter berechnet wird und was man vorlegt. Da wir leider der Mutter in Geldangelegenheiten nicht vertrauen und schon böse Erfahrungen gemacht haben , haben wir nur noch schlaflose Nächte. Als Vater hat man anscheinend da keine Rechte obwohl wir ja gern die Summe zahlen. Bitte helfen sie uns!

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ emilia

    ich kann konkrete Berechnungen nicht vornehmen.

    Grundsätzlich wird bei einem minderjährigen Auszubildenden wie folgt gerechnet: das Ausbildungsgehalt wird um eine Pauschale von 90,00 € reduziert. Etwaige Fahrtkosten werden ebenfalls abgezogen. Der verbleibende Betrag wird hälftig für die Mutter und hälftig für den Vater angerechnet.

    Bei dem Einkommen des Vaters liegt der Bedarf des Kindes unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes etwa bei 370,00 €. Wenn unter Berücksichtigung der oben genannten Pauschale und der Fahrtkosten noch circa 250 € verblieben, wäre 1/2 davon auf den Unterhalt anzurechnen, , womit circa noch ein Unterhaltsbetrag von 250 € übrig bliebe. Ich denke, ihr Lebensgefährte zahlt im Augenblick wohl möglich zu viel Unterhalt. Er kann allerdings nicht einfach das Geld anlegen, statt des an die Kindesmutter auszuzahlen. Ich würde raten, dass sie sich mit einem Fachanwalt in Verbindung setzen und den Unterhalt konkret berechnen lassen.

    Lesen Sie auch hier:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/11/01/ausbildungsverguetung-unterhalt-bei-minderjaehrigen-volljaehrigen/

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  10. Jennifer

    Hallo!
    Ich habe mal eine Frage bezüglich Kindesunterhalt.
    Mein Lebensgefährte hat einen Sohn aus erster Ehe. An diesen zahlt er monatlich 200,-€ Unterhalt. Der Junge wird nun 6 Jahre alt. Und somit fordert die Kindesmutter mehr Unterhalt.
    Mein LG verdient monatlich ca. 1.450,- €-. Davon zahlt er eheliche Schulden von 180,- €.
    Ausserdem wohnt er 70 km von seiner Arbeitsstelle entfernt und 80 km von seinem Sohn.

    Muss er nun wirklich mehr Unterhalt zahlen?

    Es ist bei uns monatlich sehr sehr knapp.
    Die Kindesmutter hingegen geht normal arbeiten und zahlt keine Miete.

    Weiterhin besteht das Problem, dass der Umgangskontakt gerichtlich beschlossen wurde. Nun holt mein LG alle 14 Tage seinen Sohn ab. Meist möchte er aber am Abend wieder nach Hause. Laut Richter ist er aber „an seinen Wochenenden“ verpflichtet, seinen Sohn am nächsten Tag wieder abzuholen. Das heißt er müsste am manchen Wochenenden 12 mal diese 80 km fahren. Dies sind natürlich extrem hohe Spritkosten.

    Kann man uns das finanziell zumuten?

    Hoffe auf schnelle Antwort.

    Ach ja wie sieht es eigentlich aus, wenn wir ein Kind bekommen?! Kann er den Unterhalt dann kürzen?

  11. Anton

    Guten Tag Herr Thomas,
    Ich habe zwei Söhne 6 und 9 Jahre Ich selbst bin mit der Mutter der Kinder seit April geschieden 2007. Wider neu verheiratet Ende 2008,ich habe kein festes einkommen da selbst. momentan ein durchschnittlichen Wirtschaftlichen gewinn von 1350,00 € der auch mal ganz anders aussehen kann, wenn ich einen wahren einkauf tätigen würde der zu Beispiel einen betrag von 2000,00 hätte,und somit sich mein Durchschnitts verdienst deutlich verringern würde . Meine Frau 400 € frage:
    Was muss ich an unterhalt zahlen ?

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ anton

    konkrete Unterhaltsberechnungen kann und darf ich an dieser Stelle nicht vornehmen.

    Grundsätzlich lässt sich sagen, dass bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber 2 minderjährigen Kindern die Gerichte sehr streng werden, wenn nicht einmal der Mindest-Kindesunterhalt gezahlt werden kann. Es gibt für die Unterhaltsschuldner die so genannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit und die Gerichte gehen so weit, wenn die Selbstständigkeit für den Mindestunterhalt nicht ausreicht, der Unterhaltsschuldner sich einen Job als Angestellter suchen muss.

    Der Mindestunterhalt würde sich in der Altersgruppe ihrer Kinder auf jeweils 240 € belaufen. Wenn dieser Betrag nicht gezahlt werden kann, werden Probleme auf Sie zu kommen.

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  13. Anke

    @Jennifer

    Bin zwar nicht der Anwalt und nur ein juristischer Laie, antworte dir aber trotzdem mal aus meiner Sicht.

    Herr von der Wehl hat hier http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/12/04/im-unterhaltsrecht-abzugsfaehige-belastungen/ einen Beitrag (Nr. 11 am 28. Januar 2009 um 14:40 Uhr) geschrieben, der für dich passen sein könnte.

    Es gibt ein Präzidenzurteil, wonach im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit einem Unterhaltsgläubiger nicht mehr als 15% Reduktion des Nettogehalts durch Fahrtkosten zur Arbeitsstellezugemutet werden können und ansonsten der Unterhaltsschuldner sich einen Wohnort näher am Arbeitsplatz suchen muss oder auf öffentliche Verkehrsmitel umsteigen muss.

    Wenn der obige Betrag nicht schon das bereinigte Netto war, dann sind 15% davon 217,50 EUR, die ihr maximal an Fahrtkosten zur Arbeitsstelle in Abzug bringen könntet.

    1.450,00 EUR
    – 217,50 EUR Fahrtkosten
    – 180,00 EUR Eheprägende Schulden
    —————————————
    1052,00 EUR Bereinigtes Netto
    -900,00 EUR Selbstbehalt
    —————————————
    152,00 EUR Verteilungsmasse für Unterhalt

    Eventuell könnten dann noch Kosten für berufsbedingten Aufwand abgezogen werden, die entweder pauschal gerechnet oder einzelnen nachgewiesen werden müssten und Kosten für die Altersabsicherung.

    Wenn noch ein Kind eurer Seits hinzukäme, dann zählt dieses in den Unterhaltsberechnungen genauso wie der unterhaltsberechtigte Sohn. Der über dem Selbstbehalt zur Verteilung zur Verfügung stehende Betrag würde sich dann bei einer Mangelfallberechnung um 45% verringern, die auf das neue Kind entfallen würden und in eurer Familie verbleiben würden.

    So, dann kommt aber die gesteigerte Erwerbsobliegenheit zum tragen, wonach der Vater, wenn er noch keine 42 Stunden pro Woche arbeitet, sich einen Nebenjob suchen müsste, um diese 42 Stunden voll zu bekommen. Ihm wird dann fiktives Einkommen aus diesem möglichen Nebenjob angerechnet. Alternativ wäre es ihm auch zuzumuten, sich nach einer besser bezahlten Stelle umzuschauen.

    Dann kann der Selbstbehalt für den Vater wegen Ersparnissen durch gemeinsame Lebensführung in der neuen Partnerschaft verringert werden, und zwar bis runter auf den Sozialhilfesatz, welcher bei 360 EUR für Miete und 316 EUR für den Vater selbst liegt.

    Nach dem, was ich im Netz so gelesen habe, scheint sich die Rechtsprechung aller Mittel zu bedienen, zumindest den Mindestunterhalt aus einem unterhaltspflichtigen Elternteil herauszupressen.

    Wenn allerdings wegen zu hoher Unterhaltsbelastung des Vaters dann die neue Frau ihrerseits Sozialgeld fürs Kind oder aufstockendes ALG II für sich selbst beantragt, dann sieht die Sache wieder anders aus und auf wundersame Weise werden dann Unterhaltstitel doch noch nach unten hin abgeändert.

    Mein Meinung: Wenn ihr ohnehin keine großen Geldreserven habt, die über dem anrechnungsfreien Vermögen für ALG II liegen, dann bekommt einfach euer Kind und geh du in Elternzeit und ihr werdet zum Sozialfall. Dann stehen euch gemeinsam eure Mietzahlungen für angemessenen Wohnraum zu (Richtwert 542 EUR warm) plus 316+316+211 EUR für euch selbst, also sage und schreibe 1.385 EUR (siehe hierzu mal bei Wikipedia unter „ALG II“), und dazu kämen noch Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, denn wenn dein Mann da nicht hinkommt, dann kann er ja nicht arbeiten und der Staat müsste am Ende noch die ganze Rechnung zahlen.

    Spätestens wenn ihr zum Sozialfall werdet, müsst ihr dann wohl keinen Unterhalt mehr zahlen.

    Also viel Spaß bei 3 vollen Jahren Elternzeit, weil das Unterhaltsrecht so überzogen ist, dass für dich während dieser Zeit kein Anreiz mehr zur freiwilligen Erwerbstätigkeit mehr besteht. 😉

  14. Nadine

    Hallo,

    Vielleicht bekomme ich hier ja einen guten Ratschlag.
    Folgende Frage:

    Mein Sohn 6 Jahre, Vater hat Vaterschaft annerkant, aber seit 5 Jahren keinen Kontakt.
    Gemeinschaftliches Sorgerecht besteht nicht.
    Soweit ich weiss, bekommt er Sozialhilfe, was für A nspruch hat mein Sohn auf Unterhalt? Bis jetzt habe ich keinen Unterhalt verlangt, die letzen 6 Jahre.

    Mfg Nadine

  15. RA Thomas von der Wehl

    @ nadine

    einen Anspruch hat ihr Sohn natürlich. Die Frage ist, ob sich dieser Unterhaltsanspruch finanziell durchsetzen lässt, wenn der Kindesvater nicht leistungsfähig ist. Grundsätzlich besteht gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit was bedeutet, dass der Kindesvater alle Möglichkeiten ausschöpfen muss, jedenfalls den Mindestunterhalt seines Kindes sicherzustellen. Ich gehe davon aus, dass sie in der Vergangenheit über die Unterhaltsvorschusskasse Gelder bekommen haben und daher dort nachfragen sollten, wie die Chance stehen, den Kindesvater auf Unterhalt zu verklagen.

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  16. Nadine

    Hallo,

    lieben Dank.
    Werde nun erst mal einen Termin auf dem Jugendamt vereinbaren.

    Nadine

  17. Rafael

    Mich würde mal folgendes interessieren:

    Wenn sich der Trennungs- und Kindesunterhalt aus den Nettogehältern der letzten 12 Gehaltsabrechnungen errechnet, wie funktioniert dass denn dann beim Steuerklassenwechsel?
    Also z.B. 01-12/2009 war es Klasse 3 und ab 1/2010 wird es Klasse 1.
    Da kann der Unterhalt für 2010 doch schlecht anhand der Abrechnungen 2009 errechnet werden, da dem Unterhaltszahler in 2010 soviel Geld ja gar nicht mehr zur Verfügung steht.

    Kann ein Partner ohne das Wissen des anderen die Steuerklasse wechseln?

    Und zuguterletzt:
    Wenn der Unterhaltsempfänger sich etwas dazu verdient (400€ Job oder auch nur mal kellnert o.ä.), also ohne Lohnsteuerkarte, wie kriegt das der Unterhaltszahler denn mit? Wahrscheinlich ist da der Schummelei doch Tür und Tor geöffnet, oder?

    Gruß
    Rafael

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ rafael

    Sobald sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners und zum Beispiel durch den Wechsel der Steuerklassen deutlich verändert, wird eine neue Berechnung notwendig sein, die sich dann nur noch auf die Einkünfte nach dem Steuerklassenwechsel bezieht.

    Zu dem Wechsel der Steuerklassen benutzen Sie bitte die oben rechts vorhandene Suchfunktion. Ich habe hierzu einiges bereits geschrieben.

    Wenn der Unterhaltsgläubiger nebenbei arbeitet und diese nicht angibt, riskiert er seinen gesamten Unterhaltsanspruch. Natürlich wird in diesem Bereich gelogen und betrogen, allerdings mit dem oben genannten erheblichen Risiko, wenn es herauskommt.

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  19. Rafael

    Danke für die schnelle Antwort!
    Verstehe ich das richtig, dass man in so einem Fall ungefähr das Brutto der letzten 12 Monate nimmt, dann das durchschnittliche Monatsbrutto errechnet und dieses fiktiv mit Steuerklasse 1 versteuert, um die Nettogrundlage für den neuen Unterhalt zu errechnen?

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ rafael

    so könnte man es machen. Allerdings wird es meist auch schon eine Abrechnung nach der neuen Steuerklasse geben und diese wird dann mit der Anzahl der gezahlten Monatsgehälter multipliziert.

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  21. Yvonne

    Guten Tag, habe eine super dringende Frage: Ich bin seit 2008 geschieden und habe 2 Kinder ( 11 und 9 Jahre) mit meinem Ex Mann. Er ist erwerbstätig und verdient ca. 1300 Euro netto. Er zahlt seit 2007 monatlich 205 Euro je Kind Unterhalt. Nun ist er in die Verbraucherinsolvenz gegangen. Ich zahle somit alle restlichen Schulden ( Immobilie usw.) weil für mich eine Inso keinesfalls in Frage kommt, wobei ich selber nur 900 Euro netto verdiene. Meine Frage nun: Stimmt es das mein Ex-Mann nicht mehr Unterhalt für die Kinder zahlen muß ( wg. seines Eigenbehaltes) und lohnt es sich dann überhaupt noch für den älteren, welcher jetzt bald 12 Jahre alt wird, mehr Unterhalt einzufordern?Denn lt. Düsseldorfer Tabelle müßte mein Ex-Mann ja doch weitaus mehr bezahlen. Ich bitte sie um ganz schnelle Anwort. Vielen Dank im voraus!!

  22. allekalli

    Hallo,
    habe ich das richtig verstanden, dass einem Unterhaltspflichtigen mindestens ein Mindesteinkommen unterstellt wird, selbst wenn er es z.B. im Falle einer Selbständigkeit „runterrechnen“ könnte? Mein Ex zahlt für seinen knapp 14jährigen Sohn 230 Euro monatlich Unterhalt. Er hat eine GmbH, fährt einen großen Firmen-Wagen, aber nie Geld, um pünktlich seine Unterhaltszahlungen für den Sohn zu leisten. Meine Sorge ist, dass er sein Einkommen durch Betriebskosten soweit schmälert, dass er am Ende nicht mal mehr die 230 Euro zahlen muss.

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ yvonne

    lesen Sie hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/07/10/kindesunterhalt-im-insolvenzverfahren-des-unterhaltsschuldners/

    und hier

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/02/19/unterhaltsansprueche-in-der-insolvenz/

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  24. RA Thomas von der Wehl

    @ allekalli

    wichtig sind in diesen Fällen die Begriffe Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und gesteigerte Erwerbsobliegenheit beziehungsweise gesteigerte Unterhaltspflicht. Ein Unterhaltspflichtiger hat es immer schwierig, wenn er nicht einmal den Mindestunterhalt an seine Kinder gewährleisten kann. Einem Selbstständigen wird dann schnell einmal gesagt, er möge seine Selbständigkeit aufgeben und sich einen besser dotierten Angestelltenjob suchen.

    Die steuerlichen Möglichkeiten eines Selbstständigen, sein Einkommen und zu drücken, ziehen in der Unterhaltsberechnung meist nicht. So werden alle Abschreibungen und z.B. die Kosten für einen Firmenwagen unterhaltsrechtlich selten berücksichtigt. Im Gegenteil, für einen Firmenwagen wird dem Unterhaltsschuldner ein fiktives Einkommen zugerechnet, wenn er diesen Wagen auch privat nutzen kann.

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  25. Yvonne

    Vielen Dank für sie schnelle und präzise Antwort ihrerseits. Ich werde ich unverzüglich mit dem Jugendamt, bzw. mit meiner Anwältin in Verbindung setzen.

  26. Sidewinder

    Gibt es irgendein Urteil bzgl. der Berechnungen aus der Düsseldorfer Tabelle im Hinblick auf den jeweiligen Ort? Über Deutschland genommen sind die Unterhaltungskosten und die Einkommen ja stark von der jeweiligen Region abhängig.

  27. Sandra

    Hallo,

    auch ich tu mich schwer die Düsseldorfer Tabelle zu verstehen. Mein Freund hat ein Netto-Einkommen von 1900-2000 Euro.
    Seine Ex-Frau will plötzlich mindestens 800 Euro für ihre 2 gemeinsamen Kinder die 9 und 13 Jahre alt sind. Er selber hat sie auch jedes 2.Wochenende und auch teilweise in ihren Sommerferien, wo er in dieser Zeit natürlich auch mehr Ausgaben hat. Was ich in der Tabelle gelesen hab ist, dass er für die jüngere 273 und für die ältere 333 Euro bezahlen müsste. Das wären zusammen 606 Euro. Kann das sein? Seine Ex-Frau arbeitet auch in Teilzeit und lebt seit Jahren in einem E
    eheähnlichem Verhältnis.

    Vielen Dank falls ich Antwort bekommen würde und liebe Grüße

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ sandra

    Die Unterhaltsberechnung der Gegenseite käme wohl dann hin, wenn davon ausgegangen wird, dass der Kindesvater, weil er nur 2 Unterhaltsverpflichtungen hat, die Düsseldorfer Tabelle aber im Regelfall von 3 Unterhaltsverpflichtungen ausgeht, um eine Gehaltsgruppe nach oben gestuft werden müsste. Die Höherstufung ist aber kein Automatismus sondern muss in jedem Falle gesondert geprüft werden. Ob hier eine Höherstufung gerechtfertigt wäre, kann ich nicht beurteilen.

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  29. RA Thomas von der Wehl

    @ sidewinder

    Sie sprechen ein Problem an, das meines Erachtens ungelöst ist. Die Düsseldorfer Tabelle gilt für alle Orte in der Bundesrepublik. Es gibt keine Differenzierung nach ländlichen Gebieten oder besonders teuren Stadtzentren. Natürlich ist das Leben auf dem flachen Land in Ostfriesland günstiger, als zum Beispiel in Stuttgart. Dennoch würde in Ostfriesland der gleiche Unterhalt geschuldet werden, wie in Stuttgart.

    Es ist allerdings auch fraglich, wie eine solche der Differenzierung stattfinden sollte. wäre man ganz genau, wüsste man sogar verschiedene Stadtteile von Großstädten anders bewerten.

    Eine gewisse „Gerechtigkeit“ wird zu erzielen sein, durch das Einkommen in den jeweiligen Gebieten. In Ostfriesland wird weniger verdient werden, als in Stuttgart.

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  30. Yvonne

    Guten Tag, eine Frage hätt ich dann bitte doch noch…. Sollte mein Schuldenbereinigungsplan scheitern und mir keine andere Wahl bleiben als in die Verbraucherinsolvenz zu gehen ( so wie mein Ex-Mann ), was für Konsequenzen hätte dieses für mich bei einer erneuten Heirat? Bzw. dann für uns als Ehepartner? Ist es für meinen „dann“ Ehemann relativ egal, weil die Insolvenz vor der Heirat passierte, oder zieht es doch nachhaltigere Kreise? ( Evtl. neuen Kredit für Auto o.ä) ? Vielen Dank für Ihre Mühe im voraus.

  31. RA Thomas von der Wehl

    @ yvonne

    Die wirtschaftlichen Folgen einer Privat Insolvenz kann ich hier nicht umfassend darstellen. Für den neuen Ehepartner hat dies persönlich keine Konsequenz. Er muss nicht für die Altschulden haften.

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  32. Daniela

    Hallo,

    ich habe einige Fragen zur Unterhaltszahlung.
    Mein Ex- & Kindsvater, zahlte in den ersten jahren keinen Unterhalt. Ich erhielt Unterhaltsvorschuß vom Amt. Dann zahlte er so 5 Monate laut Unterhaltstitel € 199, dann bekam er Geldschwierigkeiten und fragte mich, ob wir den Unterhalt verringern könnten. ich stimmt zu und wir einigten uns auf € 120,00. Das ist nun 1 jahr her. Ich habe ihn bereits mehrmals aufgefordert wieder den korrekten Betrag zu zahlen. Doch er lehnte ab und sagte er müsse überhaupt keinen Unterhalt mit seinem geringen verdienst zahlen. Leider weiß ich aber gar nicht was er verdient.
    Was kann ich tun, um den Unterhalt meiner Tochter einzufordern.
    Daniela

  33. RA Thomas von der Wehl

    @ daniela

    Sie können sich wieder an das Jugendamt wenden mit einer Beistandschaft für die Unterhaltsfrage oder sie können einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen, was ich raten würde. Wenn der Kindesvater nicht einmal den Mindestunterhalt von 199 € bezahlen kann, wird er umfangreich darlegen müssen, warum ihm dies nicht möglich ist. Hier sind unsere Gerichte sehr grob zu den Unterhaltsschuldner. Beauftragen Sie einen Anwalt, dieser kann dann die entsprechenden Gehaltsunterlagen bei ihrem Mann anfordern und den Unterhalt berechnen.

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  34. Vanessa

    Hallo,

    Mein Sohn 6 Jahre bekommt kein Kindesunterhalt.
    Kindesvater kein Gem. Sorgerecht nur Vaterschaftsanerkennung! lebt irgendwo in Deutschland und bekommt wohl Harz4. Näheres ist uns nicht bekannt.

    Wie ist das mit Harz4, kann ich da bei Ihm überhaupt unterhalt fordern?

  35. RA Thomas von der Wehl

    @ vanessa

    Ich gehe davon aus, dass sie Unterhaltsvorschuss bekommen und sich insofern die Unterhaltsvorschusse um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bemüht.

    Grundsätzlich wäre ein Hartz 4 Empfänger nicht leistungsfähig. Es ist aber immer zu prüfen, ob er seiner Erwerbsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist. Wenn ein Vater nicht einmal den Mindestunterhalt bezahlen kann, werden unsere Gerichte grob. Es wird hinterfragt, warum er keinen Job findet und er muss nachweisen, sich entsprechend um einen neuen Job bemüht zu haben. Sollte er dies nicht können, wird er mit einem fiktiven Einkommen versehen und zur Unterhaltszahlung verurteilt.

    Machen wir uns aber nicht vor, in der Praxis hilft ihnen dies nicht viel. Wer nichts hat, kann nichts zahlen.

    Allerdings laufen die Unterhaltsforderungen aus dem Titel dann für die Zukunft auf und vielleicht wird der Kindesvater irgendwann wieder arbeiten oder erben, so dass der Unterhalt vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt geltendgemacht werden kann.

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  36. Sebastian

    Hallo,
    habe einen nicht ehelichen 6 jährigen Sohn, der bei seiner Mutter lebt. Die Mutter lebt von Hartz 4. Der Junge wurde nun eingeschult.
    Ich habe nun ein privates Abendstudium angefangen, dass mich 120€ im Monat kostet. Mein Gehalt wurde gekürzt, da ich weniger Stunden arbeite (trotzdem arbeite ich noch 44 Stunden in der Woche). Ich verdiene nun 1350€ (Netto) und zahle 273€ Kindesunterhalt. Kann ich eine Neuberechnung des Kindesunterhalts beim Jugendamt beantragen? Denn nach Düsseldorfer Tabelle müsste ich nur 240€ zahlen.

    Vielen Dank!

  37. Vanessa

    Hallo Herr Wehl,

    vielen Dank für diese Informationen.

  38. RA Thomas von der Wehl

    @ sebastian

    Ich habe es schon häufiger erwähnt, aber ich würde mich als der Unterhaltsschuldner niemals auf die Berechnungen des Jugendamtes verlassen. Das Jugendamt ist in diesem Moment Parteivertreter und nicht objektiv. Das Jugendamt vertritt nur die Interessen des Kindes. Wenn ein Unterhaltstitel vorliegt, ist eine Abänderung nur möglich, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10% überschritten ist. Ich würde an Ihrer Stelle die Beratung eines Fachanwaltes für Familienrecht in Anspruch nehmen.

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  39. Yvonne

    Hallo Herr von der Wehl,

    Mein Lebensgefährte hat eine Tochter ( 14 Jahre) für welche er regelmäßig den Kindesunterhalt bezahlt. Er hat für dieses Kind kein Sorgerecht ( nach der Trennung freiwillig darauf verzichtet). Er sieht sie regelmäßig ( 1x wö. für ein paar Std.) hat aber ansonsten kein Mitspracherecht o.ä. Nun wurde seine Tochter von der Kindsmutter an einer Privatschule angemeldet ( ohne Rücksprache mit dem Kindsvater). Diese Schule wird teilweise durch ein Stipendium finanziert, der Rest durch die Kindsmutter. Diese verlangt nun die Häfte des Schulgeldes von meinem Lebensgefährten. Gibt es Rechtsgrundlagen die dieses rechtfertigen? Vielen Dank im voraus.

  40. Yvonne

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    mein Lebensgefährte hat eine Tochter ( 14 Jahre) lebt von der Kindsmutter seit Jahren getrennt und zahlt regelmäßig den Kindesunterhalt. Hat nach der Trennung freiwillig auf das Sorgercht verzichtet und hat/hatte nie irgendwelches Mitspracherecht.
    Nun wurde seine Tochter durch die Mutter an einer Privatschule angemeldet, welche teilweise durch ein Stipendium finanziert wird und teils durch die Erziehungsberechtigten. Die Kindsmutter verlangt nun das mein Lebensgefährte anteilig Schulgeld bezahlt. Gibt es Rechtsgrundlagen die dieses rechtfertigen? Vielen Dank.

  41. Cornelia

    Hallo,

    meine Tochter ist 15 Jahre alt, mein Exmann hat in zweiter Ehe ein 15 Monate altes Kind. Er verdient ca. 2000 € netto, ich ca. 1000 € . Er bezahlt für meine Tochter 340 € Uterhalt, müsste er lt. Düsseldorfer Tabelle nicht mehr bezahlen? Wie wird das mit seinem zweitem Kind gerechnet?

    VG Cornelia

  42. Anke

    @Cornelia,

    laut Düsseldorfer Tabelle muss er mit 2 Unterhaltsberechtigten (die beiden Kinder) 314 EUR für deine Tochter bezahlen, mit 3 Unterhaltsberechtigten (seine zweite Frau noch) 295 EUR.

  43. Anke

    @Cornelia,

    ach, ‚Tschuldigung. Das war falsch.

    Also noch mal:

    Bei 2 Unterhaltsberechtigten und 2.000 EUR Netto (das hatte ich vergessen) müsste er 352 EUR bezahlen, bei 3 Unterhaltsberechtigten 333 EUR.

  44. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    eine ganz einfache Frage: meine Tochter wird am 13. November 12 Jahre alt, ab wann ist der höhere Tabellensatz nach der DD zu zahlen, Nov. oder der Folgemonat?

    Vielen Dank

  45. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    § 1612 a Abs. 3 BGB, ab Begin des Monats in dem das Kind Geburtstag hat.

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  46. Yvonne

    Guten Tag, haben Sie evtl. meine Anfrage vom 22.09.09 überlesen?

    Mit freundlichen Grüßen

  47. Yvonne

    Guten Tag, haben Sie evtl. meine Anfrage vom 22.09.09 überlesen?

    Mit freundlichen Grüßen

  48. RA Thomas von der Wehl

    @ yvonne

    Ich gehe davon aus, dass das Schulgeld zusätzlich zu dem Unterhaltsbetrag gefordert werden soll. Bitte suchen Sie oben mit dem Begriff Sonderbedarf oder Mehrbedarf. Eine teure Privatschule kann nur selten in diese Kriterien fallen und meist auch nur dann, wenn die Eltern sich gemeinsam zuvor auf eine solche Schule geeinigt hatten.

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  49. Yvonne

    Super. Ganz Ganz vielen lieben Dank!!

  50. kerstin

    Guten Abend,
    mein Mann und ich leben seit 19 Monaten getrennt.
    Wir brwohnten gemeinsam ein Eigenheim.Nach unsere Trennung zog ich mit den gemeinsamen Kindern aus.Nach 1 Jahr Trennungszeit zogen die Kinder und ich wieder in unser Haus ein.
    Mein Mann wohnt auch weiterhin in diesem Haus aber getrennt von mir.Er ist beruflich sehr oft abwesend.
    Jetzt haben wir die Scheidung eingereicht. Bevor wir das taten haben wir alle Punkte die im Scheidungsverfahren angesprochen werden vom Notar beurkunden lassen.Unter anderm den Versorgungsausgleich.
    Wir beide haben beurkunden lassen auf einen Versorgungsausgleich zu verzichten.
    Jetzt möchte der zuständige Richter doch Auskünfte der versorgungsträger einholen.Er beruft sich auf $8 .Ausübungs und Inhaltskontrolle .Wir möchten aber so schnell wie möglich geschieden werden weil mein Mann dringenst nach Amerika ausreisen möchte für eine bestimmte Zeit.
    Der Richter findet immer wieder neue Ausreden uns nicht zu scheiden.
    Ist das nicht widrig?
    Wir sind 10 Jahre verheiratet .

  51. RA Thomas von der Wehl

    @ kerstin

    Dieses Recht hat der Richter. Er muss in Zweifelsfällen prüfen, ob der notarielle Vertrag mit Ausschluss des Versorgungsausgleiches eine angemessene Regelung ist.

    Ich gehe davon aus, dass der Scheidungsantrag vor dem 1. September 2009 eingereicht wurde.

    Bei Scheidungsanträgen nach dem 1. September 2009 hätte man jedenfalls die Möglichkeit, 3 Monate nach Rechtshängigkeit den Antrag zu stellen, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abzutrennen.

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  52. Sven

    Hallo,ich lebe in der Schweiz und verdiene nicht so schlecht.Aber die Unterhaltskosten liegen hier viel höher als in Deutschland!Wie viel Unterhalt muss ich für meine 2 Kinder zahlen imAlter von 12 und 14 ahren! Habe eine Forderung von 450 Euro erhalten

  53. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    nach einem Bericht des Familienanwaltes Michael Fastabend werden die Beträge der Düsseldorfer Tabelle für 2010 wieder neu angepasst, so dass trotz der hälftigen Anrechnung auf den Kindesunterhalt der 20 Euro KG-Erhöhung der Unterhaltspflichtige trotzdem in vielen Fällen wieder mehr Unterhalt zahlen muss. Stimmt das?

    Gruß

    Chris

  54. RA Thomas von der Wehl

    @ sven

    wieviel sie konkret an Unterhalt zahlen müssten, kann und darf ich hier nicht berechnen.

    Der Betrag von 450,00 € für 2 Kinder würde jedoch noch nicht einmal dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechen.

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  55. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    richtig ist, dass die Düsseldorfer Tabelle im kommenden Jahr wieder angepasst wird. Mir ist aber nicht bekannt, in welcher Richtung dies gehen wird. Theoretisch können die Werte nach oben gehen, sie können auch auch sinken. Grundsätzliche Ausführungen zu den Werten der Düsseldorfer Tabelle habe ich hier gemacht:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/02/25/erlaeuterungen-zur-duesseldorfer-tabelle-2008/

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  56. Paul

    Hallo,

    ich bitte um kurze Nachricht bzgl. der Abänderung von zwei Jugendamtsurkunden für meine beiden Kinder. Diese sind auf 102,7 und 105,7% angepasst worden.
    Nun wurde die Tabelle ja zum 01.01.10 wieder angepasst und das bedeutet ja nun auch ein Mehrbetrag von 75,00 €uro.
    Leider liege ich dann über 100 €uro unter dem SB von 900,00 €uro.
    Worauf bezieht sich die Wesentlichkeit?? Die TItel lauten noch auf 199,00 €uro und 247,00 €uro. Jetzt zahle ich ja schon 249,00 €uro und 317,00 €uro?? Bezieht sich die 10 % auf diese Beträge oder auf die Tabelle 2010?? Dann kommt ja nie eine 10 % Änderung in Frage, da Einstufung 102,7 und 105,7 %. Den Mindestunterhalt möchte ich ja auf jeden Fall zahlen, nur dieses würde für mich immerhin eine Entlastung von 35,00 €uro monatlich bedeuten. Mfg

  57. Sabine

    Hallo, nachdem mein Freund letzte Woche die Mitteilung über die Erhöhung des Kindesunterhalts für seine beiden Kinder (13 Jahre)erhalten hat,hab ich eine Frage dazu. Es liegt ein dynamischer Titel vor und er zahlt zur Zeit mit Einigung der Ex-Ehefrau 550€. Sein bereinigtes Gehalt liegt bei 1400€. Nun soll er 668 € zahlen womit er wohl deutlich unter seinem Selbstbehalt liegt.Muss er dies zahlen oder kann man dagegen angehen? Wenn ja,wie muss er vorgehen? Wenn er sich einen Anwalt nehmen muss, bekommt er Gerichtskostenhilfe? Ich danke im Voraus für Ihre Antwort

  58. RA Thomas von der Wehl

    @ sabine

    der Selbstbehalt von 900 € muss ihm verbleiben. Gegebenenfalls muss Abänderungsklage erhoben werden. Für eine solche Klage kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.

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  59. scholly

    Hallo Hr. v. d. Wehl,
    ich habe auch eine Frage Ich bin seit Dezember 2008 geschieden. Ich lebe allerdings schon seit über 3 Jahren getrennt von meiner Ex-Frau. Ich habe 2 Kinder 5 und 8 Jahre für die ich Unterhalt bezahle. Das Gericht hat damals in einer einstweilige Anordnung entschieden das ich auch Unterhalt in Höhe von 227,50 Euro für meine EX Frau bezahlen muss. Meine EX -Frau geht drei Tage die Woche arbeiten. Sie hat mit Unterhalt, Kindergeld und Verdienst ca. 2250 Euro netto. Das finde ich sehr viel. Nach der Unterhaltsreform im Jahr 2008 wurde doch neu bestimmt wie lange man Unterhalt an die EX Partnerin zahlen muss. Da ich nun schon drei Jahre zahle bin ich eigentlich der Meinung das es langsam reicht. Die Kinder sind beide in der ganztags Betreuung. Können sie mir sagen wie lange ich den Ehegattenunterhlat bezahlen muss? Und wie lange ist eine einstweilige Anordnung gültig? Das Urteil wurde damals noch vor der Scheidung getroffen.
    Besten dank

  60. RA Thomas von der Wehl

    @ scholly

    Die Kinder sind noch so jung, dass eine vollschichtige Tätigkeit von der Ex Ehefrau nicht erwartet werden kann. Bei diesem Alter habe ich auch Bedenken – und wenn ich die bisherigen Urteile betrachtet – bestätigt sich dies, dass hier eine Befristung bezw. Begrenzung des Unterhaltes nicht in Betracht kommt. Ob sich allein durch die neue Einkommenssituation der Ex Frau etwas geändert hat, kann ich nicht beurteilen.

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  61. nane

    hallo,

    der vater meines kindes hat vor monaten den unterhalt von stufe 3 auf stufe 2 gekürzt. div begründungen aufgeführt ohne definitiven fakten seinerseits aufzuführen. ich wurde vertröstet auf das ergebnis einer abänderungsklage für unterhalt der 2.exfrau seines 2. sohnes. die 2. exfrau hat auch bis heute noch keinen schriftverkehr diesbezüglich erhalten.

    meine frage: gibt es fristen, die er einhalten muss? ich bin nicht bereit, monatelang zu warten. was kann ich selbst erstmal machen?

    danke und gruß
    nane

  62. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    wenn ein Unterhaltstitel besteht, kann der Kindesvater dies nicht einfach einseitig abändern. Er müsste eine Abänderungsklage erheben. Ansonsten sollten Sie aus dem Unterhaltstitel vollstrecken. Wenn noch kein Unterhaltstitel besteht, werden sie sich einen solchen beschaffen müssen. Dafür werden Sie einen Fachanwalt für Familienrecht einschalten müssen.

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  63. nane

    hallo,

    es besteht ein titel. wenn er aber meint, weniger zu verdienen, könnte er ja in der Düsseldorfer Tabelle eine Stufe runterrutschen… es geht ja mehr um die berechnung seines bereinigten nettoeinkommens. Muss er Fristen einhalten, um „seine“ Rechnung darzulegen?
    LG
    nane

  64. nane

    hallo,

    es soll bei gericht vom vater eine abänderungsklage vorliegen (es gibt einen unterhaltstitel..100%..) …er will von stufe 3. auf 1. ändern lassen…

    gibt es einfach ein urteil oder werde ich noch gehört bzw. um stellungnahme gebeten?

    lg nane

  65. nane

    und kann er den „zu viel gezahlten“ unterhalt zurückfordern, sollte es dazu kommen?
    lg nane

  66. RA Thomas von der Wehl

    @ nane

    Selbstverständlich erhalten Sie noch eine Frist zur Stellungnahme und es wird auch in der Regel eine mündliche Verhandlung vor dem Richter geben.

    Die Zurückforderung des zu viel gezahlten Unterhalt das ist für den Unterhaltsschuldner immer schwierig, da der Unterhaltsgläubiger sich in der Regel auf Entreicherung beruft also sagt, ich habe das Geld schlicht ausgegeben.

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