Berechnung Sonderbedarf im Unterhaltsrecht

Zu der eigentlichen Frage des Sonderbedarfes im Unterhaltsrecht habe ich bereits einen Artikel geschrieben. Ein Kennzeichen des Sonderbedarfes ist immer, dass er jedenfalls aus dem laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann. Dem Unterhaltsberechtigten ist auch nicht möglich, aus diesem Unterhalt Beträge anzusparen.

Fraglich ist immer wieder, wie die Elternteile für den Sonderbedarf haften. Häufig ist die Auffassung zu lesen, der Sonderbedarf wäre zwischen den Eltern zu teilen. Dies wäre nur dann richtig, wenn die Einkommen der Eltern gleichhoch sind. Ansonsten ist der Sonderbedarf anteilsmäßig auf die Eltern zu verteilen. Eine Verteilung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Elternteil, bei dem die Kinder leben, jedenfalls oberhalb seines Selbstbehaltes von 900 € monatlich überhaupt verdient. Hat der Elternteil dagegen ein Einkommen von unter 900 €, ist der Sonderbedarf allein von dem Unterhaltsverpflichteten zu zahlen.

Hat auch der Elternteil allerdings Einkünfte über dem selbst bereits von 900 €, ist der Selbstbehalt anteilig zu verteilen, was ich anhand eines Beispiels deutlich machen möchte.

Bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters = 1.900,00 €

Bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter= 1.200,00 €

Sonderbedarf Zahnarztkosten = 1.000,00 €

Von den Einkommen der ist der Einsatzbetrag zu ermitteln, indem jeweils der Selbstbehalt von 900 € abgezogen wird.

Vater = 1900 minus 900 = 1.000

Mutter = 1200 minus 900 = 300

Zusammen sind dies 1300 und man rechnet nun so: der Vater hat 1000/1300 zu tragen und die Mutter 300/1300. Konkret teilt man also den Sonderbedarf von 1.000,00 EUR durch die 1300 = 0,769.

Vater 1000 x 0,769 = 769,00 EUR

Mutter 300 x 0,769 = 231,00 EUR

Die Berechnung als solche ist ganz einfach. Das Problem in diesen Sachen wird immer sein, wie im Unterhaltsrecht üblich, wie das bereinigte Nettoeinkommen der Eltern richtig berechnet wird.

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18 Reaktionen zu “Berechnung Sonderbedarf im Unterhaltsrecht”

  1. eleonora

    hallo ich habe kein einkommen und wohne bei meinem freund.er finanziert alles.ich habe auch noch keinen job gefunden weil ich zu meinem freund von Köln 420km weiter gezogen bin.meine tochter wohnt beim vater der jetzt verlangt von mir unterhalt,der stedt verlangt von mir unterhalt.was ich nicht verstehe ich bemühe mich schreibe bewerbungen habe nix gelernt bin putzfrau und der stadt verlangt unterhalt.was kann ich tun?ich finde das der staat dort geld sucht wo es keins gibt.und wieviele putzstellen soll ich annehmen damit ich unterhalt zahlen könnte?bei eigenbedarf von 900euro?ich hätte auch gar keine krankenkasse wenn mein freund das nicht zahlen würde.es steht mir kein hartzv zu garnix und der staat verlangt von mir 20-30bewerbungen im monat.wie soll das enden?danke

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ eleonora

    es ist so, dass Sie eine Erwerbsobliegenheit haben. Sie müssen alles tun, um jedenfalls den Mindestbedarf für ihr Kind sicherzustellen. Ob Sie überhaupt einen Job finden können, der oberhalb des Selbstbehaltes liegt, kann allerdings zweifelhaft sein. Bei einem Zusammenleben mit einem neuen Partner kann allerdings dieser Selbstbehalt auch gesenkt werden.

    Bemühen Sie sich weiterhin um einen Job und dokumentieren Sie diese Bemühungen akribisch. Schreiben Sie Bewerbungen und bewahren Sie Durchschriften und Antworten darauf auf.

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  3. Susanne

    # Susanne

    Achtung: Der Kommentar muß erst noch freigegeben werden.
    Am 27. April 2009 um 13:13 Uhr

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    in welcher Form haften beide Sorgeberechtigten für den Sonderbedarf?

    Ich erhalte für zwei Kinder den KU gem. DT der Gruppe 2, eine Höherstufung kam nach Kontrollrechnung nicht in Betracht.

    Leider arbeite ich nur halbtags, derzeit haben wir Kurzarbeit und es sieht nicht danach aus, dass ich im Jahr 2010 weiterhin in meiner Firma arbeiten kann. Ich habe ausßerdem nur einen befristeten AV bis zum 31.12.09, was die Sach nicht leichter für mich macht.

    Somit habe ich nur meinen Verdienst, den KU und das Kindergeld.

    Jedes Jahr kommen jedoch erhebliche Kosten auf mich zu (Schulbücher, Klassenfahrten, Fahrten mit dem Kinderhort, Trainingslager, und nun auch noch bei beiden Zahnspangen)…

    Ich weiß, dass es rein rechtlich bis auf die Zahnspangen vorwiegend heißt, es wäre kein Sonderbedarf, da diese Kosten ja nicht unvorhergesehen entstehen und dies aus den monatlichen Zahlungen angespart werden müsse.

    Dies sieht aber leider in der Realität ganz anders aus und läßt sich kaum, bzw. nicht umsetzen.

    Ich kann beim besten Willen keine Rücklagen aus den mir zur Verfügung stehenden Mitteln bilden.

    Mein Ex-Mann verweist auf die Rechtssprechung und meint, er sei zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet. Dies wurde ihm angeblich auch so vom JA mitgeteilt.

    Ich meine, es ist schon schlimm, dass man diesbezüglich über eine Rechtssprechung reden muss, es geht hier um elementare Bedürfnisse unserer Kinder und nicht um “Launen”.

    Was kann ich unternehmen, um diesbezüglich Unterstützung zu erhalten, nicht für mich, sondern für die Kinder.

    Danke für Ihre geschätzte Antwort
    Susanne

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ susanne

    ich weiß nicht genau, welche Unterstützung Sie meinen. Rechtlich haben Sie die Situation selbst richtig beleuchtet und wenn der Vater nicht freiwillig zusätzliche Leistungen übernimmt, bliebe nur der Klageweg und dieser Weg bietet wenig Erfolgsaussichten. Mir ist nicht bekannt, dass es für die geschilderten Bedürfnisse gesonderte staatliche Transferleistungen gibt und damit bliebe nur ein Appell an den Vater.

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  5. Susanne

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    ich danke für Ihre Antwort, auch wenn mich die Antwort nicht gerade fröhlich stimmt.

    Leider verhallen die Appelle an den Kindsvater ständig und mich macht dieser ständige finanzielle Druck mürbe.

    Dennoch vielen Dank!
    Susanne

  6. Andrea

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    der Sohn aus erster Ehe meines Mannes braucht eine Zahnspange. Die Krankenkasse übernimmt 80 % der Kosten für die erforderliche Behandlung. Die Exfrau meines Mannes hat nun mit dem Kieferorthopäden einen Vetrag über eine Zusatzbehandlung abgeschlossen. Wir wurden darüber nicht informiert und nun fordert sie per Anwalt die Hälfte der Kosten für die Zusatzbehandlung (immerhin 824 €). Müssen wir diese übernehmen ?
    Liebe Grüße
    Andrea

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ andrea

    abschließen kann sich die Frage nicht beantworten, da ich den Inhalt des Vertrages nicht kennen. Grundsätzlich können die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden, Sondernbedarf sein, wer neben dem üblichen Unterhalt geltend gemacht werden kann. Die Berechnung erfolgt nach dem oben dargestellten Beispiel.

    Wenn die per Zusatzvertrag abgeschlossenen Leistungen in jedem Falle angefallen wären, müsste man von Sonderbedarf sprechen, den beide Elternteile zu tragen haben. Wenn hier aber eine vertragliche weitergehende Belastung durch die Mutter eingegangen wurde, wäre zu klären, ob sie dafür nicht die Zustimmung des Vaters benötigt hätte.

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  8. Indra

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    mein Lebensgefährte hat von dem Anwalt seiner Ex-Frau Bescheid bekommen, er solle die Schulbetreuungskosten der Tochter (Ex Frau geht vollzeit arbeiten) mit monatlich 45 € zusätzlich zum Unterhalt bezahlen. Ist das richtig? Für eine Antwort wären wir sehr dankbar.

    Gruß
    Indra

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ indra

    mit dem Begriff „Schulbetreuungskosten“ kann ich im Moment nichts anfangen. Ich weiß nicht, welche Kosten damit gemeint sind und ob dies Sonderbedarf im Sinne des Unterhaltsrechtes ist. Es müsste näher erläutert werden, wofür diese Kosten zu bezahlen sind.

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  10. Heike

    Hallo,

    ich habe für meine beiden Kinder 12 und 18 Sonderbedarf für das Jahr 2008 geltend gemacht (übers Jugendamt)

    jetzt wurde mir mitgeteilt, dass mein Sohn selber Ansprüche an seinen Vater geltend machen muss und dies wohl auch nicht mehr übers Jug.amt.

    Die Ausgaben hatte doch aber ich für das vergangen Jahr. gibt es irgendwelche Grundlagen bzw. was müsste mein Sohn jetzt unternehmen und muss ich dann – rein rechtlich gesehen von ihm das Geld (wenn er es denn von seinem Vater erhalten hat) zurückfordern?

    MfG

  11. Kerstin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,meine Ex-mann lebt in Kroatien ist dort auch gemeldet,meine frage ist,kann ich von meinen Ex-mann unterhalt einfordern für unsere 14 jährige Tochter??

  12. RA Thomas von der Wehl

    @ kerstin

    Ich gehe davon aus, dass Sie mit ihrer Tochter in Deutschland leben. Selbstverständlich muss ein Kindesvater, auch wenn er im Ausland lebt, Kindesunterhalt zahlen. Möglicherweise ändert sich nur die Höhe im Verhältnis zu den Forderungen in Deutschland etwas. Dies hängt manchmal mit den geringeren Lebenshaltungskosten und damit den geringeren Verdiensten im Ausland zusammen.

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  13. Werner

    Ich frage mich, ob die Forderung noch Sonderbedarf zu bezahlen, in meinem Fall nicht unbillig ist. Grund: Ich bezahle für drei Kinder den Höchstsatz der DT. Da der neue Ehemann der Kindesmutter Beamter ist, bekommt er noch den Familienzuschlag, den ein Beamter ja auch für Kinder bekommt, die nicht seine eigenen sind. Für die Kinder stehen daher neben Kindergeld auch 160% der DT von mir und noch der Familienzuschlag für drei Kinder vom Dienstgeber des Beamten zur Verfügung.
    M.e. ist also das Verlangen nach Sonderbedarf hier unbillig, was natürlich nicht heißt, daß das auch ein Gericht so sieht…

  14. Samsung

    Guten Tag

    Ich habe noch eine Frage zur Berechnung.
    Wie sieht so eine Berechnung aus, wenn der geschiedene Ehegatte z.B. in der Schweiz lebt mit dem Kind? Und der Unterhaltsberechtigte umgerechnet mehr Einkommen hat?
    Beispiel:
    Vater 2000 Euro
    Mutter 2500 Euro (umgerechnet)
    Wie hoch wird der Bedarf bei der Mutter gerechnet? Auch mit 900 Euro?
    Nach welchem Unterhaltsrecht wird in diesem Fall entschieden? Deutschen oder Schweizerischem?

  15. Christin

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    vor 2 Jahren hatte ich alleinig die Kosten (160€) für die Klassenfahrt meines Sohnes übernommen, nun steht die Fahrt meiner Tochter bevor. Ich habe rechtzeitig meinen Exmann davon in Kenntnis gesetzt und mit dem Argument, dass ich die 160€ gezahlt hatte, gebeten, er möge jetzt die Kosten (170€) für ihre Reise übernehmen. Woraufhin er mir die Hälfte anbietet. Ich arbeite in TZ, bekomme nach DT nur KU, meine Frage ist, selbst wenn er nicht die kompletten Kosten tragen wird, wie berechne ich die richtigen Anteile? Wie ermittele ich das bereinigte Nettoeinkommen genau? Herzlichen Dank für Ihre Rückantwort. Christin M

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ christin

    wenn eine Klassenfahrt Mehrbedarf ist, was in der Regel der Fall sein wird, müssen sich die Eltern im Verhältnis der Einkommen zueinander an diesen Mehrkosten beteiligen. Liegt ein Elternteil unterhalb des Selbstbehaltes von 950 €, muss der andere Elternteil den gesamten Betrag des Mehrbedarfs allein tragen.

    Thomas von der Wehl
    Fachanwalt für Familienrecht

    Mail: info@vonderwehl.de
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  17. Ehemann

    Sehr geehrte Herr von der Wehl,

    Meine Frau und ich wollen uns scheiden lassen, beide sind wir Beamte in der selben Besoldungsstufe. Ich verlasse die Beamtenlaufbahn bald. Wir erhalten beide den Familienzuschlag-1 zu je 50%. Außerdem erhält meine Frau den Familienzuschlag-2 für unseren Sohn zu 100% und das Kindergeld. Wenn ich nach der Scheidung und meinem Ausscheiden aus dem öffentl. Dienst kein Fam.Zuschl. mehr erhalte bekommt meine Frau ca.200€ FamZuschl-1 und 2 (je 100%) plus Kindergeld. Können diese Beträge vom Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, den ich zahlen möchte abgezogen werden?

    Mit freundlichem Gruß.

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ ehemann

    nein, solche Zuschläge werden nicht vom Unterhalt abgesetzt

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