Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts (BGH-Urteil 18.03.09)

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

Das Amtsgericht hat den Beklagten für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung nachehelichen Betreuungs und Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 837 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er eine Herabsetzung des monatlichen Unterhalts auf 416,32 € und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlungen bis Juni 2009 begehrt, wurde zurückgewiesen.

Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Der Bundesgerichtshof hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Rechtsfragen zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen dem betreuenden Elternteil eines Kindes Betreuungsunterhalt zusteht und ob dieser Anspruch zeitlich befristet werden kann.

Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Mit der Einführung des „Basisunterhalts“ hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu (s. o.). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Damit hat der Gesetzgeber auf den zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen und Regelungen aufgebaut, die den Eltern dabei behilflich sein sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, insbesondere auf den Anspruch des Kindes auf den Besuch einer Tagespflege. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen.

Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar.

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt oder auf andere Weise kindgerecht möglich ist, können einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils allerdings auch andere Gründe entgegenstehen, insbesondere der Umstand, dass der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

3. Diesen gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts trug die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Klägerin vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nach Beendigung der Schulzeit bis 16.00 Uhr einen Hort aufsucht und seine Betreuung in dieser Zeit auf andere Weise sichergestellt ist. Konkrete gesundheitliche Einschränkungen, die eine zusätzliche persönliche Betreuung in dieser Zeit erfordern, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ferner hat das Berufungsgericht auch nicht ermittelt, ob die Klägerin als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit (26 Wochenstunden) über 16.00 Uhr hinaus arbeiten müsste. Die Billigkeitsabwägung, ob der Aspekt einer überobligationsmäßigen Beanspruchung durch Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung oder durch andere elternbezogene Gründe zu einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit führt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und kann vom Bundesgerichtshof nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Zwar mag die Entscheidung des Kammergerichts im Ergebnis gerechtfertigt sein. Da es indes an den erforderlichen Feststelllungen und der entsprechenden Billigkeitsabwägung durch das Berufungsgericht fehlt, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

4. Die vom Beklagten begehrte Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung eine Sonderregelung für diese Billigkeitsabwägung enthält und insoweit bereits alle Umstände des Einzelfalles abschließend zu berücksichtigen sind.

Das schließt es aber nicht aus, die Höhe des Betreuungsunterhalts in Fällen, in denen keine ehe- oder erziehungsbedingten Nachteile mehr vorliegen, nach Ablauf einer Übergangszeit zu begrenzen. Im Einzelfall kann dann der von einem höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitete Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf einen Unterhaltsanspruch nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten herabgesetzt werden. Diese Voraussetzungen lagen hier indes nicht vor, weshalb der Senat die Entscheidung des Kammergerichts, den Unterhalt nicht zusätzlich zu begrenzen, gebilligt hat.

Urteil vom 18. März 2009  XII ZR 74/08

AG Berlin-Pankow/Weißensee – 20 F 5145/06 – Entscheidung vom 29. August 2007

KG Berlin – 18 UF 160/07 – Entscheidung vom 25. April 2008

Karlsruhe, den 18. März 2009

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 

59 Reaktionen zu “Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts (BGH-Urteil 18.03.09)”

  1. Monika

    Guten Tag,
    ich habe da eine dringende Frage zu dem neuen Urteil des BGH.
    Ich wurde gerade wieder von Bekannten angesprochen, daß es meinem Exfreund doch jetzt möglich sein müßte, eine Abänderung des bisherigen Urteils zu erwirken, in Anpassung an dieses neue Urteil. Es gibt ein Urteil über Unterhalt von November 2008 das besagt, daß mein Freund noch bis nächstes Jahr im Sommer (also bis der jüngste Sohn in die dritte Klasse geht) Unterhalt an die Ex-Frau zu zahlen ist.
    Wenn das bis dahin allerdings noch so weitergeht sind wir bankrott, da uns diese Zahlungen jeden Monat aufs neue in Minus bringen.
    Können wir uns auf dieses Urteil berufen und vortragen, daß die Kinder meines Ex-Freundes derzeit schon in der Übermittagsbetreuung sind und es der Ex-Frau sehrwohl jetzt schon möglich sein dürfte, mehr zu arbeiten?

    Mit freundlichem Gruß

    M. Wagner

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ monika

    Die Frage kann ich anhand der kurzen Sachverhaltsschilderung unmöglich seriös beantworten. Auch dieses BGH-Urteil stellt wieder auf den Einzelfall ab und erwartet, dass jeder Einzelfall in allen Details beleuchtet und geklärt wird. Die Frage einer erfolgversprechenden Abänderungsklage kann nur ein Fachanwalt für Familienrecht beantworten, der konkret mit Prüfung dieser Frage beauftragt wurde.

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  3. Karl

    Hallo,
    ich habe eine Frage zur Begrenzung des Ehegattenunterhalt.
    Ich bin 23 Jahre verheiratet und möchte mich nun scheiden lassen.
    Wir haben 3 Kinder im Alter von 23, 20 und 18 Jahren, die 18jährige ist körperlich und geistig behindert, die Älteste verdient ihr eigenes Geld und wohnt nicht mehr zu Hause, die mittlere ist noch in der Ausbildung zur Erziehering und verdient noch kein eigenes Geld.
    Da ich selbstständig bin, hat meine Frau bei bei mir, damit sie krankenversichert ist, bei mir gearbeitet.
    Nun meine Frage: Müsste ich nach der Scheidung Ehegattenunterhalt bezahlen und wenn ja wie lange?

    Im Vorraus schon mal vielen Dank.

    Lieben Gruß
    Karl

  4. Ulla

    Langzeit Ehe !
    wenn die Frau nie mitgearbeitet hat,hat sie erste mal Unterhaltsanspruch.bis zur Scheidung.Und danach …warten Sie ab unsere Rechtsbarkeit hat es noch nicht fertig gebracht,ein Urteil darüber auszu sprechen,das Neue gesetz 2007 sagt Eigenverantwortung,aber bei so einer langen Ehe ist man keine 20 mehr.Rente könnte man sich in den zeitraum nicht mehr erarbeiten.Und das man mit 45 0der 55 Jahren gesundheitliche einschränkungen,haben kann ist auch fast normal.Ich persöhnlich bin Vorstellig beim Oberlandes Gericht in Frankfuhrt am Main. Meine Ehe dauerte 27 Jahre.

  5. Karl

    Hallo Ulla,

    erst einmal vielen Dank für die rasche Antwort.
    Mein Frau könnte nach der Trennung in den nächsten 2 Jahren, solange geht unser behinderte tochter in die Schule, an drei Tagen in der Woche von 9 Uhr bis 15 Uhr arbeiten. Aber da sie schon 49 Jahre alt ist, wird es nicht leicht sein eine Arbeit zu finden.
    Sie leidet auch unter Depressionen, die aber nciht ärztlich betreut werden.

  6. Ulla

    Karl ein kleine Stelle als Putzfrau,oder Aushilfe beim verpacken,auf 400 e kann sie trotzdem ausführen. Zu Hause Putz Sie doch auch !!!Sie ist verpflichtet dir 30 Bewerbungen im Monat vorzu legen,woran Du erkennen kannst das Sie auch willig ist zu arbeiten.(eigenverantwortung)Sollte Sie Krank sein,muß Sie Dir eine Krankmeldung vorlegen. Da Ihr aber ein Behindertes Kind habt,liegt es an den grad der Behinderung..Ich denke für ein teil wirst du immer aufkommen müßen.Trost 920 e müßen Dir immer bleiben.Selbstbehalt….ulla

  7. mary

    ich bin 55 jahre alt und 35 jahre verh .
    lasse mich nun scheiden .
    ehe mit 20 und zusammen seit ich 15 bin .
    bekomme ich unterhalt nach so vielen jahren ? war nie berufstätig , weil er es nie wollte und haben zusammen einen sohn von 30 jahren
    mir wird angst und bange jetzt auf der strasse stehen zu müssen .. steht mir unterhalt zu ? und wenn ja wie lange ?
    vielen dank für ihre antwort .

  8. männlich

    Meine Güte, den Frauen wird angst und bange..Was ist mit den Männern, werden die etwa nicht älter, kränker und evtl. arbeitslos durch die Rezession o.ä.?? Aber das ja ein Verfahren sehr, sehr lange dauert, werden die Frauen bis zur nächsten Entscheidung weiterhin den auch älter gewordenen Mann ausbluten und ihm keine Chance lassen, anständig im Alter zu leben. Warum wohl haben in der Vergangenheit viele Männer es aufgegeben weiter zu arbeiten und einen Offenbarungseid geleistet. Weil sie kein würdiges Leben mehr hatten nacht der Scheidung. Kinder werden flügge, haben vroher auch nicht gearbeitet und bekommen die Kurve. Frauen sind ja trotz Feminismus und Emanzipation auf einmal wieder die schwachen Geschöpfe..1. Stellt Euch auf eigene Füsse, es gibt immer einen Job und wenn es nur eine Teilzeit oder 400,–Euro Basis ist. Dann sieht man wenigstens den guten Willen. Die Frauen sind nicht selten stinkend faul und zocken mit allen Tricks die Exmännser ab Depressionen, ehebedingte Nachteile und ist so oft einfach nur RACHE und pure Faulheit. Nehmt Euch ein Beispiel an den Kindern und an den zweiten Frauen, die meistens mit verdienen müssen und in der Vergangenheit noch zusätzlich abgestraft wurden, wenn sie den Mann und den Kindern Halt geben und diese unterstützen. Dann wurde der Mann doppelt bestraft – der Selbstbehalt wird dann auch noch gekürzt.Krasser und ungerechter geht es nicht.Jeder hat seine Aufgabe gewählt, keiner ist gezwungen worden. Es gibt auch inzwischen Erziehungsjahre für die Männer und die nutzen auch viele. Keiner spricht von den Vätern, die gerne ihre Kinder betreuen und für sie nach der Scheidung da sein wollen.Immer sprechen alle nur von den armen Frauen. . diese Scheidungsurteile und Unterhaltsreform für nachehelichen Unterhalt passen nicht in das 21. Jahrhundert. Wir leben in deutschland – Mädels. Ausserdem kann der Mann ja auch krank werden oder sterben Was dann? Eine Witwe muss allein klar kommen mit Kindern und Lebensunterhalt. Da fragt keiner, wie sie klar kommt. Es sei denn sie bekommt eine riesen Witwenrente..Sobald das Kind nicht mehr in Ausbildung ist, fällt die Waisenrente weg. Und diese Frauen können weis gott nichts dafür, allein mit allen zu bleiben und die Kinder wünschten sich gerne ihren gestorbenen Elternteil zurück. Hört auf auf Kosten der Kinder und der Familienbeziehung zum Vater hin, Euren Egoismus auszuleben und tut was. Es bringt immer was. Wenn eine Frau 60 oder 65 Jahre alt ist, dann ist klar, das sie mitversorgt werden mus, sofern sie nie gearbeitet hat. Aber ansonsten..Haushälterin, Putzdame, Teilzeitjob als Verkäuferin..das wird doch wohl gehen oder? Wird der Mann gefragt, wie er den nachehelichen Utnerhalt verdienen kann und mus? Nein, er wird ausgebrandt. Die Frauen, die so sind, sollten sich was schämen!i

  9. Gabi

    Zuerst einmal muß ich sagen, dass es mir nach diesen ganzen Beiträgen schon fast peinlich ist, eine Frau zu sein!

    Ich bin auch geschieden und habe zwei Kinder, habe aber keinen einzigen Tag Unterhalt für mich beansprucht!!! Kinderunterhalt ist ein anderes Thema, aber selbst da lag ich weit unter der Düsseldorfer Tabelle, da ich der Kinder wegen keinen Streit wollte. Mein Großer war bei der Trennung 16 und hat gerade seine Lehre begonnen und mein Kleiner war gerade 4 Jahre alt geworden und ich war ganztags berufstätig, habe zweimal die Woche abends nebenbei gearbeitet und mußte nachts um 2.30 Uhr meinen Großen zur Arbeit fahren, da er Bäcker lernte. Es war nicht einfach, aber ich habe es auch überstanden! Mittlerweile wird mein Kleiner 18 und ich bin wieder verheiratet und mir geht es trotz allem gut!!!!!

    Wenn ich allerdings die Ex von meinem jetzigen Ehemann ansehe, bekomme ich auch das große Kotzen! Mittlerweile sind sie seit 9 Jahren getrennt, seit 4 Jahren geschieden und bis heute gibt es Streitereien um ihren Unterhalt, obwohl alle Kinder erwachsen sind – teilweise sogar schon eigene Familie haben – sie während der Ehe durchgehend voll berufstätig war und jetzt ebenfalls noch ihr eigenes Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit hat! Eine Unterhalts-Abänderungsklage beim AG haben wir gewonnen, aber dann meinte die Ex, dass sie Berufung beim OLG einlegen müsse!!!! Diese Berufung läuft nun auch schon seit ca. einem halben Jahr und wir haben noch absolut nichts darüber gehört!

    Ich hoffe nur, dass sich die Abzocker, die das lesen, vielleicht doch einmal Gedanken über ihr Verhalten machen!!!!!

    hoffnungsvolle Grüße
    Gabi

  10. Mefemale

    Ref. Gabi: Ja, meistens werden die neuen Lebensgefährtinnen für die Ex auch noch zur Kasse gebeten. Wir haben beide Kids, der eine ist inzwischen eigenständig, aber ich bin woanders gemeldet. Wäre ich bei ihm gemeldet fällt der 1. Freibetrag für Alleinerziehende weg
    2. wird ihm ein höherer Wohnwertvorteil durch mich angerechnet und
    3. Sein Selbstbehalt gegenüber dieser “ Tusse“ sorry – aber so ist das vermindert,
    Wo leben wir denn????
    Wenn wir heiraten, mus einer von uns also aufhören zu arbeiten..vermutlich ich, damit die Tusse nicht noch von mir Geld bekommt.
    Ausserdem mus ich weiterhin eine Zweitwohnung haben oder aber wir können sein Haus verkaufen..und ein neues Kaufen auf meinen Namen…und dann mus ich an seinen Sohn und ihn vermieten.
    Wenn der Sohnemann keinen KU mehr braucht,d ann kriegt die Alte wieder mehr.
    Wenn mein Freund wegen Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit an die Ex nicht zahlen kann, dann droht die RA gleich mit Kontopfändung usw. Also lt. Gesetzesgeben haben die Frauen alle Rechte und der Mann keine! Gemeinsam wird entschieden zu heiraten und Kinder zu bekommen, nach der Trennung hat der Leistungsträger keine Chance mehr, sich von diesem KREBSGESCHWÃœR zu befreien. Er wird attackiert, mit allen Tricks und Schlichen – (mithilfe der Rechtsanwälte ) betrogen, belogen und bekämpft.
    Also der Vater/ExMann ist ganz klar vor dem Gesetzesgeber der grosse Verlierer, weil man ihm nicht zutraut, seine Kinder zu erziehen
    und oder genauso in der Zeit der Ehe zusätzlich zur Arbeit die Kinder mit zu beteuen und zu versorgen. Dabei ist das genauso in den meisten Ehen. Beide sind für die Kindererzieung zuständig und teilen sich die Arbeit. Als ob eine Frau heutzutage oder in den Achtizigern dazu gezwungen wurde, zuhause zu bleiben und die Kids zu bekommen..ARME FRAUEN…ICH SCHÄME MICH für mein Geschlecht!.
    Liebe Gaby, wir gehören zu denjenigen, die immer gearbeitet haben ( ich bin verwitwet und habe auch eigenen Kinder) und die jetzt mitkriegen wie die Exen an ihren / unseren Männern kleben und sich rächen wollen, dafür das sie nicht mehr in deren Leben gehören.
    Also mein Rat – Alle Tricks ausnutzen, um der Ex nichts zu geben, weiterklagen, nicht aufgeben und vor allem zusammenhalten und glücklich sein mit Deinem Partner. Das fuchst diese Tussen am meisten!!

  11. Mefemale

    P.S. Das schlimme ist ja, dass die Ex solange ihren Unterhalt in der vollen H̦he weiter bekommt, bis zur Verhandlung und die dauern im diesem Land sehr sehr lange Рwir haben jeweils ein Verfahren mit rotierenden Richterwechsel und jetzt warten wir sogar schon auf ein neues Verfahren seit 1,5 Jahren!! und insgesamt 4 Jahre und mein Freund mus zahlen, zahlen, zahlen egal ob er es kann oder nicht. BItte wenn ein Richter/Richterin das liest -bitte beschleunigt die Verfahren BITTE!

  12. Roberta

    Im Prinzip bin ich auch eurer Meinung, jeder sollte nach einer Scheidung selber für sich sorgen.
    Es gibt aber bestimmt Situationen, wo dies nur bedingt möglich ist.
    Ich erlebe dieses Theater gerade in meiner Nachbarschaft.
    Der Mann ist selbständig, die Frau hat während der Ehe im Betrieb (2 Mann) für ein paar Stunden im Monat mitgearbeitet. Geld hat sie dafür nie gesehen, wurde zum Lebensunterhalt verwendet, sie haben 3 Kinder großgezogen, eines davon behindert.
    Die Frau hat sämtliche Kredite mitunterschrieben ein halbes Jahr nach ihrer letzten Unterschrift hat sie erfahren, dass ihr lieber Mann eine Geliebte hat.
    Ihr Mann beschimpft sie als Schmarotzer und sie solle gefälligst für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen.
    Sie sucht verzweifelt eine Arbeit, findet aber keine. Soll sie und das behinderte Kind nach der Scheidung von Hartz 4 leben, nur dass ihr Ex sich ein schönes Leben machen kann.

    Liebe Grüße
    Roberta

  13. Gabi

    @Mefemale
    Diverse Richter und Lohnpfändung haben wir auch schon durch! Allein die Scheidung dauerte 3 1/2 Jahre mit 3 verschiedenen Richtern.
    Die Abänderungsklage beim AG allerdings dauerte nur etwa ein halbes Jahr mit nur einem Richter…. ;o) Dieser verurteilte die Ex sogar zur Rückzahlung des Unterhalts von drei Monaten!!!! Aber wie bereits geschrieben – diese ging dann in Berufung beim OLG…. und das dauert und dauert…. Mir kommt´s so vor, als würden die Richter sich scheuen, nach dem neuen Gesetz zu urteilen!

    Auch ich kann die Frauen nicht verstehen, die immer auf ehebedingte Nachteile in Bezug auf Kindererziehung pochen! Ich bin ebenfalls der Meinung, dass bei der Erziehung der Kinder beide Elternteile beteiligt sind – vor allem, wenn beide arbeiten. Jeder hat die Möglichkeit, zur beruflichen Weiterentwicklung! Man hört ja von Männern auch nicht, dass sie durch Frau und Kinder in ihrer beruflichen Entwicklung eingeschränkt waren – obwohl das sicherlich oft der Fall ist!

  14. Mefemale

    ref.Roberta: Natürlich gibt es immer gesonderte Fälle und Schicksale und ich kann nur hoffen, dass diese Frau Unterhalt bekommt und zwar von den Richtern festgelegt. Wir schimpfen viel über die Richter, die jetzt aber tatsächlich endlich objektiv entscheiden können und sicherlich ihre Erfahrungen mit echten Bedürftigen und “ scheinbar “ Bedürftigen, die sich auf die faule Haut legen wollen und sich rächen wollen. Ich hoffe, dass Tatsächlichkeit und Sachlichkeit vor Gericht siegt. Schliesslich hat jeder, wenn es dann zur Verhandlung kommt, das Recht, sich selbst zu verteidigen bzw. Unrecht und Lügen gerade zu stellen mit Beweisen.
    Sicherlich braucht man einen langen Atem, aber unsere Familiengerichte sind komplett überlastet, weil jeder wegen jeden Scheiss…sorry klagen kann und erst einmal lügen kann. Ich glaube an die Gerechtigkeit und an die Zeit, die vieles richtet. Tusse hat keinen Kontakt mehr zu den Kindern oder alten Freunden, weil sie es sich mit allen durch ihre Schlammschlacht kaputt gemacht hat. Die Rechtsanwältin, die diesen Schlammkrieg so unterstützt hat und der Tusse auch noch dazu rät, sich lieber auf Depressionen ( mit einer ambulanten Therapie durchaus heilbar) , die seltsamerweise nach Arbeitsaufgabe und 2 Jahre nach Trennung auftauchten…zu verlassen, als sich ein neue Leben einzurichten..handelt m.E. komplett unverantwortlich. Aber die RA verdienen ja mit jedem noch so haltlosen Schreiben GELD.
    Also keine Verantwortung, Moral oder Ethik wie bei den Bankern. Jedenfalls braucht der Mensch eine AUfgabe und jeder kann zumindest teilzeit arbeiten. Das hält uns jung und fit und fördert das Selbstbewusstsein. Diese Frauen, die nicht mehr arbeiten gehen wollen und nur hassig sind über JAHRE, werden nicht mehr glücklich werden und da hilft ihnen auch der Unterhalt nicht weiter.
    Wir wissen, dass sie voller Hass,todunglücklich ist und nicht mehr arbeiten gehen will aus Hass und Rache. Mit 51 Jahren hat sie sich selbst aufgegeben. . das ist Strafe genug und wir sind alle 5 inzwischen glücklich und leben eine wunderbare Patschworkfamily trotz der Angriffe und Schlachten der Rechtsanwältin und Tusse. Und das Glück können diese beiden Hyänen uns nicht nehmen. GOTT SEI DANK.
    Schöne Ostern und ich hoffe, alle bekommen gerechte Urteile.

  15. männlich

    ref.Roberta: Natürlich gibt es immer gesonderte Fälle und Schicksale und ich kann nur hoffen, dass diese Frau Unterhalt bekommt und zwar von den Richtern festgelegt. Wir schimpfen viel über die Richter, die jetzt aber tatsächlich endlich objektiv entscheiden können und sicherlich ihre Erfahrungen mit echten Bedürftigen und “ scheinbar “ Bedürftigen, die sich auf die faule Haut legen wollen und sich rächen wollen. Ich hoffe, dass Tatsächlichkeit und Sachlichkeit vor Gericht siegt. Schliesslich hat jeder, wenn es dann zur Verhandlung kommt, das Recht, sich selbst zu verteidigen bzw. Unrecht und Lügen gerade zu stellen mit Beweisen.
    Sicherlich braucht man einen langen Atem, aber unsere Familiengerichte sind komplett überlastet, weil jeder wegen jeden Scheiss…sorry klagen kann und erst einmal lügen kann. Ich glaube an die Gerechtigkeit und an die Zeit, die vieles richtet. Tusse hat keinen Kontakt mehr zu den Kindern oder alten Freunden, weil sie es sich mit allen durch ihre Schlammschlacht kaputt gemacht hat. Die Rechtsanwältin, die diesen Schlammkrieg so unterstützt hat und der Tusse auch noch dazu rät, sich lieber auf Depressionen ( mit einer ambulanten Therapie durchaus heilbar) , die seltsamerweise nach Arbeitsaufgabe und 2 Jahre nach Trennung auftauchten…zu verlassen, als sich ein neue Leben einzurichten..handelt m.E. komplett unverantwortlich. Aber die RA verdienen ja mit jedem noch so haltlosen Schreiben GELD.
    Also keine Verantwortung, Moral oder Ethik wie bei den Bankern. Jedenfalls braucht der Mensch eine AUfgabe und jeder kann zumindest teilzeit arbeiten. Das hält uns jung und fit und fördert das Selbstbewusstsein. Diese Frauen, die nicht mehr arbeiten gehen wollen und nur hassig sind über JAHRE, werden nicht mehr glücklich werden und da hilft ihnen auch der Unterhalt nicht weiter.
    Wir wissen, dass sie voller Hass,todunglücklich ist und nicht mehr arbeiten gehen will aus Hass und Rache. Mit 51 Jahren hat sie sich selbst aufgegeben. . das ist Strafe genug und wir sind alle 5 inzwischen glücklich und leben eine wunderbare Patschworkfamily trotz der Angriffe und Schlachten der Rechtsanwältin und Tusse. Und das Glück können diese beiden Hyänen uns nicht nehmen. GOTT SEI DANK.
    Schöne Ostern und ich hoffe, alle bekommen gerechte Urteile.

  16. Gabi

    @Roberta: Selbstverständlich gibt es auch die Frauen, die den Unterhalt verdient hätten und drauf angewiesen sind – habe ich auch in meinem Bekanntenkreis! Diesen würde ich es auch gönnen! Nur leider wird aber meistens der Unterhalt den Frauen zugesprochen, die sehr wohl für sich selber sorgen könnten! Die anderen, die darauf angwiesen wären, sind wahrscheinlich zu gutmütig bzw. gutgläubig und ziehen so gut wie immer die A…karte.

  17. Frank

    Ich habe eine kurze Frage .. nach 8 Jahren ist meine Frau – Lehrerin – bei mir ausgezogen und möchte die Trennung. Wir können uns ganz gut über das Vermögen einigen. Die Frage ist wie wir das mit den Versorgsungsansprüchen meistern. Ich habe eine eigene Firma, die nach Ehevertrag außen vor bleibt, aber die Firma hat für mich eine Betriebspensionskasse angelegt. Wie sehen denn die Versorgungsansprüche aus .. werde ich von meiner betrieblichen Pension was abgeben müssen? Wie wird die Beamtin und Ihre Pension beurteilt?

  18. RA Thomas von der Wehl

    @ frank

    Die Auskünfte zum Versorgungsausgleich werden automatisch von dem Familiengericht eingeholt. Sowohl Ansprüche einer Betriebs Pensionskasse, als auch die Ansprüche einer Beamtin werden dabei berücksichtigt. Sie könnten zum Beispiel einen Nachtrag zu ihrem Ehevertrag vereinbaren, wonach der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Nach der zum 1.9.09 anstehenden Änderung des Versorgungsausgleiches ist hier auch die Jahresfrist nicht mehr maßgeblich.

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  19. Renate

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    seit November 2002 lebe ich von meinem Mann getrennt. Die Scheidung wurde von mir im Juni 2003 eingereicht. Mein Mann trägt nichts dazu bei, dass der Versorgungsausgleich geklärt wird. Das Gericht hat die Auskünfte der BfA erhalten. Auch die Ansprüche auf Betriebsrente sind von dem Unternehmen erfolgt. Mein Mann ist älter und seit 2005 Rentner. Jetzt stehen noch evtl. private Rentenansprüche an. Meine Anwältin hat eine Abtrennung des VA beantragt, den die Richterin nach 6 Monaten Bearbeitungszeit abgelehnt hat. Jetzt wurde ein erneuter gut begründeter Antrag gestellt, der noch nicht entschieden wurde. Da für mich bezüglich der Ansprüche aus der Betriebsrente meines Mannes, die Regelung nach 1.9.2009 viel günstiger ist lautet meine Frage: Wie geht man am besten taktisch vor, um die neue Regelung in Anspruch nehmen zu können? Darf in dem Fall der VA erst am 1.9. oder nach dem 1.9.2009 abgetrennt werden?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.

  20. RA Thomas von der Wehl

    @ renate

    nach § 48 des neuen Gesetzes zum Versorgungsausgleich werden Scheidungsverfahren, die vor dem Stichtag 1.9.09 eingereicht wurden, im Versorgungsausgleich nach dem neuen Recht behandelt, wenn der Versorgungsausgleich nach dem 1.9.09 abgetrennt wurde. Insofern wäre es wichtig, den Abänderungsantrag erst danach zu stellen.

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  21. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    jetzt habe ich noch eine Frage in diesem Blog. Ich war 12 Jahre verheiratet, wir haben 2 Kids (fast 8 und 12 Jahre), meine Frau arbeitet Montags 4 Std., Donnerstag 9 Std. und Samstags 4 Std. Am Donnerstag nach der Schule und am Samstag werden die Kids von mir betreut. Meine Frau verdient 700 Euro netto und ich zahle knapp 500 Euro Trennungsunterhalt.

    Kann ich im Hinblick auf das Urteil vom BGH vom 18.03.09 von ihr verlangen, dass sie mehr arbeitet, sie hat ja noch Vormittage, an denen die Kids in der Schule sind.

    Wenn ja, macht es dann Sinn, dieses direkt am baldigen Scheidungstermin zu beantragen oder sollte ich damit noch warten und erstmal die Scheidung durchbringen.

    Viele Grüße
    chris

  22. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    Wenn ich die Arbeitszeit ihrer Frau zusammenrechne, kommen wir auf 17 Stunden in der Woche. Damit nicht ganz eine halbschichtige Tätigkeit. Viel mehr wird nach dem mir jetzt bekannten Urteilen von einer Kindesmutter bei dem Alter der Kinder nicht zu erwarten sein.

    Konkret müsste aber jeder Einzelfall und jede spezielle Betreuungssituation geprüft werden. Dies kann nur ein direkt beauftragter Fachanwalt für Familienrecht leisten.

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  23. chris

    Herr von der Wehl,

    danke für die Einschätzung, aber es fällt mir immer schwerer, unser Rechtssystem zu verstehen. Seit 01.2008 gibt es ein Unterhaltsrecht, welches den Unterhaltspflichtigen etwas stärkt, dies wird durch das neueste BGH-Urteil noch gestützt und trotzdem können Unterhaltspflichtige weiter ausgenommen werden…

    In meinem Fall wären sogar noch 3 Vormittage zur Erwerbsmöglichkeit vorhanden, wo die Kids in der Schule betreut sind.

    gruß

  24. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    nehmen Sie meine Antworten nicht als absolute Wahrheit. Auch ich kann nur von meinen Erfahrungen berichten.

    Durch die Unterhaltsreform soll eine größere Einzelfallgerechtigkeit stattfinden und daher soll jeder Einzelfall intensiv geprüft werden. Es kann angehen, wenn entsprechend plausibler Vortrag stattfindet, dass die Kindesmutter in Ihrem Fall eine erweiterte Erwerbsobliegenheit hat.

    Meine Erfahrung ist jedoch, dass die Gerichte gern an dem tradierten Altersphasenmodell festhalten möchte. Teilweise haben die Gerichte ein „Schulphasenmodell“ eingeführt, welches sich an bestimmten Schulklassen orientieren will.

    Sie können natürlich immer versuchen im Rahmen eines Unterhaltsprozesses ihre Auffassung der Dinge durchzusetzen, müssen sich aber über das finanzielle Risiko im klaren sein.

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  25. Maxi

    Hallo, ich hab da mal ne Frage.
    In Meinem Freundeskreis gibt es ein ehemaliges Päärchen, beide haben ein Kind zusammen, der Vater des Kindes hat bisher 2x Unterhalt bezahlt, einmal an sein Kind ( das wird er auch weiterhin tun) und einmal an seine Ex Partnerin. Nun stellt sich Ihm aber folgende Situiation auf.
    Seine Ex Partnerin geht wieder arbeiten keine Vollzeitstelle sondern sowas wie ne Teilzeitstelle.
    Das Kind ist die Woche über in einer Ganztagskinderstätte ( bis 16 Uhr), und an den Wochenenden beim Vater oder unter anderer Betreuung. Laut den gesetzten heisst es doch das der Vater nur dann Betreuungsunterhalt zahlen muss wenn es der Mutter nicht zumutbar ist das sie arbeiten geht.
    Da Die Mutter aber ein eigenes Einkommen hat, stellt sich Ihm nun die Frage wie es nun mit dem Betreuungsunterhalt aussieht. Das Kind ist noch unter 3 Jahren.

    Weis da jemand mehr?

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ maxi

    bis zum Alter von 3 Jahren eines Kindes hat die Mutter in jedem Falle einen Unterhaltsanspruch. Sie muss nicht arbeiten. Auch wenn sie arbeitet, ist dieses Einkommen überobligatorisch und wird i.d.R. nicht auf Unterhaltsansprüche angerechnet.

    Sobald das Kind aber 3 Jahre alt geworden ist, ändert sich hier einiges.

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  27. Maxi

    Würde der Betreuungsunterhalt für die Ex freundin wegfallen wenn er seine neue Freundin heiraten würde?

  28. RA Thomas von der Wehl

    @ maxi

    klare Antwort:

    Nein!

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  29. Maxi

    Ok danke 🙂 soweit ich gelesen habe wäre es aber andersherum möglich, d.h wenn seine Ex Freundin jetzt heiraten würde, würde der Betreuungsunterhalt verringert oder wegfallen.

    Aber vielen dank für die Information

  30. dieter

    Mittlerweile sind wir seit 9 Jahren getrennt, seit 7 Jahren geschieden und bis heute gibt es Streitereien um ihren Unterhalt, obwohl alle Kinder erwachsen wahren – teilweise sogar schon eigene Familie hatten. Eine Unterhalts-Abänderungsklage beim AG haben wir -meine jetzige Frau und ich – gewonnen, aber dann meinte die Ex, dass Sie Berufung beim OLG einlegen müsse!!!! Diese Berufung läuft nun auch schon seit ca. einem Jahr.
    Mit meine Ex war ich 25 Jahre verh., jetzt fallen Ihr sämtliche Krankheiten ein, die man nur haben kann, nur um nicht Arbeiten gehen zu müssen.
    Wie wird das Urteil beim OLG ausfallen? :
    -Unterhalt wird aufgehoben? -Oder kommt es zu einem Vergleich?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen

    gruß

  31. RA Thomas von der Wehl

    @ dieter

    Ich glaube, Sie überschätzen meine Fähigkeiten. Ich bin Fachanwalt im Familienrecht, aber kein Prophet. Insofern kann ich unmöglich beurteilen, haben Ihr Urteil bei einem OLG aussehen wird. Eine gewonnene 1. Instanz ist jedenfalls keine schlechte Ausgangslage. Auch Krankheitsunterhalt ist inzwischen befristbar.

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  32. Manu

    Hallo Herr von der Wehl,

    habe da eine Frage, meine Freundin ist steit 4 Jahren mir ihrem Mann verheiratet, vor drei Jahren kam ihre gemeinsamt Tochter auf die Welt mir div. körperlichen Behinderungen (beide Hände und Fuß).

    Die Situation ist zuhause bei ihr so nicht mehr haltbar und eine Trennung bzw. Scheidung ist nicht abzuwenden, allerdings hat sie massive Zukunftsängste, da ihr gesagt wurde das sie nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres der kleinen für sich Unterhalt bekommt. Ihre Tochter geht für 4 Stunden in den Kindergarten. Also bleiben ihr 3 Stunden um zu arbeiten, und trotzdem steht ihr kein Unterhalt mehr zu nur dem Kind? Ist das wirklich möglich?

    Ihr Mann verdient sehr gut, da er in einer leitenden Position ist, und sie soll jetzt von Harz 4 leben, bzw. von 3 Stunden arbeit?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

  33. RA Thomas von der Wehl

    @ manu

    Ich denke, und die vorhandenen Ängste bräuchte Ihre Freunde nicht zu haben. Mir ist kein Fall bekannt, in dem tatsächlich mit Ablauf des 3. Lebensjahres der Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung verneint wurde. Ganz im Gegenteil. Die meisten Obergerichte weigern sich, auch nur eine Befristung des Unterhaltes in Betracht zu ziehen, solange das Kind nicht mindestens 14 Jahre alt ist. Wenn hier auch noch Behinderungen eine Rolle spielen, wird der Kindesvater sehr lange Betreuungsunterhalt bezahlen müssen.

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  34. r

    Noch Ehefrau macht auf krank (39 Jahre alt) bringt Gutachten aus 10/2008 fordert Nachehelichen Unterhalt obwohl die Kinder 15 und 16 bei mir sind.Kann ich nicht ein aktuelles Gutachten verlangen in dem ich 2 Ärzte Vorschlage bzw wenn Sie ja so krank ist kann ich nicht ein Amtsärztliches fordern da Sie dann eventuell Rente einreichen sollte?Kann ich nicht erwirken das(Sie hat ja kein Geld) trotz Unterhalt befristet mir eine unregelmäßigkeit aufgefallen ist das Sie alle Kontoauszüge vorlegen muß da ich vermute das dort Gelder auftauchen aus einem kleinen Gewerbe?Reicht es aus wenn ich zum Wohnvorteil ein Gutachten bringe das der angegebene Mietwert so nicht zu erzielen ist.
    Was kann ich tun wenn Sie behauptet es geht Ihr so schlecht(wie gesagt uralt Bericht Arzt)und Sie in einem Forum mit Ihren Freunden über mich herzieht und dort offen schreibt mir geht es gut usw usw.
    MfG
    R

  35. Freddy

    Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts (BGH-Urteil 18.03.09)

    Bundesgerichtshof
    Mitteilung der Pressestelle

  36. Maxi

    Kurze Frage: Stehen Berufsunfähigkeitsrente bzw Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem Betreuungsunterhalt bei nichtehelichen Partnern in irgendeiner Weise zusammen?

    Was ich damit meine ist, muss ein Ex Partner länger Betreuungsunterhalt zahlen wenn der andere Ex Partner die Berufsunfähigkeitsrente/bzw Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt bekommt?

    Oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun?

    Bsp.

    Das Kind ist wohlauf ca.2 1/2 Jahre alt, die Mutter beantragt Berufsunfähigkeitsrente/Erwerbsunfähigkeitsrente, bekommt es z.b bewilligt.

    Verlängert sich dadurch der Betreuungsunterhalt oder ist eine Verlängerung nur dann möglich wenn das Kind eine Besondere Betreuung braucht.

  37. Ulla

    Guten Tag
    Bei mir wurde in Sachen Unterhalt,die Berufsgenossenschaft Rente ,in die berechnung (Euro),mit reingenommen.Man muß es sehen wie eine Einnahme.

  38. Maxi

    Ja aber was ist wenn diejenige die BU/EU beantragt Körperlich in der Lage ist zum arbeiten, aber letztendlich nur weiter Geld aus Ihrem EX Partner rausnehmen will?

  39. RA Thomas von der Wehl

    @ maxi

    Eine Rente wird wie normaler Einkünfte behandelt und wird bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

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  40. Maxi

    Also wenn ich das richtig verstanden habe:

    Die Rente zählt als Einkommen. Was mich aber hierbei interessiert ist :

    Ein Paar war nie verheiratet, haben sich getrennt als das Kind ca 1 1/2 jahre war.Das Kind ist nun schon 2 1/2 Nach dem bisherigen wissenstand ist es so das in einer nicht Ehe der Betreuungsunterhalt bis zum 3 Lebensjahr des Kindes bezahlt werden muss, eine erweiterung gibt es nur dann wenn das Kind eine besondere Betreuung benötigt.

    Was mich interessiert ist ob dieser Betreuungsunterhalt weitergezahlt werden muss auch wenn das Kind das 3 Lebenjahr erreicht hat, aber keine Besondere Betreuung braucht, nur weil die Kindsmutter BU/EU bekommt?

    Kurz gesagt/gefragt: Muss der Betrreungsunterhalt bei nicht verheirateten weiter gezahlt werden wenn die Kindsmutter BU/EU bekommt auch wenn das Kind schon das 3 Lebensjahr erreicht hat?

  41. RA Thomas von der Wehl

    @ maxi

    Letztendlich ist der Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter fast genauso zu beurteilen, wie der Betreuungsunterhalt einer verheirateten Mutter. Der § 1615 l BGB ist gerade dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB angepasst worden. Mir ist kein Fall bekannt, in dem nach Abschluss des 3. Lebensjahres ein Unterhaltsanspruch versagt wurde.

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  42. Renate

    Ehrlich gesagt find ich das mit dem Betreuungsunterhalt bei Paaren die nicht verheiratet waren, einfach nur Ausnutzung der Männer. Ich gönne es jeder Frau die wirklich Bedarfsbedürftig ist. Aber ich gönne es keinen Frauen, die: a) am arbeiten sind sich aber ihre stunden freiwillig runtersetzen lassen damit ja Unterhalt bekommen und ein eigenes Einkommen haben ( was ja leider nur überobligatorisch gewertet wird) b) wo das Kind in einer Ganztagesbetreuung ist und c) wo sich der Kindsvater regelmäßig um das Kind kümmert, und auch Regelmäßig den Kindsunterhalt zahlt.

    Und was ich daran auch nicht gerade gerecht finde ist das der Betreuungsunterhalt höher ist als der Kindesunterhalt.

    Dazu kommt das ich es bescheiden finde das ein arbeitender Mensch der 8 std am Tag arbeitet, diverse Auslagen hat, und Gerichtskostenbeihilfe beantragt diese abgelehnt wird. Die andere Partei bekommt diese gestattet. Ich finde da sollte es eine Grenze geben, das bei einer Gewissen häufigkeit wegen Nichtigkeiten die Kosten selbst getragen werden müssen, dann würden nämlich nicht so viele Männer ausgebeutet werden, die alles tun damit es dem Kind gut geht.

    Ich hoffe insgeheim das dies mit dem Betreuungsunterhalt wieder so geändert wird das es nur für verheiratete gilt, und dann grundsätzlich auch nur wenn wirklich trifftige gründe bestehen das ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusagen würden.

    Ich hab wirklich nichts dagegen wenn es wirklich Bedürftige bekommen, aber ich finde es ungerecht wenn es manche Frauen damit übertreiben.

  43. Anke

    @Renate,

    Zitat: „Ich hoffe insgeheim das dies mit dem Betreuungsunterhalt wieder so geändert wird das es nur für verheiratete gilt, und dann grundsätzlich auch nur wenn wirklich trifftige gründe bestehen das ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusagen würden.“

    Der Sinn des Betreuungsunterhaltes ist ja aber die Kosten der Kinderbetreung zu decken. Würde der betreeunde Elternteil weiterhin arbeiten gehen dann fallen alternativ ja auch Fremdbetreuungskosten an, die sich ebenfalls nach Einkommen auf beide Eltern verteilen.

    Wie genau stellst du dir es denn vor, dass dies nur für verheiratet gewesene Paare gelten soll und nicht für nicht verheiratete? Jeder hat schließlich ein Recht auf 3 Jahre Elternzeit in denen er nicht verpflichtet ist arbeiten zu gehen und sich zu Hause um sein Kind kümmern kann. Würden Alleinerziehende die nicht verheiratet gewesen sind keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben, müsste der Staat nach auslaufen des Elterngeldes durch Hartz IV Leistungen für deren Unterhalt aufkommen.

    Es lässt sich mit Sicherheit darüber streiten, ob es gerechtfertigt ist die Betreuungskosten für Kinder den Eltern aufzubürden anstelle dass diese durch die Allgemeinheit getragen werden, solange der Staat diese Kosten aber auf die Eltern abwälzt, ist doch nicht wirklich einzusehen, warum er sie für nicht verheiratet gewesene trägt und verheiratet gewesenen oder noch verheirateten Paaren aufbürdet.

    Das wäre doch eine Benachteiligung von Verheirateten, was doch auch der Grund war, warum der Betreuungsunterhalt auf nicht verheiratet gewesene ausgeweitet wurde.

  44. Henrietta

    @ Renate,

    ich finde es gut, dass es auch Unterhalt für nichtverheiratete Mütter gibt. Ich denke, die Zahl der Heiratswilligen wird immer weniger werden und da ist es wichtig, dass auch unverheiratete Frauen unterstützt werden.
    Der Mann ist an der ‚Produktion‘ eines Kindes genauso beteiligt wie die Frau, aber die Frauen sind nach einer Geburt die Dummen. Mit einem Kleinkind Arbeit zu finden ist sehr schwer bis unmöglich.

  45. Renate

    Wie gesagt grundsätzlich hab ich ja nichts dagegen, aber es gibt nun mal auch Frauen die das ganze Ausnutzen, das Kind in eine Ganztagesbetreuung tun und nicht mehr arbeiten wollen. Der Betuungsunterhalt so wie man es versteht ist für die Betreuung des Kindes, aber es gibt nun mal Frauen die das so nicht sehen wie es eigentlich gedacht ist. Wenn das Kind in einer ganztagsbetreuung ist hat die Mutter in dem Fall ja nicht das Kind zu betreuen.

    Es sind immer solche und solche Fälle, für die die sich die 3 Jahre um Kind kümmern und zu hause bleiben, wegen dem Kind find ichs Ok, aber eben nicht wenn es ausgenutzt wird.

    Ich will ja keinem was böses, nur ist dies eben Meine Meinung.

  46. Anke

    Ich weiß nicht wie die Zahlung von Betreuungsunterhalt bei überobligatorischer Tätigkeit gehandhabt wird. Ist es allerdings der Staat der zahlt, wird ja praktisch alles Einkommen außer einer Werbungskostenpauschale sofort angerechnet, sei es beim Elterngeld oder bei Hartz IV. Durchaus möglich, dass es da eine Ungerechtigkeit gibt.

    Was allerdings Betreuungsunterhalt bei ganztags betreuten Kindern angeht während die Mutter arbeitet, fallen ja auch hier Betreuungskosten an, und die verteilen sich sowohl auf die Mutter als auch den Vater anteilig nach dem Einkommen.

    Berufstätigkeit der Mutter und Ganztagsbetreuung ist daher meiner Meinung nach kein Grund die Kosten der Betreuung vollständig auf die Mutter abzuwälzen. Betreuungsunterhalt gehört einfach zum Kindesunterhalt dazu, weil kleine Kinder halt nun mal rund um die Uhr beaufsichtigt werden müssen, was eben Geld kostet.

    Der Kindesunterhalt ersetzt ja nur den Naturalunterhalt. Damit ist das Kind ernährt, eingekleidet und untergebracht, aber noch nicht betreut.

  47. Henrietta

    @ Renate

    Ich mag es auch nicht, wenn unterhaltspflichtige Männer ausgenutzt werden und es ist für Frauen auch wichtig, den beruflichen Anschluss nicht zu verlieren.

    Aber es ist leider so: wo Ehen bzw Beziehungen kaputt gehen fliegen oft die Fetzen, aus Wut, aus Enttäuschung; Rachegedanken kommen auf. Das ist schade gerade auch für die beteiligten Kinder.

  48. rp

    Also ich kann nur sagen nach dem was ich gestern erlebte!
    Ich habe seit letztem Jahr meine Kids die EX macht auf krank zauberte Gutachten raus dass nicht einmal 3 Stunden arbeiten kann.
    Das ich wegen der Kinder und einer Behinderung 80 % keine Ãœberstunden mehr bringen kann wurde angezweifelt.
    Ebenso habe ich nichts von Überobligatorisch bemerkt . Kleinstgewerbe hat gnädige abgemeldet kann Sie seit letztem Jahr Oktober nicht mehr obwohl im Dezember noch Einnahmen was zu belegen ist.
    Ebenso im Kundenkreis Richter usw die 2009 noch beliefert wurden usw usw.
    Nein ich werde behandelt vor Gericht wie ein Idiot Nein ich werde in allem gekürzt. Nein ich werde gestraft und die Ex macht sich schönes Leben Klagt jede Woche.
    Ich kann jetzt denn Amoklauf vor kurzem verstehen.
    Wo bleibt Recht?

  49. ich

    Hallo,
    mein EX-Mann macht auch problemen. Wir leben zur Zeit in Terenungsjahr.
    Da ich schon seit langem arbeiten gehen wollte, habe ich mich intensiv beworben und bekam vor einigen Monaten, eine Stelle. Vorausgesetzt natürlich, dass ich flexibel arbeite, d.h. mal Mo.Di.Mi. mal auch Mi.Do.Fr. und acht Stunden am Tag. Super Stelle, sehr gute Arbeitsklima. Tja als erstes weigerte sich mein Mann die Steuerklasse zu wechseln, von 3/5 auf 4/4 , daraufhin verlangte er Nebenkostenanteil für mich und die Kinder, da wir in seinem Haus leben, kurz darauf wurde es umgesetzt, und ich zahle jetzt 75 % von allen anfallenden Kosten. Ich fahre jeden Tag eine Stunde hin und eine Stunde zurück zu meiner Arbeitsstelle, zahle mit Steuerklasse 5 dumm und dämlich die Steuern. Da mein Mann arbeitslos ist, war der Unterhalt für unsere Kinder sehr gering, (warum war und nicht ist) weil ein Monat später behauptete mein Mann, dass wir ein Wechselmodell haben und er die drei Tage auf das jungste Kind aufpasst – daraufhin wurde mir Unterhalt für das Kind gestrichen (Essensgeld, Schulgeld, Ausflüge – alles wird weiter von mir bezahlt, da ich erst nachweisen muss, wie hoch der Bedarf ist, erst dann ist er bereit sich zu beteiligen). Aber dass ist noch nicht alles, noch ein Monat später behauptete mein Mann, dass ich meine Arbeitszeiten ausgeweitet habe, was jedoch nicht stimmt – und er zahlt mir unterhalt erst dann, wenn ich nachweise, dass ich nur drei Tage die Woche arbeite, also wurde mir mein Unterhalt gestrichen.
    Da frage ich mich täglich, – ich arbeite, (trotz Wirtschaftskrise) versorge die Kinder, verdiene nach Abzug aller Steuern und Fahrgeld – lächerlichen Gehalt und werde auf übelste weise ständig von ihm schikaniert. Aber das Größte komm jetzt, er verlangt, dass ich bis Weihnachten ausziehe, sonst Klagt er vor Gericht. Gerne würde ich sofort ausziehen, näher meine Arbeitsstelle, jedoch unser jungste Kind geht in die vierte Klasse und in erst in Feb. gibt´s eine Empfehlung für eine weiterführende Schule, wenn das Kind jetzt die Schule wechsele besteht ein Risiko, das Kind in die Hauptschule landet, was ich vermeiden will. Das interessiert jedoch mein Ex nicht, er will mit seine neue zusammenziehen. Das Haus hat er geerbt und das Geld, was ich vor eineigen Jahren in das Haus investiert hatte, bekomme ich eventuell und nur ein bruchteil davon, erst nach der Scheidung.
    Was soll ich jetzt machen? von Harz 4, trotz Arbeit leben und mich weiter schikanieren lassen?
    Oder doch mich Arbeitsunfähig melden -was ich jedoch nicht will?

  50. RA Thomas von der Wehl

    @ ich

    sofern noch nicht geschehen, kann ich nur raten, dringend einen Fachanwalt für Familienrecht zu beauftragen und sich umfassend beraten zu lassen. Sollten Sie eine Empfehlung wünschen, benötige ich den gewünschten Kanzleisitz des Rechtsanwaltes.

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  51. Abbah

    Hi,
    Ich habe da eine Frage zum Selbstbehalt.
    Was ist wenn den Unterhaltspflichtigen das Jahr zuvor viel
    verdient(Prämien usw.) hat und daraus wurde Unterhalt berechnet und in diesem Jahr weniger verdient, sodass ihm nicht mal 1000€ bleiben würden?
    Muss er trotzdem zahlen und monatlich nicht mal 1000€ übrig haben?
    mfG

  52. RA Thomas von der Wehl

    @ abbah

    wenn sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen maßgeblich ändert, kann er, falls ein Unterhaltstitel vorliegt, die Abänderung dieses Titels verlangen.

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  53. Felja

    Guten Abend,

    folgender Grund warum ich schreibe.
    Mein Verlobter hat mit seiner Ex Freundin ein 2 1/2 jähriges Kind. Beide waren nie verheiratet. Vor ein paar Tagen berichtete uns die Kindsmutter das Sie mit dem Kind zu Ihrem neuen Lebengefährten ziehen möchte, das ganze soll schon im Januar stattfinden. Beide haben damals bei der Geburt des gemeinsamen Kindes die beidseitige elterliche Sorge unterschrieben. Das Kind hat bisher bei der Kindsmutter gelebt und war alle 14 tage übers Wochenende bei uns. Nun zieht sie aber 120 km weit weg.

    Nun folgende Fragen:
    1) Darf sie das einfach ohne einverständniss des Vaters ( beide haben ja das Sorgerecht)?

    2) Kann der Vater wenn er nicht einverstanden ist damit, weil: das Kind aus der gewohnten Umgebung gezogen wird, seine Familie sowie auch die Großeltern der Kindsmutter hier leben,es schwieriger wird für den vater an Kindertagesstättenfeste oder später Elternabende teilzunehmen, u.a) irgendetwas tun?

    3) Entfällt der Betreuungsunterhalt den er derzeit an seine Ex Freundin zahlt, weil sie mit Ihrem neuen Lebensgefährden zusammen zieht, der einer Arbeit nachgeht?

    Oder ist es wirklich so das ein Vater der sich um sein Kind kümmert, keinerlei Chancen hat das Kind vielleicht sogar zu sich holen kann, weil er nicht damit einverstanden ist das das gemeinsame Kind so weit weg zieht? Muss ein Vater es wirklich so hinnehmen oder kann er irgendwie dagegen vorgehen?

  54. Anke

    In aller Regel wird der Vater keine Chance haben, das Kind zu sich zu holen, weil es sein gesamtes Leben bei seiner Mutter gelebt hat und sie damit seine gewohnte Umgebung darstellt. Welches 2 1/2 jährige Kind würde auf das von dir erwähnte Umfeld mehr Wert legen als bei seiner Mama zu sein.

    Wenn sie also wegzieht und entschieden werden müsste, wo das Kind ab jetzt lebt, dann bekommt eine Mutter die sich nichts vorzuwerfen hat und bei der das Kind schon die ganze Zeit gelebt hat, dieses Kind natürlich zugesprochen. Und ihr zu verbieten wegzuziehen kann niemand.

  55. Felja

    Das ist mir bewusst das man es Ihr nicht verbieten kann. Der Punkt ist nur das das Kind hier im Ort die Familie hat, Großeltern, Onkel,Tanten und vor allem der Vater an dem das Kind hängt.

    Uns würde halt interessieren ob es wirklich so ist das ein Vater der sich um sein Kind kümmert rein gar nichts machen kann. Und vor allem ist es auch so das er es erst vor kurzem erfahren hat, und somit in allen Fragen bezüglich des gemeinsamen Kindes vor vollendeten Tatsachen gestellt wurde. Und Sie haben ja auch beide das Sorgerecht.

    Und die frage Bezüglich des Betreuungsunterhaltes, weil sie ja zu ihrem neuen Lebensgefährten ziehen möchte der ein Einkommen hat.

    Aber das mit dem Betreeungsunterhalt ist erstmal zweitrangig, es kann doch nicht sein, das ein Vater gar nichts machen kann der sein Kind liebt und sich kümmert.

  56. Anke

    @Felja,

    da man der Mutter nicht verbieten kann wegzuziehen und dann der Aufenthaltsort des Kindes bestimmt werden müsste, aber ihr als Mutter bei der das Kind die ganze Zeit gelebt hat und die sich nichts zu Schulden hat kommen lassen das Kind dann zugesprochen würde, kann der Vater in der Tat nichts machen.

    Dem Vater würde das Kind mit größter Wahrscheinlichkeit eben nicht zugesprochen werden, nur weil Tanten und Onkel in der Gegend wohnen und er sich um das Kind kümmert.

  57. Felja

    Wie gesagt, mir ist klar das man es der Mutter nicht verbieten kann.

    Dennoch kann es nicht sein das Mütter alle Rechte haben und Väter nur zahlen dürfen.

    Sorgerechtsurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte:

    Berlin, 4. Dezember 2009. „Das Urteil ist zukunftsweisend“„Damit wird die rechtliche Möglichkeit, die Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder auch beim Sorgerecht gleichzustellen, geschaffen. Hoffentlich stärkt es das Bewusstsein der Eltern, Streit und Verletzungen auf der Paarebene von der gemeinsamen Verantwortung auf der Elternebene zu trennen.“
    „Das Urteil stellt das Kindeswohl in den Mittelpunkt“, die Entscheidung. „Für Kinder sind Mutter und Vater die wichtigsten Menschen. Es ist entscheidend, dass Kinder wissen, dass diese beiden Menschen die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten haben“.

    Kam neu herraus. Also müsste das heissen das beide die gleichen Rechten und Pflichten haben egal ob ehelich oder uneheliches Kind.

  58. Anke

    @Felja,

    das ist ein rein praktisches Problem. In der Theorie haben Mutter und Vater die gleichen Rechte, aber in der Praxis ist das nicht umsetzbar, weil man Kinder eben nicht zweiteilen kann. Manche Sachen sind einfach nicht realisierbar und deswegen ist es nunmal so, dass er, trotzdem er theoretisch mehr Rechte hätte, sie nicht durchsetzen kann.

  59. Felja

    Seltsames Rechtsystem. Mich wunderts nicht das da einige Väter fast durch drehen.

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