Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) unwirksam

immer häufiger erlebe ich Scheidungsverfahren, bei denen die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) eine Rolle spielt und bei denen der Versorgungsausgleich darum fast standardisiert abgetrennt wird. Hier werden Fehler gemacht, auch von den Familiengerichten. Ich habe Familiengerichte erlebt, die den Begriff VBL hören und sofort das Verfahren aussetzen. Das ist nur teilweise richtig.

Richtig ist, dass der BGH gesagt hat, dass die so genannten Startgutschriften für rentenferne Versicherte (also jüngere) verfassungswidrig sind.

Hingegen für rentennahe Versicherte (also ältere), diejenigen, die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten, kann der Versorgungsausgleich ohne Einschränkungen durchgeführt werden. Das gleiche gilt für die Versicherten, die nur Anrechte in der Zusatzversorgung nach dem 1.1.2002 erworben haben, bei denen also keine Startgutschriften nach altem Recht vorliegen.

Was ist also zu tun?

Wenn es um sehr geringe Ausgleichspflichten geht, können die Eheleute, wenn 2 Anwälte vorhanden sind, eine Vereinbarung treffen und so den Versorgungsausgleich abschließend zu erledigen. Die derzeitigen Schätzungen gehen davon aus, dass nach neuen Berechnungen der Startgutschriften mit einer Erhöhung von circa 11 Prozent zu rechnen ist.

9 Reaktionen zu “Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) unwirksam”

  1. Norbert Roth

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ist es richtig, daß die Zusatzversorgung nur mit einem Bruchteil ihres Wertes in den Versogungsausgleich einfließt.
    Meine Ex-Gattin bezieht nun Erwerbsminderungsrente (50 %) und hatte zum Sichtag 01.01.2001 ca. 250 Euro Anspruch in der Zusatzversorgung. Wir waren fast 20 Jahre verheiratet (sie war damals 21 Jahre alt), aber die Zusatzversorgung wird nur mit
    ca. 45 Euro berücksichtigt. Den Rest muß ich ausgleichen. Ist das gerecht?

    Mit freundlichen Grüßen

    Norbert Roth

  2. B. S

    Seit meiner Ehescheidung im Jahr 2003 ist es mir bis heute nicht gelungen eine Rechtskräftigkeit des Versorgungsausgleiches nach Ehescheidung, durch das Fami-liengericht Wolmirstedt, zu erreichen.

    Zum Sachverhalt in Kürze:
    Nach Ehescheidung im Jahr 2003 wurde der Versorgungsausgleich (welcher bereits von den Rententrägern errechnet wurde) ausgesetzt. Ich wurde gebeten vor Rentenbeginn (November 2010) erneut einen Antrag zum Versorgungausgleich zu stellen. Im Februar 2010 wandte ich mich erneut an das Amtsgericht Wolmirstedt. Im Oktober 2010 erhielt ich nach 8 Monaten die Antwort vom Gericht, der Versorgungsausgleich bleibt weiterhin ausgesetzt, als Begründung wird die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2007 (Az.: IV ZR 74/06) angegeben.
    Da ich eine kleine Rente vom Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt beziehe, wäre wohl laut dieser Grundsatzentscheidung der Versorgungsausgleich auszusetzen.
    Der zuständige Richter am Amtsgericht Wolmirstedt, bleibt bei seiner Aussage – der Versorgungsausgleich ist weiterhin auszusetzen, da ich nach dem Gesetz zu den rentenfernen Jahrgängen zähle, weil ich am 01.01.2002 noch keine 55 Jahre alt gewesen bin.
    Auf meine zahlreichen Fragen, auch an das Ministerium für Justiz und Gleichstellung in Sachsen-Anhalt, wurden keine Antworten gegeben, es wurde nur sachlich festgestellt, dass keine Dienstpflichtverletzungen des Richters ersichtlich sind.
    Wenn ich eine andere Rechtsauffassung habe als der Richter, dann soll ich mir einen Anwalt nehmen und mich rechtlich beraten lassen.
    Ich vertrete auch weiterhin die Auffassung, dass ich einen gesetzlichen Anspruch auf den Versorgungsausgleich habe und es entsprechende Urteile, auch vom Bundesge-richtshof gibt, in denen den betroffenen Bürgern der Versorgungsaugleich zugespro-chen wurde. Ich bemühe mich jetzt schon 15 Monate um mein Recht zu bekommen.

    Ich bin noch immer fest davon überzeugt, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Be-schluss und dem BGH-Urteil aus den Jahren 2007 und 2008 keine Rentner um den ihnen zustehenden Versorgungsausgleich betrügen wollte. Für rentenferne Jahrgänge hat er im Sinne der Bürger entschieden, damit diese Bürger bei Rentenbeginn den ihnen zustehenden Rentenbetrag nach der Neuregelung der Startguthaben erhalten.

    Da es mir allein nicht möglich ist dieses Problem zu lösen, wäre ich für eine Information, wie ich mich in diesem Fall verhalten soll, sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Brunhilde

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ brunhilde

    ich kann Ihnen auch nur raten einen Anwalt zu beauftragen. Allein kommen Sie nicht weiter.

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  4. Fred Fromberg

    Mir geht es genauso. Wurde im August 2008 geschieden. Versorgungsausgleich abgetrennt. Wegen VBL. Durch die 58er Regelung bin ich Juli 2007 in vorzeitigem Ruhestand. Ab August 2009 beziehe ich Rente mit 18% Abzug. Meine Exfrau geht erst Anfang 2015 in Rente.
    Zu dem genannten Fall gehöre ich auch zu den „Rentenfernen“ Hätte die Richterin alles bei der Scheidung mitgemacht, würde mir das weggenommene Rentenprivileg zu gute komme und ich würde bis zum Rentenbeginn meiner EX volle Rente beziehen. So wird fast 3 Jahre eine Rentenkürzung vorgenommen, da die Summe in Rentenkasse verschwindet.

  5. Sonja

    Hallo,
    ich habe mich nach 28 Jahren Ehe im Jan.2011 scheiden lassen. Bei dem Verfahren wurde der Versorgungsausgleich hins. Rentenpunkte geklärt. Die Klärung von Ansprüchen aus der VBL wurde beim Verfahren ausgesetzt. Das ich diejenige bin, welche bereits Rentenpunkte im Wert v 200€ /Monat an meinen Ex abgeben musste, bin ich natürlich nicht so sehr froh darüber, auch noch meinen evtl hälftigen Anspruch von ca.100€ an ihn abtreten zu müssen.
    Meine Frage:
    Wird das hins VBL ausgesetzte Verfahren automatisch aufgenommen, wer stößt es an, bzw nimmt es auf und/oder kann es auch „in Vergessenheit geraten“. ?
    Ich habe meine Gerichtskosten damals in Raten an das Familiengericht/Staatskasse eingezahlt und nach tel. Anfrage einstellen dürfen. Eine schriftliche Endabrechnung vom Gericht (vlt. bekomme ich ja noch was wieder 🙂 )habe ich bis jetzt noch nicht. Falls ich diese jetzt anfordere – wird vielleicht das Familiengericht selbständig aktiv, um die noch ausstehenden VBL Ansprüche meinem Ex zukommen zu lassen. Ich habe kein Interesse daran, logisch.
    Über ein Auskunft wäre ich sehr dankbar.
    bfg
    sony

  6. Horn

    Das Gericht kann erst nach Abschluß des Verfahrens eine Kostenentscheidung zu den Gerichtskosten treffen. Auf Ihrer GK – Rechnung steht entsprechend: „KostenVORSCHUSS“, nicht „Abrechnung“.

    „Wird das hins VBL ausgesetzte Verfahren automatisch aufgenommen, wer stößt es an, bzw nimmt es auf und/oder kann es auch “in Vergessenheit geraten”. ?“

    Das Verfahren hat ein Geschäftszeichen. Der Versorgungsausgleich ist ein unabdingbares höher verordnetes Recht, das nicht unter den Tisch fallen kann. Warum sollte es dann in Vergessenheit geraten ?

    Wenn Sie nicht direkt vor Beginn Ihrer Altersrente stehen, rate ich Ihnen dringend ab, das Gericht „diplomatisch“ zur Arbeit am Fall weiter zu bewegen. Sie erreichen damit nur Unwillen. Nutzen Sie die Zeit stattdessen, um sich bei der VBL über das Teilungsverfahren zu informieren. Hier insbesondere die sog. „Teilungsgebühr“ (Einmalbetrag) und weitere Abschläge, die beide Partner betreffen. Nach der mir vorliegenden Berechnung wird nicht nur der „Einmalbetrag Teilungskosten i.H.v. einmalig 250 €“, sondern auch ein Abschlag im später laufenden Rentenzahlungsbetrag vorgenommen. Lassen Sie sich also von der VBL definitiv Ihre individuellen Ansprüche nach einer Aufteilung bestätigen und lassen Sie sie nachrechnen, zB von einem Rentenberater der DRV. Der Grundsatz „200 € : 2 = ungeschmälerte 100 €“ trifft nicht zu.

    Wieso haben Sie kein Interesse an einem geordneten Versorgungsausgleich ? Sie erhalten doch einen ungefähr gleichhohen Anteil aus der privaten / öffentlichen Rentenversorgung Ihres Partners. Das ist doch Ziel des VA. Sie geniessen den Vorteil einer transparenten Regelung in die Zukunft. Vor allen Dingen nimmt des den Partnern ein erheblich belastendes Streitpotenzial. Oder halten Sie es für erstrebenswert, die nächsten xxx Jahrzehnte vor Gerichten zu verbringen, um ungeregelte Ansprüche mit Rentenversicherungsträgern und ihrem Partner durchzuboxen ? Der VA setzt hier einen „Deckel“ drauf und es ist gut so, nach einer Scheidung auch wirklich abschliessen zu können. Sie müssen nur wollen. Das bringt in einfachen Teilungsverfahren ohne komplizierte Konstruktionen Ruhe und Besonnenheit.

  7. Horn

    Ich habe aber auch eine Frage, weil ich bei den VBL – Leuten in Karlsruhe telefonisch nicht weiter gekommen bin und sich die Satzung (§ 44) sehr kryptisch ausdrückt.

    Ich würde mir den VBL – Anspruch aus dem VA gerne auszahlen lassen.

    Zur VBL habe ich überhaupt keine Berührung und den Anspruch im Rahmen des VA Ende 2013 übertragen erhalten. Die mitübertragene Anwartschaft beginnt 1999. Der monatliche Auszahlungsbetrag ist zweistellig absolut minimal. Ich möchte einfach den Überblick behalten und später nicht drei Male Rentenanträge stellen, drei Mal Steuern, KV und PflV darauf entrichten.

    „Können Anwartschaften aus dem VA nach Abschluß des VA ausgezahlt werden ?“

    Die VBL – Mitarbeiter sind wenig auskunftsfreudig und wollen das auch nicht nachvollziehen: mit dem regulären Rentenbeginn würde die VBL doch monatlich ausgezahlt.

    Da sagen mir meine Antennen, mit einer solchen Begründung „geht was“. Im Auszahlungsantrag (pdf) bin ich aber wieder nicht fündig geworden. Ausser dem Hinweis auf eine unter fünfjährige Anwartschaft bei „selbst eingezahlten“ Beiträgen. Bin ja nun wie die Jungfrau zum Kind gekommen und möchte meine Verhältnisse ordnen. Den Einmalbetrag würde ich wieder zurückführen in meine private RV, die ja ebenfalls dem VA unterlag und jetzt „unterversorgt“ ist.

  8. Horn

    Das möchte ich noch nachliefern:
    Die unterschiedlichen Versorgungspunkte für Mann und Frau – trotz einer Halbteilung – basieren auf dem sog. „Barwertfaktor“ der VBL. Dies sei eine Zahl, die auf „versicherungsmathematischen Grundsätzen“ beruhe.

    Als Beleg dafür:
    – der Beschluß des OLG Celle vom 24. Oktober 2013 · Az. 10 UF 195/12 mit einer intensiven Auseinandersetzung zum „Barwertfaktor“
    http://openjur.de/u/653926.html

    – eine Musterberechnung der VBL in Ihrer Broschüre „VBL. Versorgungsausgleich. Das neue Recht. Juni 2011“ Siehe Tab. der Gegenüberstellung der Versorgungspunkte Mann/Frau nach Versorgungsausgleich auf Seite 11 unter
    http://www.vbl.de/de/app/media/resource/_h6645t3r.html

    Ansonsten sind fortlaufend diverse Quellen im Netz zu finden, die sich mit der geschlechterunterschiedlichen Halbteilung beschäftigen. Offensichtlich geht die VBL davon aus, Männer leben länger als Frauen. Die unterschiedliche Bezügehöhe ist ja schon mit der Einzahlung in die VBL „eingepreist“ und hat etwas mit dem jeweiligen Arbeits-/Dienstvertrag zu tun, der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber beliebig gestaltet sein kann.

  9. Andrea

    Hallo,
    mein Mann und ich wurden im November 2007 geschieden, der VA abgetrennt und ausgesetzt (Ost-Westrentenanrechte).
    Am 18.09.2015 bekamen wir Post vom Amtsgericht (Sachsen-Anhalt) mit der Info zur Verpflichtung des Familiengerichtes zur Wiederaufnahme des VA. Eine Rechtsgrundlage wurde nicht genannt, hab ich mir selbst aus dem Internet gesucht und dem Familiengericht geschrieben. Meine Frage an das Gericht? Woraus erwächst denn die Verpflichtung von Amts wegen? Lt. § 50 Abs.1 Nr. 2 soll von Amts wegen spätestens bis zum 01.09.2014 der VA wieder aufgenommen werden. Da sind wir mehr als 1 Jahr drüber. Meine Frage diesbezgl. an die Richterin wurde beantwortet, es handele sich hier um keine Ausschlussfrist. Eine Justizangestellte sagte mir, es gäbe ein Weisung des Ministeriums dazu, auch nach dem Termin von Amts wegen tätig zu werden und es sind ca. 1000 Fälle wiederaufgenommen worden. Ich habe mich gekümmert und erfahren, dass es wohl eine Kommentierung des Gesetzes gibt, wonach die Aufnahme von Amts wegen nach dem Termin 01.09.2014 kein Freibrief für die Gerichte sein sollte, aber in Ausnahmefällen möglich. Bei uns ist es so, dass unsere Anrechte bei der DRV nicht ausgeglichen werden, aus Bagatellgründen. Lediglich bei der VBL sind rechnerisch 11,57 Pkt. entstanden, die meinem Mann übertragen werden sollen. Er will aber verzichten. Nun frage ich mich, ob das Gericht willkürlich die Pflicht von Amts wegen zur Aufnahme des VA vorschiebt, um liegen gebliebene Fälle aufzuarbeiten und ob bzw. wie ich dagegen vorgehen kann. Wir haben nun einen Notartermin zur Beurkundung des Verzichts auf VA vereinbart. Letzten Endes entstehen Kosten zzgl. Gerichtskosten, das ärgert uns sehr. Leider haben uns unsere Anwälte zum Scheidungstermin nicht umfassend informiert, sonst hätten wir den Verzicht damals schon erledigt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Andrea Tippelt

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