Unterhalt in Lebenspartnerschaft

Die Unterhaltsansprüche nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft unterscheiden sich deutlich von Unterhaltsansprüchen innerhalb einer Ehe. Maßgeblich ist hier § 16 LPartG.

Das Gesetz gewährt Unterhaltsansprüche z.B. wegen Alter, Krankheiten oder anderer Gebrechen. Es gibt auch Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Dagegen besteht ein Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nicht. Auch Aufstockungsunterhalt ist nicht zu zahlen. Liegt kein Mangelfall vor, ist als gesonderter Teil des Unterhaltsanspruches auch Altersvorsorgeunterhalt geschuldet. Die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ist strenger geregelt, als in den Vorschriften über die Ehe (§ 1577 Abs. 3 BGB). Jeder Lebenspartner muss grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Seine eigenen Einkünfte und Vermögen sind voll einsatzfähig; er kann sich lediglich auf einen geringen Notgroschen berufen.

Geht der Unterhaltsberechtigte eine neue Partnerschaft oder eine Ehe ein, erlischt der nachpartnerschaftliche Unterhaltsanspruch. Dieser kann auch nicht wiederaufleben, wenn die neue Partnerschaft aufgehoben wurde. Grundsätzlich ist auch der nachpartnerschaftliche Unterhalt gem. 1578 b BGB zeitlich zu begrenzen.

Hinsichtlich der Ausschlusstatbestände gilt § 1579 BGB. In der Fachliteratur wird nur diskutiert, ob für den Ausschluss des Unterhaltes nach dieser Norm ebenfalls die grobe Unbilligkeit vorliegen muss oder ob hier die einfache Unbilligkeit ausreichen. Eine sehr akademische Diskussion, die sich ohnehin an dem speziellen Einzelfall orientieren muss.

5 Reaktionen zu “Unterhalt in Lebenspartnerschaft”

  1. Heike

    Sehr geehrter Herr Thomas von der Wehl,

    ich bin geschieden und zahle für meine beiden Kinder 12und 6 Jahren Unterhalt von 100.- Euro da ich nur ein Gehalt von 1000.- Euro habe.
    Jetzt möchte ich mit meinem verlobten zusammen ziehen und wollen auch heiraten. Meine frage wird das Gehalt von meinem zukünftigen mit angerechnet da wir da auch in die Steuerklassen 3 und 5 gehen werden da er mehr verdient als ich.

    Mit freunlichen Grüßen

    Heike

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ heike

    lesen Sie bitte dies:

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2008/03/18/herabsetzung-selbstbehalt-bei-neuem-ehegatten/

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  3. Ursula

    Hallo,

    ich war 28 Jahre verheiratet. Bin seit Mai 2008 geschieden und bekomme seit 2006 Unterhalt.
    Er hat mir eine notarielle Erklärung zukommen lassen, in der er sich verpflichtet mir monatlichen Unterhalt in einer bestimmten Höhe zu zahlen ohne jegliche Befristung, womit ich einverstanden war. Wenn ich keine eheähnliche Lebensgemeinschaft und keine Ehe eingehe ist es dann immer noch so, dass er weiterhin den nachehelichen Unterhalt zahlen muß oder werden die alten Entscheidungen der neuen Regelung angepaßt?
    Für eine Antwort wäre ich dankbar.

    Danke
    Gruß Ursula

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ ursula

    wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, stammt die notarielle Verpflichtung aus dem Jahre 2006. Sicherlich ist denkbar, dass durch die Unterhaltsreform zum 1.1.2008 eine geänderte Rechtssituation eingetreten ist, die eine Abänderung denkbar machen würde. Bei einer 28 jährigen Ehe wird jedoch eine Befristung auf keinen Fall kurzfristig möglich sein.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  5. Bastert, Klaus

    Sehr geehrter Herr Thomas,
    das Scheidungsverfahren meiner Partnerin läuft. Der noch Ehepartner (Alter 70 Jahre) hat einen Antrag an die Stadt über Bedürftigkeit beim Sozialamt gestellt. Er ist selbständig aber nicht versteuert und auch nur einen Rentenanspruch über 180€. Meine Partnerin ist Krankenschwester und hat ein mtl. Nettoeinkommen von 1.900€. Wie können wir Unterhaltsansprüche geltend machen, da wir davon ausgehen, dass er ein höheres Einkommen hat als meine Partnerin.
    Besten Dank

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