Nachehelicher Betreuungsunterhalt (Quelle ARGE FamR im DAV)

BGH:

Der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt dauert nur noch dann über die ersten drei vollendeten Lebensjahre des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB) Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach den im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

7 Reaktionen zu “Nachehelicher Betreuungsunterhalt (Quelle ARGE FamR im DAV)”

  1. chris

    Hallo,

    für mich ist eine geänderte Rechtsprechung seit der Unterhaltsreform noch nicht erkennbar bzw. keine klare Linie. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten, aber selbst bei gleich gelagerten Fällen habe ich das Gefühl unterschiedlicher Urteile.

    Was ist mit meiner Ex, sie arbeitet 16 Std. in der Woche, die Betreuung der Kids (beide gesund und 12 und 8 Jahre) übernehme ich für die Zeit und würde auch darüber hinaus die Kids betreuen, damit sie arbeiten gehen kann. Andere Betreuungsmöglichkeiten sind ggfls. zusätzlich vorhanden, wie IGS, Hort etc.

    Wie lange muß ich noch über 400 Euro nachehel. Unterhalt zahlen??

    Gruß

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    Ich gebe Ihnen recht, dass auch ich Schwierigkeiten habe, die geänderte Rechtslage in den aktuellen Urteilen zu erkennen. Häufig machen die Gerichte weiter wie bisher, nur mit einer etwas anderen den neuen Gesetzen angepassten Begründung.

    Im Einzelfall müssen Sie schlimmstenfalls davon ausgehen, solange die Kinder nicht mindestens 14 Jahre alt sind, dass Betreuungsunterhalt in irgendeiner Form geschuldet wird. Es hängt natürlich alles von der konkreten Betreuungssituation ab. Schwierig wird es aber dort, wo der Unterhaltsschuldner selbst gesteigerte Betreuungsleistungen anbietet, um seine Unterhaltspflicht durch vermehrt mögliche Erwerbstätigkeit der Unterhaltsgläubigerin zu verringern.

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  3. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    der von mir gezahlte nacheheliche Betreuungsunterhalt basiert auf der Berechnung des Rechtsanwaltes meiner Geschiedenen.

    Sie arbeitet weiterhin nur einen vollen Tag in der Woche, an dem ich die Kids (8 und 12 Jahre) nach der Schule betreue und einen weiteren Vormittag die Woche von 10-14 Uhr, darüberhinaus jeden 2. Samstag von 10-14 Uhr, wenn die Kids am Wochenende bei mir sind.

    Kann ich nicht langsam von ihr erwarten, dass sie sich bemüht, zumindest die weiteren Vormittage zu arbeiten. Die Kinder sind doch in der Schule betreut!!!

    Macht es Sinn, ihr jetzt eine Frist bis Ende des Jahres zu setzen und dann den Unterhalt entsprechend einer fiktiven Halbtagstätigkeit zu kürzen?

    Vorausgesetzt sie hätte die Möglichkeit zu arbeiten, würde sich aber weiterhin vormittags ihren Hobbies widmen.

    Gruß

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    Ich würde dringend raten einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten. Der kann ihnen die Rechtssituation darlegen und ein entsprechendes Schreiben an die Kindesmutter formulieren.

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  5. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    na klar erwarte ich keine detaillierte Beurteilung aus der Ferne, aber vielleicht können Sie aus der Tendenz der neueren Gerichtsurteile bzgl. der Eigenverantwortung eine ungefähre Prognose abgeben?

    Da ich mich z. Zt. mit meiner Ex ganz gut verstehe, was für die Kids sehr wichtig ist, will ich nicht Öl ins Feuer gießen, wenn die Aussichten nicht gut sind.

    Vielleicht kann ich mich ja auch ohne Anwalt mit ihr auf eine „Mehrarbeit“ einigen, sodass das derzeit „gute“ Verhältnis nicht zerstört wird, aber einen gewisser Druck muß für sie schon spürbar sein, sonst wird sie nicht freiwillig mehr Eigenverantwortung übernehmen.

    MfG

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    ich kann mir schon vorstellen was Sie möchten, aber auch dies ist schwerlich zu leisten. Die Urteile sind zu unterschiedlich. Zunächst wäre zu prüfen, ob ehebedingte Nachteile bei der Kindesmutter festzustellen sind. Diese Nachteile während vorab und gegebenenfalls auch dauerhaft über den Unterhalt auszugleichen. Liegen ehebedingte Nachteile nicht vor, ist die konkrete Betreuungssituation hinsichtlich der Kinder zu untersuchen. Je besser diese Betreuungssituation ist, desto eher kann von der Kindesmutter verlangt werden mehr zu arbeiten. Da jede Situation und jede Familie anders ist, ist hier keine Tendenz der Gerichte erkennbar.

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  7. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    meine Kinder werden dieses Jahr 10 und 14, ich zahle immer noch ca. 400 Euro nachehelichen Betreuungsunterhalt an meine Geschiedene. Sie hat mit KG, eigenem Gehalt ca. 700 Euro und Kindesunterhalt sowie Betreuungsunterhalt ca. 2100 Euro netto mtl. zur Verfügung!!!

    Jetzt war sie für eine Woche alleine auf den Kanaren und geht demnächst ins Musical, die Karte kostet ca. 90 Euro, dieser Lebensstandard zieht sich seit 3 jahren so hin.

    Den nachehelichen Unterhalt zahle ich freiwillig, wann sollte ich endlich mal anfangen, ihr den Unterhalt für sie zu streichen, mir verbleiben selber nur 1400 Euro netto und die Kids sind ja nun auch schon älter?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    MfG

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