Unterhalt volljährige Kinder in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft

Häufig taucht bei volljährigen Kindern, die Unterhalt verlangen, die Frage auf, ob diese Kinder, da sie mit einem nicht ehelichen Lebenspartner in einer Wohnung zusammenleben, durch diese Lebensgemeinschaft sich etwas auf den Unterhalt anrechnen lassen müssen. Juristisch korrekt formuliert, ob aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Bedarfsdeckung resultiert. Es ist mittlerweile gefestigte BGH-Rechtsprechung, dass z.B. ein geschiedener Unterhaltsberechtigter, der seinem neuen Partner Versorgungsleistungen in Form von Haushaltsführung oder Kinderbetreuung erbringt, dass diese Versorgungsleistungen zu monetarisieren sind. Das Stichwort hierzu = Haushaltsführungsbeitrag. Die dazu entwickelten Grundsätze müssen auch auf ein volljähriges mit einem Partner zusammen lebendes Kind übertragbar sein.

 

Es könnte für Unterhaltspflichtige, die volljährigen Kindern Unterhalt zu leisten haben, dann eine finanzielle Entlastung geben, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:

 

  1. Die Kinder müssen in einer Lebensgemeinschaft leben. Wohngemeinschaften von Studenten sind im Zweifel nicht eine solche Lebensgemeinschaft.
  2. Es müssen Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung zugunsten des neuen Partners von dem unterhaltsberechtigten Kind erbracht werden. Teilen sich dagegen das Kind und sein Partner die Haushaltsleistungen, wird eine Zurechnung eines Haushaltsführungsbeitrages ausscheiden.
  3. Muss eine Leistungsfähigkeit des Partners des Kindes bestehen. Wenn es sich also auch um einen Auszubildenden, Schüler oder Studenten handelt, wird die Zurechnung eines Haushaltsführungsbeitrages ausscheiden.

 

Sodann stellt sich die Frage nach der Höhe des Betrages. Liegen die oben genannten drei Voraussetzungen vor, wird das Gericht den Wert der Haushaltführung schätzen nach § 287 ZPO.  Anhand der hier bekannten Urteile wird sich der Betrag zwischen 200,00 und 550,00 Euro bewegen, was sich auch aus vielen Leitlinien der deutschen OLG`s ergibt. Der höhere Betrag wird aber nur dann in Frage kommen, wenn hier Kinder betreut werden.

 

Sind die oben genannten drei Voraussetzungen für einen Haushaltsführungsbetrag nicht gegeben, stellt sich immer noch die Frage, ob durch das Zusammenleben dem unterhaltsberechtigten Kind  ersparte Aufwendungen zuzurechnen sind und daher so der Unterhalt zu reduzieren wäre. Auch hier wäre ein Wert zu schätzen, der regelmäßig im Bereich von 200,00 Euro liegen würde.

 

Der Rückgriff auf die ersparten Zuwendungen ist aber zweifelhaft und hier muss mit den beauftragten Fachanwalt für Familienrecht genau besprochen werden, ob insofern ein Gerichtsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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