Reform des Zugewinnausgleiches
was ändert sich?
Am 1. September 2009 wird eine Reform des Zugewinnausgleiches Inkrafttreten. Nach dem bisher geltenden Recht gab es weder ein negatives Endvermögen noch ein negatives Anfangsvermögen. Das bedeutete, dass diese Beträge minimal immer Null war. Dies wird seit vielen Jahren speziell aus der Anwaltschaft kritisiert. Das neue Recht berücksichtigt nunmehr auch Schulden, die von den Eheleuten in der Ehe abgebaut wurden. An 3 Beispielen möchte ich die Konsequenzen darstellen:
Beispiel 1:
bei Eheschließung hatte der Ehemann Verbindlichkeiten von insgesamt 100.000 €. Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von null. Zum Stichtag der Berechnung hatten beide Eheleute jeweils ein Vermögen von 100.000 €.
Nach dem bisherigen Recht bestand also kein Anspruch auf Zugewinnausgleich, da beide Eheleute ein gleich hohes Endvermögen hatten. Das lag daran, dass die Schulden des Ehemannes nicht berücksichtigt wurden und sein Anfangsvermögen ebenfalls auf null gesetzt wurde.
Hier setzt das neue Recht an und geht zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise über. Wenn man die Entwicklung in der Ehe wirtschaftlich betrachtet, hat der Ehemann nicht nur ein Endvermögen von 100.000 € erworben, sondern er hat im Laufe der Ehe auch die Schulden von 100.000 € abgebaut. Damit ist sein Endvermögen mit 200.000 € zu bewerten, während die Ehefrau nur 100.000 € hat. Der Zugewinn beträgt 100.000 € bei dem Ehemann und 1/2 davon, mithin 50.000 €, muss er als Zugewinnausgleich abgeben.
Beispiel 2
zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte der Ehemann Verbindlichkeiten von 50.000 €. Im Laufe der Ehe kann er darauf einen Betrag von 25.000 € abzahlen. Die Ehefrau hat ein Anfangsvermögen mit null. Zum Berechnungsstichtag hat die Ehefrau allerdings ein Endvermögen von 50.000 €. Der Ehemann hat kein aktives Endvermögen.
Nach dem bisherigen Recht musste die Ehefrau 1/2 ihres Zugewinns, sprich von 25.000 €, als Zugewinnausgleich zahlen.
Nach dem neuen Recht ist bei dem Ehemann der Abbau seines Schuldenberges um 25.000 € im Endvermögen zu bewerten. Damit hat die Ehefrau also nur einen Zugewinn von 25.000 € und muss nur 12.500 € als Zugewinn zahlen.
Beispiel 3
Jetzt etwas komplizierter. Der Ehemann hatte bei Eheschließung Schulden von 200.000 €. Diese Schulden hat er bis zum Ende der Ehe komplett abgebaut. Er verfügt weiterhin über ein Vermögen von 50.000 € auf einem Bankkonto. Die Ehefrau dagegen hat ein Anfangsvermögen von null gehabt und ein Endvermögen von 70.000 € auf einem Konto.
Nach dem bisherigen Recht war es so, dass die Ehefrau ein um 20.000 € höheres Endvermögen hatte und somit 10.000 € abgeben müsste. Das neue Recht mit einer wirtschaftlichen Betrachtung geht dagegen davon aus, dass der Ehemann die Schulden von 200.000 € abgebaut hat und dies sei sein Zugewinn. Dazu kommen die 50.000 € auf dem Konto. Der Ehemann hat also einen Zugewinn von 250.000 €.
Er muss aber nicht die Differenz zwischen den Vermögen (250.000 -70.000 gleich 180.000 und davon 1/2 gleich 90.000) abgeben. Hier kommt § 1378 Abs. 2 BGB ins Spiel. Danach wird die Zahlungsverpflichtung des Ehemannes auf das beschränkt, was sein positives Vermögen darstellt. Dies sind hier 50.000 €. Im Beispielsfall muss der Mann nach dem neuen Recht also 50.000 € an Zugewinnausgleich zahlen, dass was sein Aktivvermögen darstellt.
Am 31. August 2009 um 14:50 Uhr
Hallo…
Mein Sachverhalt:
Bin seit Mai 08 veheiratet und seit August 08 getrennt lebend. Die Scheidung wird in den nächsten Tagen eingereicht. Die Gehälter waren fast identisch und von beiden Seiten wird auf den Versorgungsausgleich verzichtet. Von Amtwegen wird und muss somit nichts geprüft werden.
Meine Frage: Ändert sich der Gegenstandswert, weil so eigentlich auch keine Pauschale von 1000€ angesetzt werden kann, oder?
Wäre doch unlogisch, wenn bei Ehen unter 3 Jahren nicht gprüft wird.
Am 1. September 2009 um 10:13 Uhr
@ mattes
Da der Versorgungsausgleich einer so kurzen Ehe nur auf Antrag geklärt wird, würde jedenfalls ich keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Versorgungsausgleich vornehmen, solange keiner der Eheleute diesen Antrag stellt.
Am 1. September 2009 um 18:21 Uhr
Guten Tag
Das Neue Zugewinnausgleich $ finde ich natürlich wieder mal gegen,die Frauen und Müttern.Nur weil wir Mütter waren,und kein Lohn dafür bekommen haben,und somit auch nie für gemeinsamme Schulden mit auf kommen konnten.Werden wir wieder mal bestraft.Ich sage es ja in Deutchland Mutter zu sein ,ist schon fast eine Strafe.
Am 3. September 2009 um 12:10 Uhr
Guten Tag Herr von der Wehl,
mein Freund ist gerade mit seiner Ex-Frau im Zugewinn-Streit. Das gemeinsam gebaute Haus der beiden wird mittlerweile von uns bewohnt. Bei der Bestimmung des Hauswertes gibt es Unstimmigkeiten. Die Gegenseite glaubt nicht, daß das Haus im Wert (Kauf vor ca. 5 Jahren) gesunken ist. Als Beweis haben wir den zum Stichtag gültigen Spiegel für Grundstückspreise vorgelegt, sowie etliche Ausschreibungen für gleichwertige Häuser, Häuser sogar mit besserer Ausstattung in dieser Gegend sowie die Anzeige unseres baulich identischen Nachbarhauses. Die Gegenseite beharrt allerdings darauf, daß es zu keiner Wertminderung gekommen sein kann. Also muß wohl ein Gutachter her. Meine Frage nun: Wer zahlt diesen Gutachter?
Am 3. September 2009 um 15:44 Uhr
[…] Tipp: Einen Auskunftsanspruch über das Vermögen bereits im Trennungszeitpunkt geltendmachen. Über die grundsätzlichen gesetzlichen Neuerungen zum Zugewinnausgleich hatte ich bereits berichtet. Das alte Recht war insofern mangelhaft, als zwischen dem Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleiches (Zustellung des Scheidungsantrages) und dem Tag, an dem die Zugewinnausgleichsforderung fällig war, also erstmals eingefordert werden konnte (Rechtskraft der Scheidung) meist ein erheblicher Zeitraum lag, den viele Ausgleichsverpflichteten nutzten, um Vermögenswerte “verschwinden” zu lassen. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und entsprechend reagiert. […]
Am 3. September 2009 um 17:29 Uhr
@ monika
wer prozessual die Gutachterkosten bevorschussen muss, kann ich anhand der Schilderung nicht sicher beurteilen. Zahlen muss die Kosten letztlich derjenige, der den Prozess verliert.
Am 21. September 2009 um 19:38 Uhr
Ich habe bereits am 10.08.2007 die Scheidung eingereicht. Die Gegenseite versucht immer wieder durch neue Verzögerungstaktiken die Scheidung hinauszuzögern. Jetzt bekomme ich Bescheid, Auskunft über den Bestand meines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung (26.04.2006) gem § 1379 BGB n.F. durch Vorlage eines vollständigen und von mir unterschriebenen Verzeichnisses über sämtliche Aktiva und Passiva zu erteilen sowie die Auskunft zu belegen.Wie verhalte ich mich?
Am 22. September 2009 um 18:14 Uhr
@ günter
Ich gehe davon aus, dass Sie einen eigenen Anwalt beauftragt haben und schlage vor, dass Sie sich dort über den Zugewinnausgleich beraten lassen.
Grundsätzlich kann die Gegenseite nach neuem Recht in das Verfahren über den Zugewinnausgleich eintreten, wenn bislang darüber noch nicht korrespondiert wurde.
Am 24. September 2009 um 02:39 Uhr
Hallo, ich und mein Mann haben beide mit null angefangen. Wir haben drei Kindre und bis vor kurzem auch ein Haus, das jetzt verkauft ist. Mein Mann hat sich im Trennungsjahr selbstständig gemacht und 50.000 Schulden aufgenommen, er alleine, aber ich habe im Grundschuldbuch unterschrieben und damit das Haus belastet. Der Finazberater hat mir damals versichert, dass der Kredit mich in keinster Weise betrifft. Doch es ist aber ganz anders gekommen. Alle Schulden wurden mit dem Gewinn begliechen, sogar ein Konto meines Mannes von dem ich keine Ahnung hatte, da waren 5.000 Euro Soll. Mir und den Kindern ist nichts geblieben, sogar den Familienwagen, hat er mir weggenommen und sein Auto mit dem er immer zu Arbeit fuhr gelassen. Das Auto fliegt bald auf dem Schulweg auseinander, da er Automechaniker ist hat er das immer wieder gerichtet, ich könnte die Reparatur nicht bezahlen und er fährt einen Wagen im Wert von 20.000 Das kann er doch nicht machen, oder?? Ich habe die Scheidung jetzt im September eingereicht.
Am 24. September 2009 um 15:45 Uhr
@ monika
Eine konkrete Hilfestellung werde ich Ihnen nicht geben können. Dies wird der Anwalt tun müssen, gehen sie konkrete mit ihrem Scheidungsverfahren beauftragt haben.
Am 27. September 2009 um 11:13 Uhr
Hallo, ich lebe seit 01/09 getrennt und habe zum 14.08.09 die Scheidung eingereicht. In der Ehezeit wurde gemeinsam ein Haus gebaut. im weiteren wurde von meiner Frau ein Gewerbe für Betriebsverpflegung aufgebaut, welches im Januar von Ihr per Schenkung mit allen Forderungen und Verpflichtungen an mich überschrieben wurde, da Sie keinen Käufer für das Gewerbe finden konnte. Im weiteren entsatnd in der gemeinsamen Zeit ein Gewerbe mit Betrieb von PV-Anlagen, diese wurde zu 100% mit Fremdkapital finanziert und befindet sich nun im 5.Wirtschaftsjahr. Die Gegenseite fordert nun die Bewertung des Hauses und beider Gewerbe? Kann für die Bewertung der Gewerbe der letzte Bilanzwert herangezogen werden oder muss hier ein aufwendiges Gutachten erstellt werden?? Wie sieht es mit dem Haus aus?? Gebaut wurde das Haus im Jahre 1994, von meiner Frau wird jedoch bezweifelt dass das Haus im Wert seither gesunken. Wer ist nun für die Erbringung der Gutachten verantwortlich??
Am 7. Oktober 2009 um 23:53 Uhr
Hallo, ich bin seit Juli 09 räumlich von meinem Mann getrennt. Ich lebe im gemeinsam erworben Haus mit 3 Kindern und verfüge über ein eigenes Einkommen. Kann mir bitte jemand helfen, habe bislang Steuerklasse3 muss ich die jetzt ändern weil ich nun alleinerziehend bin?
Am 8. Oktober 2009 um 11:44 Uhr
@ jessi
lesen Sie bitte hier:
http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/01/15/die-steuerklassen-im-trennungsjahr/
Am 11. Oktober 2009 um 14:22 Uhr
Hallo, mein Vati wurde im Juli 2009 geschieden, es fand noch kein Zugewinnausgleich statt.
Seine Frau hatte viel Schulden in die Ehe gebracht, nun soll er leer ausgehen.
Kann das neue Gesetz schon greifen?
Am 12. Oktober 2009 um 15:04 Uhr
@ mischi
Wenn das Verfahren über den Zugewinnausgleich noch nicht eingeleitet wurde, wird für dieses Verfahren in der Zukunft das neue Recht gelten.
Am 4. November 2009 um 11:33 Uhr
ich bin seit August 07 von meiner Frau getrennt und bahe nach dem trennungsjahr am 22.08.08 die Scheidung eingereicht . darauf forderte meine noch Frau im Dezember 08 auskunft über den Zugewinnausgleich an den ich Ihr über einen RA übergeben habe dort war der Zugewinn 0 nun werde ich wieder Aufgefordert Okt 09 eine Zugewinnausgleich von Anfang und Endvermögen anzugeben. Die gegenseite ist der Meinung das jetzt das neue Scheidunggesetzt hier anzuwenden ist obwohl ich die Scheidung im August 08 eingereicht habe.
Nach welchem recht wird jetzt entschieden nach alten oder neuem Scheidungrecht Stichtag 01.09.09
Am 5. November 2009 um 11:15 Uhr
@ tom
die Stichtage sind gesetzt und bleiben auch so. Welches Recht gilt, sagt § 20 zu Art. 229 EGBGB
§ 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009
(1) ………
(2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
(3) ……..
Im gerichtlichen Verfahren wäre also entscheidend, wann der Antrag auf Zugewinnausgleich gerichtlich geltendgemacht wird. Dies würde ich dahingehend interpretieren, dass für Ihr gesamtes Verfahren auf Zugewinnausgleich das neue Recht gilt.
Da hier aber bereits Auskünfte erteilt wurden, also ein außergerichtliches Verfahren über den Zugewinnausgleich bereits eingeleitet wurde, könnte ein Zweifelsfall vorliegen, bei dem es sich lohnen könnte, diese Frage einmal obergerichtlich klären zu lassen.
In einer Kommentierung habe ich zudem gefunden, dass zwar bei einem nach dem 1. September 2009 bereits vorher laufenden Scheidungsverfahren, ein Antrag auf Zugewinnausgleich ausschließlich nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, aber in Bezug auf das negative Anfangsvermögen ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage gilt. Sollte also das negative Anfangsvermögen hier die Problematik sein, wird der Fall noch spannender.
Am 7. Dezember 2009 um 14:50 Uhr
Hallo!!
Brauche dringend rat. Möchte mich von meinem Mann trennen wohnen beide seit 3 Jahren in der Schweiz ich arbeite wegen einer kronischen Krankheit momentan nicht 100%
( ca.1300 Euro umgerechnet netto) mein Mann schon ( ca.2400 Euro netto). Muß er mir Unterhat zahlen?
Weil wenn ich mir eine Wohnung nehmen muß, dann noch Krankenversicherung selbst zahlen, komme ich nicht ganz mit meinem Gehalt hin. Dann die ganzen Kredite dir wir in Deutschland haben müßte ich die auch zur hälfte bezahlen?? Dann hätte ich gar kein Geld mehr über!!!
Dann ist da aber noch das Problem das wir bevor wir in die Schweiz gegangen sind einen Kredit aufgenommen haben, aber ich bin mir nicht sicher da ich keine Unterschrift von mir finde ob der auf uns beide läuft oder nur auf meinen Mann, weil es steht zwar als anschrift mein Mann aber dann steht da halt gegenüber Gesamtschuldner und darunter mein Name aber nur mein Mann hat den Vertrag Unterschreiben wer haftet nun für den Vertrag? (mit der Absicherung vom Haus meiner Mutter) und er hat mir angedrot er würde den Kredit nicht mehr bediehnen so das meine Mutter das Haus dann verlieren würde wäre Ihm scheiß egal muß ich den Kredit dann alleine Bezahlen weil bei Gesamtschuldner halt nur mein Name steht alles sehr komisch, oder würde im schlimmsten fall wenn ich auch nicht zahlen kann meine Mutter das Haus wirglich verlieren???
Haben dann noch zusammen ein Haus was noch nicht abgezahlt ist aber momentan vermietet ist (Schulden ca. 156.000 Euro) wenn wir das verkaufen würden bekommen wir auf keinen Fall den Betrag, was wird dann aus den restlichen Schulden werden die dann geteilt?
Und dann gibt es da noch einen Kredit hier in der Schweiz für 2 Autos, aber der Kredit läuft nur auf meinen Mann mein Name taucht zwar drin auf, aber ich habe nichts unterschreiben bin ich dann trotzdem Mitschuldner? Und ein Auto davon ist meins der ist aber auf mich zugelassen und die Versicherung und Steuern bezahle ich auch, also sie geht von unsem Gemeinschaftkonto ab. Wenn ich dann gehe muß ich das Auto dann da lassen?
Dann würde mich natülich noch interessieren, wie lang eine Trennung dauern muß bis man sich Scheiden lassen kann und wo wird die Scheidung vollzogen in Deutschland oder der Schweiz??
Werden eigendlich alle Schulden geteilt oder wie ist das? Wie lange muß er mir eigendlich Unterhalt zahlen und muß er auch weiterzahlen wenn ich z.b. wieder nach Deutschland zurück gehen würde? Und würde der Unterhalt neu berechnet werden, da man ja in Deutschland viel weniger verdient als in der Schweiz?
Hoffe um schnelle und hilfreiche antwort bin nämlich ganz schön verzweifelt!!
Vielen Dank im vorraus!!
Gruß Rosenbote
Am 9. Dezember 2009 um 15:11 Uhr
@ rosenbote
die hier geschilderten Problembereiche sind so zahlreich, dass dieses Forum leider nicht behilflich sein kann. Sie werden einen Fachanwalt für Familienrecht einschalten müssen, der Ihnen hilft.
Am 6. Januar 2010 um 10:36 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren,
sind seit 1967 in Gütergemeinschaft verheiratet. Wie verhält sich folgendes bei einer Scheidung ? Wir leben seit 1970 in einem Haus, das von meinen Eltern erbaut wurde. Meine Mutter hat mir im Oktober 1986 eine Hälfte dieses Hauses als Schenkung vermacht. Die andere Hälfte habe ich meinem Vater im Jahre 1987 zum Kaufpreis von 30.000 DM abgekauft. Ich bin im Grundbuch somit als Besitzer des gesamten Hauses eingetragen.
Mit dem Kauf der Haushälfte von meinem Vater wurde außerdem für seine weitere Lebenszeit (11 Jahre) eine dauernde Last von Dm 600.– eingetragen.
Wie ist die Situation heute bei einer Trennung von meiner Frau in diesem Jahr ? Wie wird mein Eigentum gewertet ?
Bedanke mich im voraus für Ihre Nachricht !
Bitte geben Sie mir vor Ihrer Antwort die anfallenden Kosten bekannt.
Mit freundlichem Gruß
Eberhard
Am 7. Januar 2010 um 16:15 Uhr
@ eberhard
zunächst: Bitte keine vollständigen Namen. Sie finden sich sonst mit diesem Beitrag innerhalb kürzester Zeit unter ihrem Namen bei Google wieder.
Sind Sie sicher, dass sie eine Gütergemeinschaft vereinbart haben?
Das gibt es nur extrem selten.
Am 6. April 2010 um 08:17 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
meine Frau ist im Januar 2010 aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen, seit dem gilt unser Trennungsjahr. Wir sind 26 Jahre verheiratet. Wir haben ein Fahrzeug, das wie alle anderen Fahrzeuge davor schon immer auf mich zugelassen und die Kaufverträge lauteten immer auf meinem Namen. Hat sie Anspruch aufgrund der Zugewinngemeinschaft auf die Hälfte des Wertes des Fahrzeuges? Und meine zweite Frage lautet: Hat meine Frau schon im Trennungsjahr Anspruch auf jeweils die Hälfte aller in unserer Ehe angeschafften Gegenstände und Werte?
Im Voraus schon vielen Dank, sie leisten hier tolle Arbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen K.
Am 6. April 2010 um 13:38 Uhr
@ jochen
was die Autos angeht, muss man unterscheiden zwischen Hausratsgegenständen und Vermögensgegenständen. Der Hausrat wird auch schon innerhalb der Trennungszeit vernünftig aufzuteilen sein. Ein Auto kann entweder zum Hausrat gehören (wenn es von der Familie für den üblichen Familien Einsatz benutzt wurde) oder es kann zum Vermögen gehören, wenn es zum Beispiel ein Liebhaberfahrzeug oder ein besonderer Sportwagen ist.
Für die Aufteilung des Zugewinns gibt es eine Fälligkeit, die erst nach Rechtskraft der Scheidung eintritt. Nichts desto trotz gibt es den vorzeitigen Zugewinnausgleich und es gibt in die Verpflichtung, auch schon in der Planungsphaseauskunft über den Bestand des Vermögens zu erteilen.
Am 5. Mai 2010 um 14:16 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl
eine Frage noch Zugewinn ich komme nicht weiter.
Des Weiteren stimmte ich zu Gutachter hälftig wegen Zugewinn und verlangte Auflistung was gnädige hatte.
Gnädige meinte dann in Verhandlung brauchen wir beide nicht viel zu schreiben, hatten ja beide nichts 85 .
Melderegiester habe ich das in eigener Wohnung ud die noch in eigenem Zimmer.
Kurz vor Ehe in Wohnung von Bruder Kaution gezahlt usw nach Auszug Kaution zurück bekommen kann dies belegen (Ausage Eigentümer).
Reicht es wenn meine Geschwister meine Auflistung Mobiliar usw. bestätigen und ein früherer Arbeitskollege den ich nach über 20 Jahren ausfindig machte?
Ebenso hatte ich 1982 mein erstes neues Auto bis Anfang 85 im März 85 kaufte ich mir einen andrer Marke den Verkäufer habe ich ausfindig gemacht da meine Mutter dort Zugehfrau war
Ich habe versucht über BKA Finanzamt Bank usw. etwas dazu zu beweisen, unmöglich keine Unterlagen mehr vorhanden.
Ich selbst habe ein altes Gutachten aus 85 und Foto von meinem ersten Auto und dem kurz vor Eheschließung 85 gekauften anderen Wagen da ich seit dieser Zeit nur diese Marke fahre.
Ich habe selbst Lohnzettel aufgetrieben aus Lehre wo man VWL erkennt laut Steuerberater wurden diese bis Anfang 90 nicht auf Steuer ausgewiesen da man die 8,40DM gleich bekam.
Selbst die Schwiegermutter weiß das und bestätigt es eventuell wenn nicht eides staat.
Bitte kurze Antwort
Danke
Am 5. Mai 2010 um 14:31 Uhr
@ r
Die geschilderte Problematik ist sehr speziell und nur in ihrem konkreten Fall relevant. ich bitte um Verständnis, dass ich mich in solche Fälle ohne nähere Kenntnisse und bei Betreuung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht einmischen möchte.
Am 5. Mai 2010 um 14:53 Uhr
Ich muss nur wissen ob diese Beweise helfen?
Die macht mich und die Kinder kaputt
Ich wechsle jetzt den Anwalt.
Am 5. Mai 2010 um 17:39 Uhr
@ r
natürlich können Beweise helfen.
Ein Anwaltswechsel ist in ihrer Situation meist nicht die Lösung. Der Anwalt ist selten und daran schuld, dass ein Verfahren nicht so läuft, wie der Mandant es sich vorstellt. Auch ein anderer Anwalt wird da keinen besseren Weg finden. Außer einem Menge zusätzlicher Kosten, werden Sie kaum einen Vorteil haben.
Sie werden auch Schwierigkeiten haben, einen anderen Anwalt zu finden. Anwälte – gute Familienrechtler – fassen solche Sachen äußerst ungern an.
Am 6. Mai 2010 um 07:19 Uhr
Wäre man anders an die Sache gegangen wäre Sie vom Tisch.Manche Anwälte sollten besser beraten und dann lieber sagen zu heiß usw.Das hier mehr wie einiges falsch läuft ist erkenbar der andere beweist und der andere behauptet ohne Beweise merkwürdig.
MfG
Am 6. Mai 2010 um 10:34 Uhr
BGB 1574 sagt klar das Hausrat nicht zu Anfangsvermögen.
Das muss ich selbst im BGB finden weil mein Anwalt es mir nicht sagt.
Zum Hausrat sagt BGB 1370 Ersatz von Mobiliar usw Das muss ich finden im BGB Güterrecht weil mein Anwalt es mir nicht sagt Merkwürdig oder???1377 BGB Beweislast das muss ich fragen? MFG
Am 6. Mai 2010 um 11:49 Uhr
Da der §1370 entfällt nur Anmerkung das es glaube ich eine Klausel übergang gibt.
Ich möcht hier nichts falsch wiedergeben .
eine Frage noch.
BGB §1374 sagt doch klar aus Hausrat nicht zum Anfangsvermögen genauso Anwartschaften usw richtig?
Ich muss also nur beweisen Auto Kapital Sparvertrag usw!
gemäß § 1377 BGB Gegenseite muss beweisen das nichts angeblich, ich muss beweisen das Auto usw da war richtig?
2:Fahrzeuge entweder Hausrat oder Zugewinn muss man sich entscheiden, da beide auch beruflich genutzt wurden.
Hier zu §1370 der entfallen ist kommt dann Beweis zum Einsatz:
Familie usw.…….
Ersatz: von Mobiliar!!
Die Übergangsvorschriften finden sich in Art. 222 § 20 EGBGB. Dieser lautet:
(1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung
ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem1. September 2009 angeschafft worden
sind, § 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
Ist dies richtig?
Am 7. Mai 2010 um 13:04 Uhr
Zu 30 haben diese § Bestand und ist dies richtig dargestellt?
In dieser Form?
Am 7. Mai 2010 um 13:36 Uhr
@ r
Sie können mich bitte nicht als ständigen Begleiter in ihrem problematischen Scheidungsverfahren benutzen. Ein Gegenstand ist entweder Hausrat oder er gehört zum im Zugewinnausgleich zu berücksichtigenden Vermögen.
Wenn es sich um Hausratsgegenstände handelt, finden diese im Zugewinnausgleich natürlich keine Berücksichtigung. Das kann auch für Autos, Wohnmobile usw. gelten.
Am 7. Mai 2010 um 14:01 Uhr
Nicht sauer sein Herr von der Wehl,
wollte doch nur wissen ob diese § mit Übergangsvorschrift richtig wieder gegeben sind dann weiß ich wie ich was machen muss mein Anwalt na ja.
MfG
Am 16. August 2010 um 06:03 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl
eine Frage zum Zugewinn
Nach zehn jahren Ehe trennt sich meine Frau und ich.
Jetzt meine Frage:
Vor unserer Ehe habe ich schon ein Haus gekauft und dafür einen Kredit in Höhe von 200.000,- Euro aufgenommen. Das
Jetzt sind noch ca. 85.000,- Euro vom Kredit abzuzahlen.
Meine Frau hatte ca. 18.000,- Euro mit in die Ehe gebracht.
Ich hatte ca. 25.000,- Euro mit in die Ehe gebracht.
Restvermögen meiner Frau lt. Kontodaten
ca. 37.000,- Euro.
Restvermögen von mir lt. Kontodaten
ca. 3.000,- Euro.
Auf unserem gemeinsamen Konton sind noch
ca. 31.000,- Euro vorhanden.
Desweiteren habe ich von meinen Eltern vor 4 Jahren ein Grundstück und ein Haus überschrieben bekommen auf das meine Eltern noch das Niesbrauchrecht haben. Alles per Notar geregelt.
Kann mir jemand Rat geben wie der Zugewinn berechnet wird, oder ungefähr sagen was ich ihr auszahlen müsste ?
Am 17. August 2010 um 14:08 Uhr
@ fritz01
konkrete Berechnungen kann und darf ich nicht machen. Dies wäre auch bei den vorhandenen Zahlen unseriös. Ich kann nur raten, einen Fachanwalt für Familienrecht zu beauftragen.
Am 18. September 2010 um 11:25 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl
eine weitere Frage zum Zugewinn:
Ich Bin seit Mai 2010 geschieden, nun verlangt meine Ex Frau einen Zugewinnausgleich. Ich hatte zu beginn der Ehe ca. 70.000 € Schulden. Zum Scheidungsantrag im Oktober 2009 waren es ihrer Ansicht nach ca. 50.000 €.
Sie Verlangt von mir eine Zahlung von 8.000,00 € und würde dann auf alle Vorderungen verzichten.
Ich müsste nun einen weiteren Kredit aufnehmen um diesen Betrag zu bezahlen, bin mir aber nicht sicher ob mir eine Bank noch Geld leihen wird.
Doch Sie droht mit Klage wenn ich nicht bis zum 30.09 bezahle.
Nun sehe ich 1378 2, verstehe ich den richtig und bin ich wegen meiner Schulden gar nicht zu einer Ausgleichzahlung verpflichtet?
Vielen Dank!
Karsten
Am 2. November 2010 um 18:37 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
vielen Dank für Ihr Engagement und Ihren Blog, der mir bereits so einige Fragezeichen beantworten konnte.
Im Scheidungsverfahren steht eine gerichtliche Mediation an, u.a. Thema Zugewinn: EFH, Sie wohnt mit Kind darin, ich bin ausgezogen (worden). Sachwert:200000€. Verkehrswert: 160000€. Mit welcher Zahl gehe ich „ins Rennen“? ..mir ist nämlich zu Ohren gekommen, dass bei Eigennutzung zunächst nur der Sachwert von Interesse ist, und Abzüge zur Marktanpassung etc. hier nicht relevant sind. Ist das korrekt?
Am 23. November 2010 um 08:18 Uhr
Hans:
Der Verkehrswert ist die Hausnummer normal.
Schulden Haus zb.150000 VW -Haus 160000
Differenz +10000. so in etwa.
Vergessen Sie nicht beim Unterhalt ihr auch noch den Wohnvorteil reinzudrücken .
MfG
Am 18. April 2011 um 17:04 Uhr
Sehr geehrter Herr von der Wehl,
Vielleicht haben Sie einen Rat für mich. Nach erfolgter Scheidung vor knapp einem Jahr habe ich – weil es mit meiner Exfrau keine außergerichtliche Einigung gab – einen Antrag auf Hausratsteilung gestellt. Der Antrag wurde vom AG abgelehnt, da die Stücke um die es ging angeblich nicht ausreichend beschrieben waren. (Ich hatte Fotos vorgelegt und ausführliche schriftliche Beschreibungen des gesamten Hausrats incl. Wertangaben aufgestellt! Ich verstehe bis heute nicht warum das angeblich nicht ausgereicht hat.) In dem Antrag ging es um gemeinsamen Hausrat und um Hausrat, der in meinem Alleineigentum steht (Möbel, die ich selbst gebaut habe als Tischlermeister – dies hatte ich auf der Liste genauestens gekennzeichnet).
Nachdem ich Beschwerde eingelegt habe ging alles zum OLG und nun habe ich wieder eine Ablehnung bekommen mit der Begründung, dass mir schon Hausrat übergeben wurde (das waren aber alte Dinge, die auf dem Dachboden der ehemaligen Ehewohnung lagerten und die ich zum größten Teil mit in die Ehe gebracht hatte, sowie Werkzeug und Maschinen aus meiner im Keller eingerichteten Werkstatt, die ich allein finanziert und vorrangig für mein berufliches Fortkommen benutzt hatte). Der gemeinsame Hausrat wurde nun mit Beschluss meiner Exfrau zugeteilt. Ich habe somit kein einziges Möbelstück oder andere Dinge aus der ehemaligen Ehewohnung bekommen, sondern vorrangig alten aussortierten Hausrat (darunter Sperrmüll!) und einen Teil der Dinge die mir doch schon immer gehörten (Werkzeuge, Maschinen). Nicht mal mein Schrank für die Meisterprüfung wurde mir bis heute herausgegeben.
Nun hat das OLG als Begründung für den Hausrat, der in meinem Alleineigentum steht, geschrieben, dass das nicht in das Hausratsteilungsverfahren gehört, da es sich nicht um gemeinsamen Hausrat, sondern um mein Eigentum handelt, der in so einem Verfahren nicht aufgeteilt werden würde.
Die Gegenseite hat allerdings immer behauptet, dass alle Möbel in der ehemaliegn Ehewohnung gemeinsamer Hausrat sind und sie alle Möbel für sich und unsere Tochter benötigt. Warum auch immer sie nun 2 Esszimmer und so viele Schränke braucht…weiß ich nicht. Vermutlich aus Habgier oder Rache.
Warum wird der gemeinsame Hausrat so ungerecht (einer behält alle Möbel aus der gesamten Wohnung – einer darf nur sein Werkzeug mitnehmen) verteilt? Muss man den Hausrat, der einem allein gehört extra beantragen? Was aber wenn die Gegenseite behauptet, dass es eben nicht mein Eigentum, sondern gemeinsamer Hausrat ist? Wer entscheidet denn das? Muss man so was beweisen? Wie denn?
Ich habe seit der Trennung vor 2,5 Jahren Schulden machen müssen, um überhaupt eine Küche und ein Bett, einen Schrank und ein paar Wohnzimmermöbel kaufen zu können, da ich nichts mitnehmen durfte. Was soll ich denn jetzt machen? Wie komme ich an meine selbst gebauten Möbel? Ich soll jetzt auch noch einige tausend Euro bezahlen für nichts? Lohnt es sich weiter zu machen?
Vielen Dank für die Hilfe.
Johannes
Am 20. April 2011 um 22:53 Uhr
ja, johannes machen Sie weiter. Beantragen Sie Prozesskostenhilfe und lassen Sie sich nichts gefallen. Diese Art Frauen verderben das Gesamtbild der Frauen, machen alle Frauen kollektiv zu hasserfüllten, verlogenen rachedürstigen und geldgierigen Frauen. Das ist schade. Diese Frauen meinen, dass wir Männer um unserer Ruhe willen, uns alles gefallen lassen. Holen Sie sich einen guten Fachanwalt und der wird Ihnen helfen. Zeigen Sie, dass sie kein willkürliches Opferlamm sind, dass sich alles nehmen lässt. Nur so lernen diese Art von Menschen und Frauen. Das Leben ist gerecht, auf irgendeine Weise bekommen diese niederträchtigen Menschen ihre Strafe – Sie können es auch auf sich berueh lassen und einfach Abstand nehmen. Das stört diese Megären auch ganz gewaltig. Auf unser Rechtssystem ist kein Verlass.