Einvernehmliche Scheidung gem. § 133 FamFG wird einfacher

Mit der Reform des Familienrechts ist zum 1. September 2009 wird auch die einvernehmliche Scheidung einfacher geregelt. Die Vorschrift des § 630 ZPO, die erhebliche formalistische Einschränkungen einer einvernehmlichen Scheidung vorsah, ist ersatzlos gestrichen. Es gab zwar in Deutschland nur ganz wenige Familienrichter, die am Wortlaut des § 630 ZPO klebten, aber es gab immerhin einige. Diese verlangten bis zur Reform 2009 praktisch eine notarielle Vereinbarung zwischen den Eheleuten, dass die Scheidungsfolgen (hinsichtlich des Kindesunterhaltes sogar in vollstreckbarer Form)  geregelt seien. Die Eheleute mussten also vor der Beantragung einer Scheidung erst einmal zum Notar, was erheblich mehr Aufwand und Kosten verursacht.
Diese formalistische Einschränkung gilt nicht mehr.

Nach der Vorschrift des § 133 FamFG ist in der Antragsschrift einer einvernehmlichen Scheidung nur noch die Erklärung der Ehegatten nötig,

– dass sie sich über die elterliche Sorge geeinigt haben,

– eine Einigung über den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern gefunden haben,

– die Unterhaltspflicht der Eheleute untereinander geregelt ist und

– dass die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen geklärt sind.

Sind diese Erklärungen in der Scheidungsantragsschrift enthalten sind, kann der Familienrichter keine weiteren Anforderungen stellen.

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4 Reaktionen zu “Einvernehmliche Scheidung gem. § 133 FamFG wird einfacher”

  1. Die einvernehmliche Scheidung im Detail » Scheidung tut weh

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  2. betroffen

    es gibt keine einvernehmliche Scheidung, weil die Scheidung ein Geschäft ist, wo gewisse Leute sicheres Geld verdienen können. Nur bei Mittellosigkeit funktioniert das. Ansonsten wird eine gewisse Lobby schon dafür sorgen, dass die Verfahren lang und hässlich rausgezögert werden.

  3. Mausisausi

    Welches Datum muss ich z.B. bei meinem Arbeitgeber als Scheidungsdatum angeben (Änderung des Familienzuschlags) oder auch sonstwo? Das Datum des Gerichtstermin (22.10.09) oder der Rechtskraft (Zustellung + 1 Monat)???

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ mausisausi

    es kann eigentlich nur die Rechtskraft der Scheidung sein.

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