Ehebedingter Nachteil und Erwerbsobliegenheit (Quelle: ARGE FamR im DAV)

OLG Köln: Ehebedingter Nachteil und Erwerbsobliegenheit

Ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578b BGB können nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Die Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anteile ist davon unabhängig. Bei der Beklagten ist weiterhin das ihr damals zugerechnete (fiktive) Einkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Der damals aus unterhaltsrechtlicher Sicht selbst verschuldete Verlust des Arbeitsplatzes und die damit verbundene deutliche Einkommenseinbuße sind ihr weiterhin zuzurechnen.
Az 4 UF 168/08, Urteil vom 7.7.200
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7 Reaktionen zu “Ehebedingter Nachteil und Erwerbsobliegenheit (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    meine Ex-Frau wird Wohngeld beantragen. Wie ist eine mögliche Gewährung bei meinen künftigen Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen?

    Vielen Dank

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    Deubner, Lexikon Unterhaltsrecht dazu:

    Zitat: Wohngeld ist sowohl beim Unterhaltsberechtigten als auch beim Unterhaltspflichtigen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2003, 860, 862; FamRZ 1984, 772, 774 li. Sp. unten; FamRZ 1982, 587, 589 = NJW 1983, 684, 686; OLG Karlsruhe, FamRZ 1985, 285, 288). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Wohngeld ein entsprechend erhöhter Wohnkostenbedarf gegenüber steht, was der < > Beziehende vortragen und belegen muss. Soweit das der Fall ist, dient das < > dem Ausgleich des unvermeidbar erhöhten Aufwands mit der Folge, dass der Wohnbedarf des < > auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen normale Maß zurückgeführt wird. Das < > ist dann nur mit einem dafür nicht verbrauchten Teilbetrag als Einkommen zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2003, 860, 862; FamRZ 1985, 374, 375 li.Sp. unten; OLG Zweibrücken, DAVorm 2000, 904, 906).

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  3. r

    Erst Trauma dann Depressionen nun wegen anstehender Ehescheidung krank

    Ex meldet Gewerbe rückwirkend zum 1.1.09 ab obwohl seit 2003 zu belegen (Bilanzen)das im Durschnitt 5000-6000 € Gewinn(wenn man Ausgaben mit einbezieht wie üblich) sogar mehr. Im Jahr 2008 dann 2500€Gewinn.
    Obwohl meiner Meinung Ehebrägend wird vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen.
    Wer soll das verstehen??

  4. gerd

    Hallo Herr von der Wehl
    bin nach 11 jahren ehe seit juli 09 getrennt lebend und wohne seit nov. 09 in miete. meine frau die sich von mir getrennt hat weil sie mich nach meiner schweren krebsoperation plötzlich nicht mehr liebt,bewohnt unsere doppelhaushälfte die seit januar 09 abbezahlt ist. wir haben keine kinder ,meine frau immer schon berufstätig , nur im jahre 2005 war sie 1 jahr arbeitslos. seit 2006 wieder halbtags tätig verdient ca 700 euro netto , ich verdiene 3300 netto. ab 01.01.2010 lohnsteuerklasse 1 sicher um einiges weniger,sie mehr,
    zahle im moment 800 euro trennungsunterhalt und würde gerne wissen wie es mit dem sogenannten nachehelichen oder aufstockungsunterhalt aussieht im neuen scheidungsrecht. wie lange und wie hoch fällt der unterhalt aus? muss denn nachehelicher unterhalt gezahlt werden ? meine frau hat doch mindestens 1000 euro plus mietfreies wohnen im eigenheim, das heißt doch auch das sie nicht bedürftig ist, oder trifft hier doch das wort luxusfrau in kraft da ich um einiges mehr verdiene als sie? sie droht ständig damit das ich lebenslang unterhalt bezahlen muss wenn ich auf den zugewinn sprich unser haus das natürlich von mir bezahlt wurde nicht verzichte. wie soll ich mich verhalten?

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ gerd

    Vom Grundsatz her kann ich nur raten, bereits jetzt einen Fachanwalt für Familienrecht einzuschalten. Es ist sicherlich richtig, dass ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Frau zweifelhaft ist. Der erzielbare Eigenverdienst sowie der Wohnwertvorteil werden natürlich angesetzt.

    Auf die Dauer wird es aber keine Lösung sein, dass die Ehefrau in dem gemeinsamen Eigentum allein wohnte. Auch hier muss ein Anwalt bei Lösungsmöglichkeiten behilflich sein.

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  6. chris

    Hallo Herr von der Wehl,

    durch die KG-Erhöhung für das 1. und 2. Kind um je 20 Euro zahle ich jetzt „nur“ noch 263,- Euro je Kind, da das hälftige KG (jetzt 92,- Euro) auf den KU nach DD angerechnet wird.

    Wenn ich den KU vom bereinigtem Netto abziehe, ergibt sich zwangsläufig ein um 20 Euro höherer Betrag, der die Grundlage für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs meiner Ex bildet, somit bekäme sie wieder mehr Unterhalt und die 20 Euro Erhöhung kämen nicht mir zugute!?

    Mache ich einen Berechnungsfehler?

    Gruß und guten Rutsch

    chris

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ chris

    die Rechnung könnte richtig sein

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