Urteil BGH 18.11.09 – XII ZR 65/09 Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 238/2009

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist. In welchem Umfang er gegenüber der neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich dann allerdings nicht nach der frei wählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedene Ehegatten gelten.

Die 1975 geschlossene kinderlose Ehe wurde 2003 geschieden. Seit der Scheidung ist der Kläger, ein Chemieingenieur, der Beklagten, die als Reinigungskraft arbeitet, zum sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) verpflichtet. Aus der Ehe des seit 2004 wieder verheirateten Klägers ist 2005 ein Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte der Kläger im Jahr 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Diese ist nicht erwerbstätig. Der Unterhalt der Beklagten wurde zuletzt durch Urteil des Familiengerichts vom August 2007 auf mtl. 607 € festgesetzt. Bei der Unterhaltsberechnung wurden zwar die Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber den beiden Kindern berücksichtigt, nicht aber die Unterhaltspflicht gegenüber seiner jetzigen Ehefrau.

Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht haben dem Herabsetzungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau teilweise stattgegeben und den Unterhalt der Beklagten auf mtl. 290 € reduziert. Die vom Kläger für die Zeit ab 2008 begehrte weitere Herabsetzung wurde verneint, weil auch die neue Ehefrau nur teilweise unterhaltsbedürftig sei. Eine Befristung des Unterhalts haben beide Vorinstanzen abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung (Senatsurteil BGHZ 177, 356 = FamRZ 2008, 1911) bestätigt, derzufolge nach der Scheidung entstandene Unterhaltspflichten gegenüber Kindern und auch gegenüber dem neuen Ehegatten schon bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen sind. Aus dem Gedanken der Teilhabe des Unterhaltsberechtigten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten folge nämlich zugleich dessen Begrenzung auf den Standard, der dem Unterhaltspflichtigen selbst jeweils aktuell zur Verfügung stehe. Dessen Lebensstandard sinke durch hinzugetretene Unterhaltspflichten ebenso wie bei anderen unverschuldeten Einkommens-rückgängen.

Die wesentliche Auswirkung dieser Rechtsprechung besteht darin: Nach früherer Praxis wurde das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Stichtag der Ehescheidung zunächst zwischen ihm und dem geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (sog. Stichtagsprinzip). Nur das verbleibende Einkommen stand ihm für sich und seine neue Familie zur Verfügung. Nach der geänderten Rechtsprechung ist das Einkommen nunmehr gleichmäßig aufzuteilen.

Beispiel: Einkommen des Unterhaltspflichtigen 4000 € bei einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten, die beide vollständig unterhaltsbedürftig sind.

Berechnung bis 2007 (Stichtagsprinzip): Unterhalt des geschiedenen Ehegatten: 4000 € : 2 = 2000 € Unterhalt des neuen Ehegatten: 2000 € : 2 = 1000 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1000 €

Berechnung nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Unterhalt des geschiedenen wie auch des neuen Ehegatten: 4000 € : 3 = je 1333 €. Dem Unterhaltspflichtigen verbleiben 1333 €.

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung hat der Bundesgerichtshof hingegen nicht akzeptiert, dass die neue Ehefrau – anders als die geschiedene Beklagte – nicht erwerbstätig ist. Vielmehr seien für die geschiedene wie für die neue Ehefrau die gleichen Maßstäbe anzuwenden. Zwar sei die Rollenverteilung in der neuen Ehe gesetzlich zulässig und könne nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden. Die Rollenverteilung betreffe indessen nur das Innenverhältnis zwischen den neuen Ehegatten. Dass diese im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten nicht ausschlaggebend sein dürfe, ergebe sich bereits aus der vom Gesetzgeber im anderen Zusammenhang getroffenen Entscheidung (zum Rang der Unterhaltsan-sprüche vgl. § 1609 Nr. 2 BGB), wonach für den geschiedenen und den neuen Ehegatten im Hinblick auf die Erwerbsverpflichtung die gleichen Maßstäbe gelten sollten. Daher sei der Unterhalt der neuen Ehefrau zum Zwecke der Gleichbehandlung so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden. Auch eine anderweitige Regelung der Ehegatten im Hinblick auf die Dauer der Kinderbetreuung (sog. elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB) könne aus diesen Gründen grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein.

Zur weiteren Frage der Befristung des Geschiedenenunterhalts hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass sich in Bezug auf den sog. Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) die Rechtslage seit dem 1. Januar 2008 nicht maßgeblich geändert habe. Die neue Vorschrift des § 1578 b BGB stelle insoweit nur klar, was bereits aufgrund des Urteils des erkennenden Senats vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006) gegolten habe. Konsequenz dieser Entscheidung ist somit, dass bei allen rechtskräftigen Unterhaltstiteln, die vor der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform, aber nach der Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 erlassen wurden, bei ansonsten gleich gebliebener Tatsachenlage eine nachträgliche Befristung aufgrund der Rechtskraft des vorausgegangenen Urteils ausgeschlossen ist.

Urteil vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09

AG Marl – 20 F 112/08 – Entscheidung vom 19. August 2008

OLG Hamm – II-2 UF 179/08 – Entscheidung vom 12. März 2009

Karlsruhe, den 23. November 2009

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38 Reaktionen zu “Urteil BGH 18.11.09 – XII ZR 65/09 Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick auf den Unterhaltsbedarf”

  1. Ute

    Herzlichen Glückwunsch dem Kläger!
    Auch Unterhaltsberechtigte können ruhig arbeiten gehen. Dies muss der Unterhaltszahler ja auch. Es kann nicht sein, dass der Unterhaltspflichtige sein Leben lang an den Berechtigten zahlen soll. Ich möchte auch mal mein Geld im Schlaf bekommen, wie manche Frauen darauf aus sind. Hier muss an der Gesetzeslage noch viel mehr geändert werden.

  2. Henrietta

    @ Ute Von ‚können‘ kann wohl nicht Rede sein. Unterhaltsberechtigte müssen berufstätig sein und an dieser Tatsache hat sich durch diese Entscheidung auch nichts geändert.

  3. petra

    es wäre interessant zu erfahren, ob der herr chemieingenieur, der offenbar reichlich geld für klagen hat aber nicht für unterhalt, seine erste frau, die er durch dieses urteil zum sozialfall macht, mit seiner zweiten betrogen hat, denn er auffallend schnell erneut geheiratet.

    durch dieses urteil werden aus unterhaltsempfängern sozialhilfeempfänger. der steuerzahler bedankt sich.

    mfg
    petra k.

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ alle

    an dem Urteil ist gar nichts neu oder überraschend. Es ist ständige Rechtsprechung.

    Interessant ist nur die Tatsache, dass die neue Ehefrau so behandelt werden soll, als wäre sie auch geschieden. Es wird also auch bei ihr die Erwerbsobliegenheit geprüft und nicht das akzeptiert, was die Eheleute beschlossen haben (keine Berufstätigkeit).

    Im konkreten Fall scheint mir hier aber ein Ungleichgewicht aufzutauchen:

    – die neue Frau hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt wegen der Kinder;

    – die geschiedene Ehefrau nur auf Aufstockungsunterhalt, weil sie nicht so viel verdient.

    Aufstockungsunterhalt ist aus meiner Sicht aber der schwächste Unterhaltstatbestand besonders im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, die Eigenverantwortung nach Scheidung deutlich hervorzuheben. Dieser Unterhalt sollte zwingend zeitlich begrenzt werden.

    Hier differenziert das Urteil m.E. nicht ausreichend.

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  5. betroffen

    habe mich zwar auch gefreut, aber letztendlich ist damit die Gleichberechtigung der Frau bzw. des Mannes gekippt worden. Zwar bekommt die Ex jetzt weniger . wenn sie z.b. seit der Trennung Depressionen hat und meint, die nächsten 20-40 Jahre nicht mehr arbeiten zu müssen; dennoch stellt sich die Frage insgesamt, wieso überhaupt die eine oder andere Frau Unterhaltsanspruch hat??Was soll das im 21.Jhd.? Die Frauen sollen gefälligst genauso arbeiten und/oder
    sich darum bemühen, ihre Existenz zu verdienen. ..Ich denke auf Dauer wird der Ehegattenunterhalt kippen und adäquat wird es nur noch einen erhöhten und bedarfsgerechten Kindesunterhalt geben, was sicherlich der beste Weg wäre, um endlich diese menschl. Ungerechtigkeiten und Streitfälle vor Gericht zu vermindern. Nur..dann verdienen natürlich einige Anwälte, die sich darauf spezialisiert haben, kein Geld mehr. Aber da der Staat eh immer weniger Geld zur Verfügung hat und immer mehr Ehen geschieden, wie auch immer die Verfahren aufgrund meist einseitiger Bewillung von VKH endlos dauern; meist die Sozialhilfeempfänger nach Scheidungen steigen; denke ich …die grosse Lobby gewisser Anwälte interessiert dann nicht mehr. Und ein ehrlicher, sachlicher und vor allem menschlicher Anwalt wie z.b.Sie H.v.Wehl, wird dann sicherlich mit mehr Freude sein Geld verdienen können. Da bin ich mir sicher. Es würde sicherlich ein schnelleres und friedlicheres Einvernehmen aller Beteiligten im Scheidungsverfahren entstehen.

  6. rüdiger

    Hallo Herr von der Wehl,
    Ebenfalls interessant wäre die genaue Anwendung der Drittellösung, wenn die Ex-Frau und die neue Partnerin je ein Kind vom Verpflichteten haben, die Ex-Frau zu einer halbschichtige Erwerbsobliegenheit hat und die neue Partnerin ein Kind unter drei Jahren und mit dem Verpflichteten zusammenlebt. Was denken Sie, Herr von der Wehl, wie müsste der Unterhalt berechnet werden? Vorab sind sicher beide Kinder abzuziehen, sodann wird gedrittelt…wie sieht es mit der Erwerbsobliegenheit der beiden Frauen aus, die die neue Partnerin wegen § 1570 BGB an sich ja gar nicht hat?

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ petra

    ich mag diese pointierten Beiträge. Sie geben wieder, dass man diese Fälle aus den unterschiedlichsten Blickwinkeln betrachten kann/muss.

    Unser Unterhaltsrecht kennt aber kein Verschuldensprinzip (jedenfalls nicht offiziell, wobei ich manchmal glaube, die Richter wenden es heimlich dennoch an)

    Mal ganz unjuristisch: Selbst wenn die Neue der Anlass für die Scheidung war, ist dies verwerflich oder Teil der menschlichen Natur? Kann es nicht jedem/jeder passieren sich anderweitig zu verlieben? Ist es nicht sogar erwiesen, dass nie einer allein am Scheitern einer Ehe verantwortlich ist?

    Muß man(n) lebenslang an der ersten Wahl entweder festhalten oder zahlen?

    Unser gewählter Gesetzgeber wollte mit der Unterhaltsreform die Eigenverantwortung jedes Einzelnen deutlich steigern.

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  8. RA Thomas von der Wehl

    @ rüdiger

    sehe ich wie Sie. Solange das Kind unter 3 Jahre alt ist, keine Erwerbsobliegenheit der neuen Frau.

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  9. betroffen

    ref.H.v.Wehl ..ja, wunderbar, was Sie schreiben, dem gibt es wohl nichts mehr hinzuzufügen!

  10. Chilli

    Sehr geehrter Herr von Wehl,
    heisst das jetzt das der nacheheliche Unterhalt nicht mehr befristet oder begrenzt wird? Oder ist das nur in diesem Fall so?

  11. Tina

    Ich möchte mal was anmerken, sicher komplex und schwierig und vielleicht auch etwas durcheinander geschildert, aber ich denke, darüber sollte mal nachgedacht werden:

    In dem Urteil geht es um zwei Ehefrauen, also eine geschiedene und eine aktuelle. Für beide bemisst sich der Unterhaltsanspruch am Einkommen des Ehemannes, beide haben Anspruch auf Teilhabe am Lebensstandard.
    Wie ist es aber, wenn eine ledige Mutter mit einem Kind aus einem Seitensprung vom verheirateten Mann Unterhalt fordert? Ich weiß, es geht dann um Betreuungsunterhalt und nicht nachehelichen Unterhalt, aber hier passiert ja folgendes: Der Anspruch der Ehefrau auf Familienunterhalt muss ggf. dem Anspruch der ledigen Mutter auf Betreuungsunterhalt weichen, wird zumindest drastisch reduziert. Auch in solchen Fällen soll – so hab ich es irgendwo gelesen – die Drittelung angewendet werden, stimmt das denn?

    Die ledige Mutter hat rechtlich keinen Anspruch auf Teilhabe am Lebensstandard, insofern wäre Drittelung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen wohl eher nicht der richtige Weg. Zudem würde sie auch noch von einem etwaigen Einkommen der Ehefrau profitieren.

    Da sich der Anspruch der ledigen Mutter an ihrem bisherigen Einkommen orientiert, kann es passieren, dass ihr Anspruch sogar höher ist als der der Ehefrau in der Ehe, weil das Einkommen des Mannes entsprechend niedrig ist und zudem noch vor Berechnung des Anspruches der Ehefrau um den Betrag für den Kindesunterhalt des unehelichen Kindes gekürzt wird.
    Der Bedarf der ledigen Mutter wird durch die Anzahl der Kinder des Unterhaltspflichtigen nicht verändert, nicht mal durch ihr eigenes. Es kann höchstens sein, dass sie ihn nicht in voller Höhe durchsetzen kann, er wird aber nicht schon bei der Bezifferung durch die Kindesunterhalte gekürzt.

    Sicher ist, dass die Ehefrau durch die Ansprüche der ledigen Mutter eigene Ansprüche verliert.

    Reicht das Einkommen des Mannes nun nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu decken, wird von der Ehefrau innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des unehelichen Kindes auf jeden Fall erwartet, dass sie ihre Erwerbstätigkeit ausweitet, um den ehelichen Lebensbedarf zu decken, selbst, wenn sie noch kleine Kinder (aber über 3 Jahre) erzieht. Sie kann sich dann nicht mehr auf Absprachen und Arbeitsteilung in der bestehenden Ehe berufen und augenscheinlich dann auch nicht mehr auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass nämlich Haushaltsführung und Kindererziehung der Beschaffung des Einkommens gleich gestellt ist. Es kommt sozusagen zu einer einseitigen Absenkung – das widerspricht doch eigentlich dem Grundgesetz: Die Ehefrau würde dann eigentlich deshalb ihre Berufstätigkeit erweitern und sich einer Mehrfachbelastung aussetzen müssen, um die Leistungsfähigkeit des Mannes für die ledige Mutter und das uneheliche Kind zu erhöhen. Etwas, wofür eigentlich nur der Vater des Kindes und dessen Mutter einstehen müssten – und ich meine, wenn sein Geld nicht reicht, kann von der ledigen Mutter Einsatz ihres Vermögens oder eine Teilzeitbeschäftigung erwartet werden, aber der Ehefrau in der Ehe den Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann zu kürzen und sie zu zwingen, ihre Erwerbstätigkeit neben der bestehenden Haushaltstätigkeit auszuweiten, halte ich für fragwürdig.
    Auch deshalb, weil sich ja an der Erwerbstätigkeit des Mannes zum Ausgleich der Mehrbelastung der Ehefrau nichts ändert.
    Wenn die Ehefrau dann mehr arbeitet, würde sich der Mann nämlich nicht gleichzeitig auch mehr in Haushaltstätigkeit oder Kinderbetreuung einbringen, sondern nach wie vor seine 40, 50, 60 oder wer weiß wie viel Stunden arbeiten und die Hauptlast mit Haushalt und Kindern bleibt zusätzlich der Ehefrau vorbehalten. Wobei sich das Einkommen des Mannes aber in der Höhe nicht tatsächlich verändert hat, nur anders verteilt wird. Insofern bleibt seine Arbeitsbelastung gleich, sein Einkommen auch, die der Ehefrau erhöht sich, aber das Einkommen fließt zu einem großen Teil zur ledigen Mutter, die ihrerseits nichts tut, um den Kindsvater zu entlasten und ihm den Rücken frei zu halten.

    Da scheint mir noch Klärungsbedarf.

    Erst recht, da immer auf die Gleichbehandlung der ehelichen und unehlichen Kinder gepocht wird – und wenn z. B. eine Ehefrau in der Ehe auch schon immer in Teilzeit tätig war, auch nach Geburt der Kinder, muss das eine ledige Mutter eines nicht ehelichen Kindes des selben Vaters trotzdem nicht. Rücksichtnahme auf die finanzielle Situation der Familie des Mannes muss sie auch nicht walten lassen, wenn sie sich entscheidet, drei Jahre zuhause zu bleiben, egal, wie es in der Familie vorher gehandhabt war und warum.
    Die Zukunftsplanungen der Familie brauchen sie nicht zu interessieren, sie kann ihren Unterhalt in voller Höhe einfordern, nach neueren Gesetzen schätze ich, wird das immer zu Lasten der Ehefrau gehen, die sich nicht – wie eine geschiedene – oder eine zukünftige, die bereits von Unterhaltslasten weiß – darauf einstellen konnte, sondern kalt erwischt wird. Nachehelich entstehende Unterhaltspflichten durch weitere Kinder aus neuen Beziehungen sind m. E. nicht vorwerfbar, weshalb die Absenkung des Lebensstandards, der sich an den finanziellen Möglichkeiten des Unterhaltspflichtigen orientiert, für eine geschiedene hin zu nehmen sind. Vorwerfbares Verhalten (von beiden übrigens, nicht nur der Ehemann hat ein Kind gezeugt, sondern auch die Ehestörerin war daran beteiligt), sollte nicht zu Lasten der ehelichen Kinder und der Ehefrau gehen dürfen. Wo bleibt da die eheliche Solidarität? Ist die auf einmal dauerhaft weg und das auch noch gesetzlich gestützt? Die Ehe hat schließlich Rechte und Pflichten, dass die sich plötzlich einseitig auflösen lassen, wundert mich. (Ehefrau behält ihre Pflichten weiter: Unterstützung des Ehemannes, Haushaltsführung, Kindererziehung, Beschaffung von Einkommen und der Mann beschafft Einkommen und leitet es an eine andere, nicht mit ihm verheiratete Frau weiter)

    An diesem punkt hört man dann den Einwand, dass das Schuldprinzip abgeschafft sei. Ja, stimmt, dennoch empfinde ich es als unzumutbar, die Ehefrau finanziell für die Folgen eines Seitensprunges und (vielleicht auch noch Kinderwunsch der ledigen Mutter) in Anspruch zu nehmen.

    P. S. wenn jetzt argumentiert würde, es geht bei Betreuungsunterhalt nicht um die Mutter sondern um das Kind, dann wäre dem entgegen zu halten, dass das dann genauso halbtags zur Tagesmutter könnte wie die ehelichen auch, wenn die Mutter dann ihren Lebensunterhalt wenigstens zum Teil selbst verdienen könnte.

  12. Anke

    @Tina,

    ich denke es verhält sich hier ganz einfach so, dass sich die Ehefrau auf Absprachen verlassen hat, die ihr Mann aufgrund des neuen unehelichen Kindes nicht mehr einhalten kann.

    Das war ihr Risiko das genauso hat eintreten können wie eine Trennung oder Arbeitslosigkeit des Mannes, mit dem sie hat rechnen müssen und für das es keine Versicherung gibt.

    Man darf auch nicht vergessen, dass die Mutter des unehelichen Kindes in jedem Fall Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit hat. Kommt hierfür der Vater des Kindes nicht mit Betreuungsunterhalt auf, muss dies ansonsten der Staat mit Sozialleistungen tun. Von daher ist der Staat eher daran interessiert zu schauen, ob nicht vielleicht die Ehefrau sich selbst unterhalten kann und keinen Ansprcuh auf Sozialleistungen hat. Daran dass innereheliche Absprachen eingehalten werden, für die es keine Vertragsbasis gibt und die den Staat nur kosten, hat der Staat natürlich weniger Interesse.

  13. Sabrina

    Jetzt muss ich mal eins sagen:
    Es kann nicht sein das ein Mann der mal die falsche Frau geheiratet und Kinder mit ihr hat, sein ganzes Leben lang dafür zahlen soll!
    Ich bin mit einem geschieden Mann verheiratet, und habe als zweite Frau KEINE RECHTE!
    Ich werde gar nicht in der Unterhaltsberechnung miteinbezogen obwohl ich mit ihm einen 3jährigen Sohn habe. Und deshalb auch nicht arbeiten gehen.
    Ich muss für meinen Unterhalt selbst aufkommen, bekomme dazu ja auch Kindergeld, muss ich mir sagen lassen.
    Wo sind wir hier eigentlich.
    Seine Ex-Frau hat mittlerweile zwei Häuser und wir sollen mit unserem Unterhalt dazu beitragen die Schulden zu tilgen, oder was?? Kauft den Kindern Autos und solche Sachen.. soo schlecht kanns einer geschiedenen Frau nicht gehen.
    Die weiß ja wo jedes Monat das Geld her kommt!
    Ich muss mich jeden Tag aufs neue über unsere Rechtssprechung ärgern.
    So das musste ich mal loswerden.
    Danke!

  14. Nina

    @Sabrina:
    Mir scheint, hier geht es eher um ein emotionales denn rechtliches Problem, was Sie eigentlich mit Ihrem Mann besprechen sollten.
    So „falsch“ kann doch die Frau nicht gewesen sein, wenn Ihr Mann sie geheiratet hat und Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Ihr Mann übernimmt Verantwortung für seine ehemalige Ehe und die Kinder, das ist doch gut! Ihnen könnte es doch irgendwann auch mal so gehen (was ich Ihnen selbstverständlich nicht wünsche).
    Haben Sie schon mal an die Frauen gedacht, die nach Beendigung ihrer evtl. langjährigen Ehe von einem Tag auf den anderen ihr Leben um 180° drehen mussten, weil der Mann der Meinung war, ein anderes, vielleicht aufregenderes, Leben mit der „zweiten“ oder auch „dritten“ Frau leben und alle Verantwortung aus seiner ersten Ehe nicht mehr tragen zu wollen? Sich nicht mehr um die Kinder kümmert, seiner „ersten Ehefrau“ alle gemeinsam erwirtschafteten finanziellen Mittel entzieht (auf deutsch: die Konten leer räumt), mit der „zweiten Frau“ alles Erdenkliche versucht, aus den gesetzlichen U-Zahlungen herauszukommen usw. usf.? Hier muss ICH fragen „Wo sind wir hier eigentlich?“.
    Da sind diese Frauen doch froh, wenn es die von Ihnen beklagte Rechtsprechung gibt!
    Was die „erste“ Ehefrau mit dem Unterhalt macht, den ihr Mann ihr (evtl. auch nach einer notar. Vereinbarung) zahlt, ist ihre Sache allein. Selbst wenn sie sich einen Porsche oder sonstwas kauft – egal!
    Und als „zweite Frau“ hat man ebenfalls nicht die Garantie, dass der Mann für das gesamte Leben sorgt. Im Gegenteil würde ich sogar behaupten, dass die „zweite Frau“ (schöner Ausdruck übrigens) von der ersten Ehe des Mannes profitiert, sei es, dass der Mann einen beruflichen Status und somit auch Einkommen erreicht hat, was er ohne seine „erste“ Ehefrau vermutlich gar nicht geschafft hätte, weil sie ihm dabei den Rücken freigehalten hat, die Kinder allein betreut hat, auch noch selber ihren Beruf ausgeübt hat usw.
    Nichts für ungut, in solchen (meist emotionalen) Diskussionen sind immer die Einzelfälle zu betrachten. Und nicht jede „erste Ehefrau“ ruht sich auf einem vermeintlichen „Unterhalts-Versorge-Kissen“ aus, das können Sie mir glauben!
    Ihnen würde ich empfehlen, sich einen Teilzeitjob zu suchen. Das stärkt ohnehin das Selbstwertgefühl. Dass Mütter, egal wie alt die Kinder sind, wenigstens Teilzeit oder auch mehr arbeiten gehen können, haben schon ganz viele bewiesen.
    Und das musste ich mal loswerden!
    Danke!
    P.S. @Tina: Danke für Ihren Beitrag!

  15. Mefemale

    Hallo Sabrina, Sie bzw. Ihr Mann muss sofort basierend auf die U-Reform und o.g. Gleichstellung 1-und 2. Ehefrau eine Abänderungsklage machen. Mit Sicherheit wird diese Erfolg haben. Und wenn Sie in Berufung gehen. Sie sprechen mir i.Ãœ.aus der Seele.Die Frauen, die das “ Pech “ haben nur die 2. Frauen zu sein, müssen im Grunde für die Exen mit aufkommen. Aber das hat sich geändert. Also wer sich nicht wehrt, hat schon verloren….

  16. Marita

    Nina, Sie sprechen mir aus der Seele! So falsch wird die Frau nicht gewesen sein, mit der man Kinder gezeugt hat und eine gemeinsame Zukunft geplant hat.

    Wie oft wurde die erste Frau mit der zweiten Frau betrogen? Auch das liest man hier immer wieder. Da soll der Mann ruhig zahlen, bis er schwarz wird. Schließlich hat er ihre Zukunft verbaut und nicht umgekehrt.

    Das er seiner 2. Frau nicht die Wahrheit über seine 1. Ehe sagt, ist dabei im übrigen klar @ Sabrina. Nicht immer alles glauben, was der Mann über seine frühere Ehe/bzw -frau erzählt 😉

  17. Mefemale

    Du böser, böser Exmann und Du gute,gute
    Exfrau.
    Ãœbrigens es gibt kein Verschuldungsprinzip mehr..Sabrina macht eine Abänderungsklage. Schön, dass die U-Reform endlich das Rache-und Hassdenken der Exen den Riegel vorschiebt.“ Da soll der Mann ruhig zahlen bis er schwarz wird“ Hoffentlich lesen das viele Richter, Es sind nicht alle Frauen so drauf, ich schäme mich für diese Aussagen von meinem Geschlecht. Früher konnten die Frauen/exen Selbstjustiz üben mit Kindern und mit dem Geld. Aber das hat aufgehört, meine Damen.Und das ist gut so. Zuviel Hass frisst auf

  18. Clara

    Jetzt wollen wir aber mal Butter bei die Fische tun. Ich kann das sehr gut nachvollziehen. Und das lesen hier auch hoffentlich viele Richter.

    Nicht wenige Männer haben ihre Ehefrauen psychisch und / oder körperlich misshandelt. Ich gehöre auch dazu.
    Resultat sind oft genug Panikattacken und Depressionen.

    Hinterher will es keiner gewesen sein bzw die Männer lassen das gerne unter den Tisch fallen und haben plötzlich enorme Gedächnislücken.

    Mein Exmann zahlt Unterhalt und es erfüllt mich in der Tat mit einer gewissen Genugtuung, das er zahlen muss. Ich sehe es als Schmerzensgeld an.

  19. Mefemale

    Ja, klar aber auch nicht wenige Frauen haben und sehen ihren Ex als Versorger an, den sie bluten lassen und dem sie die Kinder vorenthalten. Nicht umsonst wird das immer öffentlicher. Sie machen Ihren persönlichen Fall zu dem Allegemeinfall und das ist einfach ungerecht und subjektiv. Ich erlebe seit 5 Jahren eine Megäre der Noch-Frau meines LG, den ich übrigens erst ein Jahr nach ihrer Trennung kennengelernt habe..Stalking, Beschimpfungen, Nötigungen sind seitdem an der Tagesordnung. Auch ich sage nicht, dass alle Frauen so schlimm sind, aber die Statistik bis zur obersten Familienrichterin zeigt ganz klar auf, dass viele Frauen den Mann als Versorger bis zum Lebensende gesehen haben und sich mit allen Tricks der bis dato geltenden Gesetze bedient haben. Sogar ein Krimineller und Mörder hat eine Chance rehabilitiert zu werden, ein subjektiv betrachteter ( von den Frauen ) schlechter und gwaltätiger Ehemann bekommt lebenslänglich. Trotzdem muss ich sagen, dass dieser Mann wenn es denn wirklich stimmt, es nicht besser verdient hat. Nur leider kommen die hasserfüllten Exfrauen mit ihrer Masche vor Gericht immer noch durch. Und die ach so bösen Männer in dem Falle die Richter glauben den Frauen und haben Mitleid mit ihnen. Auch das passt ja nun wieder nicht zu Ihrer Generalverurteilung. Aber lassen wir das- es lohnt sich nicht.
    Sabrina nochmals Abänderungsklage und VKH beantragen – mit Hilfe eines tatsächlich guten Famileinanwaltes.

  20. George

    Ich hab hierzu auch nochmal ne Frage:
    Habe auch das volle Programm durch. Trennung von der Ex. Kinder wurden vorenthalten, mittlerweile wollen sie mich nicht mehr sehen.
    Bin neu verheiratet. Ein Kind meiner neuen Frau wohnt in unserem Haushalt.
    Kann ich hier aufgrund meiner Heirat, auch wenn wir kein gemeinsames Kind haben, eine Abänderungsklage einreichen? Meine Ex bekommt für zwei gemeinsame Kinder und auch für sich noch (nicht grad wenig)Unterhalt.

    Vielen Dank und viele Grüße
    George

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ george

    ich sehe hier keine Gründe für eine Abänderungsklage. Die neue Heirat als solche ist kein Grund. Zudem ist die geschiedene Ehefrau, da sie gemeinsame Kinder erzieht, im Rang vor der neuen Ehefrau. Das Kind der neuen Frau steht in keinem unterhaltsrechtlichen Verhältnis zu Ihnen.

    Ob die andere Abänderungsgründe vorliegen, kann ich nicht beurteilen.

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  22. Triene

    Guten Tag Herr von der Wehl,

    wir sind auch ein klassischer „Patchwork-Fall“.

    Mein LG ist noch immer verheiratet (die Scheidung läuft nun seit mehr als 2 Jahren) und wir haben seit vergangenen Juni ein gemeinsames Kind.

    Mit der Ex-Frau hat mein LG 2 Kinder (18 und 15 Jahre alt, um deren Unterhalt es hier nicht geht)
    Die Ehe dauerte bis zur Trennung rund 17 Jahre und die Gattin hat während der Ehe hauptsächlich geringfügig gearbeitet. Sie war bei Trennung 41 Jahre alt.

    Nun behauptet sie, sie habe ehebedingte Nachteile, welche sie nicht ausgleichen könne.
    Sie hat eine Ausbildung beim Rechtsanwalt (Gehilfin) absolviert und arbeitet nun 20 Stunden in einem Altenheim als Altenpflegehelferin.
    Sie fordert weiterhin Betreuungsunterhalt, da die 15-jährige angebl. psychisch krank ist.
    Weiterhin fordert sie Krankenunterhalt, da sie selbst ebenfalls psychisch krank ist.
    Hilfsweise fordert sie Austockungsunterhalt ohne Befristung, wegen besagter ehebedingter Nachteile.

    Der Fall liegt nun seit Feb. 07 beim AG und der zuständige Richter hat den Verkündungstermin nun das 9. (!) mal verschoben (wegen der Fülle der Streitpunkte)

    Es kommt hier keiner zur Ruhe, mein Freund wird vermutlich in Kürze endgültig zusammenbrechen (auch weil die Ex-Frau die Kinder derart in die Gerichtsprobleme einbezogen hat, dass diese nun jeden Kontakt zum Vater ablehnen).
    Was können wir tun, um das Procedere zu beschleunigen?
    Es sind so viele Punkte strittig… und der Richter erweckt den Anschein, er wisse nicht, wie er urteilen soll, vernutlich wartet er auf „Input“… kann das sein?

    – U.A. gibt es die Dienstwagen-Problematik (700 Euro will man dafür ansetzen, leider bleibt meinem LG nach Abzug aller Unterhalte nur der Selbstbehalt und der besteht dann zu 700 Euro aus dem Auto und zu 200 Euro aus Bargeld, das kann doch nicht korrekt sein),
    РZweitfrau (ich) mit Baby und eigentlich viel h̦herem Bedarf als die Ex, weil deutlich h̦heres Einkommen vor der Geburt (Drittelung?)

    – Rangfolge ist strittig, da zwar lange Ehe, aber Kinderbetreuung geht ja trotzdem häufig vor…!

    – Ich bin Eigentümerin einer ETW (also eigentlich die Bank) darauf wird auch herumgeritten, er wohne hier ja mietfrei.

    РSynergieeffekte werden angesetzt (25 % h̦heren Bedarf soll die Ex bekommen)

    Gibt es diesbezüglich irgendwelche interessanten Urteile vom OLG?
    Kann es sein, dass der Richter auf seine Rente wartet, um den Fall abgeben zu können (er ist 61)?
    Vermutlich müssen wir ja wohl vor selbiges ziehen…!

    LG
    Triene

  23. Nina

    @Triene und alle „Zweiten Frauen“ in diesem Forum: Was ist eigentlich Euer Problem? Ihr alle habt gewußt, worauf Ihr Euch einlasst, einen Mann haben zu wollen, der eine familiäre Vergangenheit hat. Manche von Euch war sicher auch der Auslöser für die Situation, in der Ihr Euch befindet.

    Und denkt bitte immer daran: Euch kann es genauso gehen, wenn die „3. Frau“ kommt! Und, wie immer gilt: nicht alles glauben, was der Mann über seine 1. Ehe erzählt!

  24. r

    zu 23) Manchmal brechen aber auch die Frrauen einfach ohne Auslöser aus.
    Machen in der Kur rum und merken dann das der Kurschatten oder die Schatten nichts auf dem Konto haben und meinen dann mit Abzocke geht schon
    Lassen die Kinder zurück, kassieren ab und machen um nicht zu arbeiten auf Depri.Fahren schön spazieren sind schön auf Tour während der alte sich um Kinder,Haus usw kümmert damit die Ex auch später was davon hat!
    Lügen vor Gericht das sich Balken biegen und es funktioniert.
    Und wenn der Mann dann jemand kennen lernt war das der Auslöser?????????????

  25. Triene

    Also ehrlich Nina,

    ich wollte mich hier nicht in die Diskussion einklinken, niemand hier kennt unsere Situation so gut wie wir…! Es interessiert mich ehrlich gesagt auch nicht, wie Du darüber denkst, ob Männer auch ein Recht auf ein weiteres Leben nach der Trennung haben.
    Du hast Dein subjektives Empfinden, ich meins!

    Es geht mir auch nicht darum, ob mein Freund zahlen muss oder nicht, es geht nur darum, dass der Herr Richter keine Entscheidung trifft.
    Das ist auch für die Ex schlecht, momentan bekommt sie nämlich viel weniger als ihr wahrscheinlich zustünde… und das solange, bis der Herr Richter eine Entscheidung (er scheidet nicht mal die Ehe) trifft!

    Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben!
    Und Frau, mit einem erwachenen und einem fast erwachsenen Kind kann auch arbeiten gehen und muss nicht (nachgewiesenermaßen) vor Gericht Lügen, sie oder das Kind sei krank, damit sie nicht mehr als 20 Stunden arbeiten muss!
    Wohlbemerkt, sie ist erst 41!

    Also, immer schön die Kirche im Dorf lassen!
    Ich wünschte mir eine qualifizierte Antwort, keine emotionale!

    Gruss
    Triene

  26. RA Thomas von der Wehl

    @ triene + Nina

    es gibt Fälle, die den Richter aufgrund der Komplexität der Flut des anwaltlichen „Gelabers“ geradezu lähmen. Anwälte (jedenfalls einer von beiden – 2 Schwätzer sind eher selten) hassen diese Fälle und können zur Beschleunigung meist wenig beitragen.

    Beschwerden sind gefährlich und häufig kontraproduktiv.

    Wenn aber ununterbrochen anwaltliche Schriftsätze gewechselt werden müssen, weil die Mandanten es verlangen, das jedes Wort des Anderen „so nicht stehen bleiben kann“ (obwohl der RA praktisch schon 3 x das gleiche geschrieben/bestritten hat), dürfen sich die Parteien nicht wundern, dass es nicht weiter geht.

    Dies sind natürlich nur Vermutungen!

    Gibt es im Familienrecht Antworten von Betroffenen, die nicht emotional geprägt sind???

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  27. Triene

    Hallo Herr von der Wehl,

    erst einmal herzlichen Dank für Ihre Antwort.

    Ihre Vermutung ist korrekt!
    Der gegnerische Anwalt schickt laufend Schriftsätze, wobei diese eine durchschnittliche Länge von ca. 13 Seiten aufweisen.

    Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Beschuldigungen der übelsten Sorte und immer neue Vorwürfe, wie schlecht mein LG doch sei und wie dreist es sei, dass er noch ein Kind in die Welt gesetzt habe etc.! Ich kann zeitweise gar nicht glauben, dass sich ein akademisch gebildeter Mensch dafür hergibt, derartige Dinge „wiederzugeben“, denn die Ausdrucksweise ist O-Ton „Irgendwann-hoffentlich-Ex-Frau“.

    Der Anwalt meines LG reagiert auf diese Beschuldigungen gar nicht, bzw. nur in einem Satz wie „dass hier Stimmungsmache dem Richter gegenüber betrieben werden soll…“!

    Die Ex hat jedoch von Anfang an klar gemacht, dass sie nicht geschieden werden will. Ergo schickt ihr Anwalt auch ständig neue Sachvorträge (immer am letzten Tag des Fristablaufs) auf welche dann noch reagiert werden muss (fordert der Richter). Z.B. bringt er auf den letzten Drücker (nach 2 Jahren Verhandlung) meine ETW aufs Tapet und meint, hier läge ein Wohnvorteil vor etc.!
    Dies kann dann so nicht stehen gelassen werden, wir reichen unsere Unterlagen ein (Finanzierungsplan etc.) und schon wieder ist der Termin verschoben.

    Beschwerde einreichen werden wir sicher nicht… wollen uns den Richter ja nicht zum Feind machen.

    Nichtsdestotrotz drängt sich hier die Frage auf, ob der Richter auf irgend etwas wartet…?!

    Natürlich ist das Familienrecht ein sehr emotionales Pflaster, aber um sich ein Urteil erlauben zu können, sollte man doch den ganzen Fall betrachten und nicht einfach den „bösen“ Mann vorverurteilen, so wie Nina es getan hat.

    Ich könnte hier Geschichten zum Besten geben, die sicher ein anderes Licht auf die Sache werfen.
    Das gehört m.E. aber nicht hierher.

    Trotzdem noch eine Nachfrage, lieber Herr von der Wehl, gibt es ähnlich gelagerte Fälle vor Ihrem OLG, welche derzeit oder kürzlich verhandelt wurden?

    LG
    Triene

  28. r

    Triene.
    Das kann ich nur bestätigen.
    Genau so läuft es gnädige ist so Depri kann nicht arbeiten aber andauernd feuer von dieser Seite auf übelste Weise so das (Mann) bald Depri wird.Aber dank VKH geht das scheinbar und Ehtik sowie Standesrecht gibt es scheinbar nicht mehr.
    Bei manchen Dingen sollte selbst ein Anwalt diese Werte nicht vergessen.
    Vorallem wenn Kinder da sind.

  29. RA Thomas von der Wehl

    @ triene

    es gibt sicherlich ähnlich gelagerte Fälle, aber das wird ihnen nichts nutzen, der jeder Fall doch irgendwie und irgendwo anders ist.

    Die geschilderte Ausdrucksweise des Kollegen deutet daraufhin, dass dieser jedenfalls kein versierter Familienrechtler ist. Ein Anwalt ist zwar Parteivertreter, darf sich aber nicht derart in das Boot des Mandanten setzen lassen und sich zu solchen Äußerungen hinreißen lassen.

    Ich gehe davon aus, dass bereits erfolglos beantragt wurde, die Scheidung vom Verbund mit dem Unterhaltsverfahren zu lösen, da der Ehemann ein neues Kind hat und wieder heiraten will, obwohl die Voraussetzungen eigentlich vorliegen sollten. Dies wäre doch immerhin die Möglichkeit, das Scheidungsverfahren voranzutreiben.

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  30. Triene

    Hallo Herr von der Wehl,

    erst wurde sowohl der Volljährigenunterhalt für das große Kind als auch die Ehescheidung per Beschluss aus dem Verbund gelöst (ohne dass dies im Falle der Ehescheidung gefordert war).
    Dann gab es einen „Berichtigungsbeschluss“, der die Scheidung wieder in den Verbund aufnahm.
    Der Volljährigenunterhalt bleibt auch Folgesache…!

    Der Rechtsanwalt bezeichnet sich als Familienrechtler, ist wohl aber hauptsächlich im Steuerrecht tätig.

    Was der schon von sich gegeben hat, geht auf keine Kuhhaut. In einem Fall hat er einfach ein 3-Seitiges Schreiben der Ex als seinen Sachvortrag bezeichnet, um unnötiges „Geschreibsel“ zu vermeiden.
    Natürlich stehen da die übelsten Dinge drin!

    Mein Freund ist kurz vorm Nervenzusammenbruch. Ich frage mich, wem gedient ist, wenn er aufgrund des psychischen Drucks nicht mehr in der Lage ist, seinem Job nachzugehen. Inzwischen hat er derartigen Bluthochdruck, dass dieser medikamentös eingestellt werden musste.
    Dann kann Frau endgültig sehen wie sie klar kommt…
    Aber das bedenkt die Frau leider nicht, wenn sie ihren Ex fertig macht.

    Ich habe nicht die Absicht ewig daheim zu bleiben und habe ein ähnlich hohes Einkommen wie er…!

    @r

    Tjaja… die Kinder blasen schon ins selbe Horn… beleidigen ihren Vater schriftlich, sagen jedem, der es hören will, dass sie ihn nicht mehr wieder sehen wollen und gehen auf der Straße an ihm vorbei ohne zu grüßen… schönes Gefühl!
    O-Ton: sie seien Wunschkinder, unser Baby ist ein untergejubeltes Kuckuckskind…!
    Ohne Worte!

    Was ist VKH??

    LG
    Triene

  31. r

    PKH neues Wort dafür.
    Naja meine Kinder sind bei mir 🙂
    Und die Jugendämter kann man vergessen!
    Was nicht umbringt macht stärker :-)))

  32. Wolfgang

    Hallo Herr von der Wehl,

    habe diesen Blog aus Zufall gefunden und las die Beiträge mit großem Interesse.
    Jeder Fall ist sicher anders und einige Beiträge stehen in meiner Zustimmung. Dennoch möchte ich Sie Fragen … .
    Ich war 13 Jahre verheiratet ( Kinderlos )die Scheidung erfolgte 2005 mit Unterhaltspflicht der Ex-Frau gegenüber mit Auflage sich um angemessene Arbeitsstunden zu bemühen welche bisher ausblieben. Ich arbeite in Berlin in einem großen Versorgungsbetrieb seid 1978. Meine EX- Frau hat eine Verkaufs und Kassiertätigkeit in einem Baumarkt 6 Std.

    Meine mehrfach mit viel Aufwand verbunden Nachfragen ob ich als Unterhaltszahlungspflichtiger aus der nun neuen Form der Rechtssprechung entlassen werden kann bei Antrag o.ä. bekam ich bisher nur ausweichende Antworten . Gehaltsvergleich usw.
    Es kann doch nicht sein das ein Urteil mit Auflagen nur Einseitig erfüllt wird und somit der EX Partner sein Leben lang bestraft wird.
    Bei Zahlungseinstellung drohen Maßnahmen die ich gerne verhindern möchte.
    Zum nächsten sei hier zu erwähnen das ich seid 2009 wieder verheiratet bin, meine neue Ehefrau zu 100% Schwerbehindert und Erwerbsunfähig mit Rente ist ,Dialyse 3 mal in der Woche (Erberkrankung) .
    Was sagt die neue Rechtssprechung in diesen Punkten. Bisher wird viel von Kinderunterhalt usw. geredet.

  33. Tini

    Hallo – ich als erste Ehefrau im Trennungsjahr werde zum Sozialfall, wenn es stimmen sollte, dass die Neue meines Mannes ein Kind bekommt, weil er dann für meine Kinder fast kein Unterhalt mehr bezahlen muss/kann…VZ ist bei mir aus gesundheilt. + privaten Gründen (Pflege Eltern) nicht möglich…wir waren fast 20 Jahre verheiratet…die Neue war immer alleinerziehend und darf sich jetzt ausruhen? Ist das gerecht?

  34. r

    Tini,
    Pflegeeltern? Das ist doch Einkommen ?
    So wird es mir unterstellt.
    Pflegeltern dürfen auch arbeiten so kenne ich das?

  35. Johanna

    Hallo! Ich finde dieses Urteil, auf das sich die Kommentare letztendlich beziehen, sehr interessant!
    Darin geht es ja um den Ehegattenunterhalt. Wie aber sieht es mit dem Kindesunterhalt aus? Bei einem nicht privilegierten Volljährigen scheint es ja so zu sein, dass der Unterhaltspflichtige, wenn er (wieder) verheiratet ist, für seine neue Ehefrau einen Selbstbehalt von 800 Euro ansetzen kann. Einfach so. D.h. also, wenn die neue Ehefrau nicht erwerbstätig ist, obwohl sie es sein könnte, kann ihr Ehepartner gegenüber seinem volljährigen, studierenden Sohn diesen zusätzlichen Selbstbehalt berechnen und somit die Mutter als der anderen Unterhaltsverpflichteten mit einem höheren Betrag belasten, als wenn seine neue Ehefrau arbeiten würde.
    Das erscheint mir irgendwie inkonsequent im Vergleich mit dem oben angegebenen Urteil. Nur leider finde ich kein Urteil, das sich auf den von mir geschilderten Fall beziehen könnte.
    Was denken Sie darüber??

    Mit freundlichen Grüßen!

  36. emma

    @r
    ich glaube da hast du Tini falsch verstanden…
    es geht nicht um „Pflegeeltern“, sondern um „die Pflege der Eltern“… mit anderen Worten, sie betreut bedürftige Verwandte erster Linie udn dies ist meiens Wissens kein Einkommen, selbst wenn sie dafür von der Pflegeversiechrung Pflegegeld beziehen würde, denn laut §13 Abs 6 ist Pflegegeld der Pflegeversicherung nicht als Einkommen anrechenbar, wenn Angehörige diese Pflege übernehmen…
    das Pflegegeld dient lediglich der Mehraufwendung der Pflege…
    es hat also nichts mit „Pflegeelertn“ zu tun, die ein Kind bei sich aufnehmen udn dafür „Pflegegeld“ beziehen, denn diese Pflegegeld ist gleichzusetzen dem Kindergeld.. es soll die Aufwendungen für das aufgenommene Kind decken…

    ich hoffe ich habe das bei meinen Recherchen richtig verstanden, aber Herr von der Wehl wird dies sicher berichtigen, sollte ich einen Gedankenfehler begangen haben

  37. emma

    Hallo an alle,

    Herr von der Wehl.. ein großes Lob an Ihr Engagement hier…

    ich lese seit geraumer Zeit und bin auch am Recherchieren, wie es wohl jeder macht, der nur möchte, dass „Recht-gesprochen“ wird…

    an meine Vorschreiber:
    es gibt auf jeder Seite immer jemanden, der sich mies verhält.. auf Frauenseite udn auf Mänenrseite..
    und gerade deshalb ist im Grund jeder Fall für sich zu betrachten udn dies ist sicher kein leichtes Unterfangen…
    problematisch wird es, wenn man als „Normalbürger“ auch auf Richter trifft, die definitiv einen Fehlbeschluss treffen, weil sie der – in unserem Fall – gegnerischen Partei, alles, aber auch alles glauben, was geschrieben wird udn dabei die Gestze außer Acht lassen.
    Sicher kann auch ein Richter nicht alle Gestze auswendig wissen, aber ich erwarte doch, dass auch ein Richter sich schlau macht, wenn er nicht zu 100% sicher ist…
    es kann nicht sein, dass ich als „Normalbürger“ dem Richter erklären muss, wie die Gesetzeslage aussieht…
    in unserem Fall wurde der Prozesskostenvorschuss für meine behinderte Tochter mit der Begründung abgelehnt, dass sie ja bedarfsdeckendes Pflegegeld der Pflegeversicherung erhält und dies als Einkommen anzurechnen ist….
    aber genau dies ist ein Fehlbeschluss und es kann im Pflegeversicherungsgestz nachgelesen werden, wozu das Pflegegeld bestimmt ist, denn es ist zweckbestimmt… man kann den §13 Abs 6 nachlesen und auch in verschiedenen Urteilen, die sogar mir als Laie zugänglich sind…
    überall steht, dass das Pflegegeld der Pflegeversicherung nicht als Einkommen anzurechnen ist, wenn Angehörige die Pflege übernehmen… werder beim Unterhaltsberechtigten noch beim Unterhalstpflichtigen…
    tja… und schon steckt man im größten Stress aller Zeiten, da die „gegnerische Partei“ natürlich glaubt was Frau Richter schreibt ohne sich selber zu informieren..selbst wenn ich die Links schicke, damit man nachlesen kann..wird ignoriert…
    bei uns zieht sich das Ganze auch bereits seit fast 2 Jahren hin, weil mein Ex-Mann permanent irgendwelche unhaltbaren Behauptungen aufstellt, die immer widerlegt werden können…vor allem durch seine eigenen früheren Aussagen, die in Form von Briefen und emails noch erhalten sind und somit ein unwiderlegbarer Gegenbeweis seiner Aussagen sind….
    bereits vor einem Jahr wurden Aussagen widerlegt..dann lagen diese auf Eis udn nun – nach einem Jahr – werden diese identischen Aussagen und Behauptungen wieder ausgegraben und als „Tatsache“ ans Gericht geschickt…
    dabei sind wir noch gar nicht in der unterhaltsberechnung, sondern erst dabei vollständig Auskunft zu erhalten….
    Erstfrau-Zweitfra-Kinder… alles hat mehrere Seiten und jedem soll gegönnt sein, sich eine neue Familie aufzubauen, aber deshalb kann man seine Kinder aus 1.Ehe nicht einfach wegschieben udn verleugnen udn ignorieren…die KInder können am wenigsten etwas für das Scheitern einer Ehe…
    die jetzige Zweitg´frau meines Ex-Mannes hat am Anfang der Beziehung sicher keine Kenntnis von den Kindern aus 1.Ehe gehabt, da mein Ex-Mann diese vor neuen Bekannten immer verleugnet hat…
    zur Erwerbsobliegenheit udn Unterhalt…
    was für eine Erstfrau gilt, sollte auch für eine Zweitfrau gelten.. meine Meinung…

    zu uns…
    ich habe einen inzwischen erwachsenen Sohn – Student und eine volljährige, aber behinderte udn dadurch betreuungsbedürftige Tochter (100%, aG,H,B,RF und Pflegestufe 3)…bei Scheidung 8 und 11 Jahre alt…
    ich hätte auf Grund meiner Tochter keine Erwerbsobliegenheit und hätte Anspruch auf Unterhalt gehabt…
    und trotzdem habe ich meine Ausbildung beendet udn sofort einen Vollzeitjob angenommen um meinen Lebensunterhalt selber zu verdienen.. die Betreuung meiner Tochter habe ich eigenständig organisiert und selber bezahlt…
    es ist lediglich Kindesunterhalt geflossen..
    dazu muss egsagt werden, dass dieser nach Scheidung nicht freiwillig gezahlt wurde udn dann doch zwangsvollstreckt werden musste…
    jede neue Unetrhaltsstufe musste per Anwalt geklärt werden, da keine freiwilligen Zahlungen kamen…
    wenn der Herr Vater nicht zahlungsfähig gewesen wäre, wäre das ja ok, aber der Vater ist mehr als zahlungsfähig und verdient überaus gut…
    zurzeit geht es mal wieder um den Unterhalt..eigentlich bereits seit fast 2 Jahren bzw eigentlich erst um die Auskunft damit die Aufteilung stattfinden kann…
    erst nach gerichtlicher Aufforderung wurde jetzt, nach fast 2 Jahren „Gespräche“, Auskunft erteilt aber auch nicht vollständig…

    jetzt stellt sich uns die Frage, welche rangfolge haben meine Kinder udn wie sieht die Quotelung aus?

    die Situation ist folgendermaßen:
    KV ist Geschäftsführer udn Gesellschafter (insgesamt 4..alles enge Freunde aus früheren Zeiten) in seiner eigenen Firma mit Tantiemenberechtigung und einem Geschäftsführergehalt, das ein Jahreseinkommen von über 120.000,-€ ausweist…
    hier ist sicher nicht von mangelndem Einkommen die Rede…
    die Tantiemen werden zurzeit auf Grund eines Gesellschafterbeschlussen nicht ausgekehrt und auch nciht die früher gegebenen Gesellschafterdarlehen… angeblich um eine Ãœberschuldung der Firma abzuwenden…
    die Ãœberschuldung glaube ich nicht…
    dies auch auf Grund dessen, dass dieser Beschluss erst nach Beginn der Gespräche wegen einer Kindesunterhaltsneuberechnung gefasst wurde… in den Jahren vor 2008 machte die Firma immer Gewinne … die Bilanzen sind aber nciht vollständig udn daher nicht überprüfbar…

    bzgl. meiner behinderten Tochter, die eindeutig weiterhin Unterhaltsberechtigt ist, mussten wir Auskunftsklage einreichen
    bzgl. meines Sohnes – Student sind wir außergerichtlich am verhandeln, da es sinnlos wäre, für den identischen Vater zweimal Auskunftsklage einzureichen….

    tja.. wie gesagt ist die gegnerische Partei bzw der Vater ziemlich skupellos…
    so wurde unterstellt, dass der Sohn gar nciht studieren würde bzw sich nciht um Bafög bemüht hätte…Studiengebühren wurden nicht als Mehrbedarf akzeptiert usw…
    inzwischen werden die Studiengebühren akzeptiert udn es geht um die Quotelung…
    hier stellt sich die Frage der Rangfolge, denn mein Ex hat aus der jetzigen Ehe 2 minderjährige Kinder… das jüngste Kind ist 4 Jahre als… den genauen Geburtstag kenne ich nicht…
    sicher gehen in der Berechnung die minderjährigen Kinder vor udn mein Ex zieht vom Einkommen jeweils 450,-€ pro Kind, also zusammen 900,-€ ab…
    er zieht aber auch 750,-€ für seine Ehefrau ab…

    hier stellt sich die Frage, ob die zweite Ehefrau eine Erwerbsobliegenheit hat oder nicht, da das jüngste Kind bereits 4 Jahre alt ist???

    wenn eine geschiedene alleinerziehende Ehefrau eine Erwerbsobliegenheit hat, dann müsste dies doch für die jetzige Frau ebenso gelten…
    sicher kann man sie nicht verpflichten eine Arbeit aufzunehmen, denn dies ist eine eheliche Absprache … sie hat vor den Kindern vollzeit gearbeitet udn gut verdient…
    aber bzgl. eines Unterhaltsanspruches von Kindern frage ich mich, ob ihr dann nicht ein filktives Einkommen angerechnet werden kann bzw ob der Vater überhaupt einen Unterhalt von 750,-€ für seine Frau vom Einkomemn abziehen kann, bevor gequotelt wird???

    bei der Quotelung ist dann auch die Frage, inwieweit meine Berufstätigkeit, die ja auf Grund der Betreuung meienr Tochter eindeutig überobligatorisch ist, inweiweit dies voll angerechnet wird, oder ob auch bei der Berechnung des Unterhalts für den volljährigen Studenten eine Wertigkeitsverschiebung rechtens ist, wie sie in den aktuellen Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt ist.

    bei der Berechnung für den Unterhalt meiner Tochter gehe ich eigentlich davon aus, dass hier eine Wertigkeitsverschiebung gegeben ist…
    die Frage bei meienr Tochter ist:
    welche Rangfolge hat sie?
    ist sie ranggleich mit den minderjährigen Kindern, da sie trotz Volljährigkeit weiterhin betreuungsbedürftig ist udn daher nicht selber für ihren Unterhalt sorgen kann?
    falls ja, dann dürfte bei der Einkommensberechnung der Unterhaltsanspruch der minderjährigen KInder nicht vom Einkommen abgezogen werden…

    der Vater ist zahlungsfähig, also soll er sich auch beteiligen…
    auch in einer Ehe ist man für seine Kinder verantwortlich .. diese Verantwortung endet nicht mit dem Ende der Ehe…
    wenn dann ein Kind behindert ist udn sein Leben lang auf die Eltern angewiesen ist, so ist dies während einer Ehe genauso wie nach Ehebendigung… für die Eltern endet die Verantwortung nicht.. udn schon gar nicht einseitig beim Vater…
    dieser will aber keine Verantwortung übernehmen… in keinerlei Hinsicht…
    er hat seine Vergangenheit abgestreift udn auch den Namen seiner jetzigen Frau angenommen…
    aber man kann seine Kinder nicht „abstreifen“ udn wegwerfen wie einen faulen Apfel!

    ach ja…
    meine Tochter hat keinen Anspruch auf Grundsicherung, da allein das Gesamteinkommen des Vaters bei 116.000,-€ liegt…
    damit sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig

    ich traue der zuständigen Richterin nicht udn wäre daher froh über Informationen, die hieb- udn stichfest sind.. möglichst irgendwelche Urteile, die belegen, wie zu handhaben ist.. egal in welche Richtung…

    vielen Dank im Voraus

  38. emma

    @Johanna…

    genau DAS beschäftigt mich auch..

    für meine Schreibfehler in meinem vorherigen Text muss ich mich entschuldigen…
    vor lauter Recherchiererei fliegen die Buchstaben nur noch durcheinander 🙁

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