BGH: Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung (Quelle: ARGE FamR im DAV)
Wenn ein Ehegatte während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerbelastung einsetzen könnte, kann er trotzdem verpflichtet sein, dem Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, durch den der andere Ehegatte steuerlich entlastet wird. Wenn die Ehegatten infolge der Verluste eine geringere Steuerbelastung erwartet haben und die deswegen frei werdenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide teilhaben, verwendet haben, dann ist es einem Ehegatten im Verhältnis zum anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Wenn er die Zustimmung zur Zusammenveranlagung verweigert, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Az XII ZR 173/06, Urteil vom 18.11.2009