Scheidung Großbritannien/England in Deutschland

nach dem englischen/walisischen bezw. nach dem schottischen und dem nordirischen Eherechts ist für eine Scheidung das Rechtssystem anzuwenden, welches dort gilt, wo die Eheleute ihr Domizil haben. Das Domizil wird definiert als der Staat, in dem die Eheleute sich mit der Absicht niedergelassen haben, für immer oder jedenfalls auf bestimmte Zeit dort zu leben.

Nach dem Domizilprinzip würden also englische Staatsbürger, die in Deutschland leben, nach deutschem Recht geschieden werden.

Auch hier ist von einer so genannten versteckten Rückverweisung auf das deutsche materielle Scheidungsrecht auszugehen. Dies gilt sogar dann, wenn nur ein Ehegatte seinen Wohnsitz in Deutschland hat, der andere Ehegatte seinen Wohnsitz aber in einem Drittstaat oder in seinem Heimatstaat. Auch dann wird von einer versteckten Rückverweisung auf deutsches Recht ausgegangen, da das deutsche Recht in diesem Fall die größte Sachnähe besitzt.

Umgekehrt würde dies aber auch bedeuten, dass 2 deutsche Staatsbürger, die in England leben, nach englischem Recht geschieden werden.

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SCHEIDUNG nach Britischem Recht

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