OLG Brandenburg: Unzulässige Einschränkung des Umgangsrechts (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Wenn eine Mediation „angeordnet“ und das Umgangsrecht bis zu deren erfolgreichem Abschluss ausgesetzt wurde, ist das eine Aussetzung des Umgangs auf unabsehbare Zeit und somit unzulässig. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist umgekehrt jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht kann zwar „für längere Zeit“ oder „auf Dauer“ eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Dabei ist aber zu beachten, dass schon der nur zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts einen erheblichen Eingriff in das durch Artikel 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz geschützte Elternrecht darstellt. Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch mildere Maßnahmen begegnet werden kann. Außerdem stellt das OLG klar, dass die Anordnung einer Mediation nicht zulässig ist.
Az 3 UF 72/09, Beschluss vom 10.3.2010

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