Versorgungsausgleich ausgeschlossen, wenn Ausgleichsberechtigter Vermögen hat (§ 27 VersAusglG)

Ich bearbeite gerade einen Scheidungsfall, bei dem es sich um eine sehr langjährige Ehe handelt, in der die Ehefrau kaum Ansprüche erworben hat und daher für den Ehemann umfangreiche Ausgleichsansprüche im Raume stehen. Seine Rente droht halbiert zu werden. Dagegen hat die Ehefrau aber vor einigen Jahren bereits umfangreiches Vermögen geerbt und könnte aus diesem Vermögen wohl ihren Lebensunterhalt bestreiten. Damit stellt sich die Frage, ob ein Versorgungsausgleich zu Gunsten der Ehefrau hier angemessen und billig ist.

Hier hilft vielleicht die Vorschrift des § 27 VersAusglG, die lautet:

„Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. 

§ 27 VersAusglG ersetzt den früher geltenden § 1587 c BGB. Die dazu entwickelte Rechtsprechung des BGHs kann aber immer noch herangezogen werden. Es gibt zu der alten Norm Rechtsprechung des BGHs, wonach die Inanspruchnahme eines Ausgleichspflichtigen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe grob unbillig sein kann. Eine objektive grobe Unbilligkeit kann dann vorliegen, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleiches zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt. Zum Beispiel, weil der Ausgleichsberechtigte unverhältnismäßig hohe Rechte erlangt und der Verpflichtete mit dem verbleibenden Rechten kaum seinen Unterhalt sichern kann. Wenn also der Ausgleichsberechtigte vor oder während der Ehe bzw. bis zur Scheidung ganz erhebliche Vermögenswerte erhält, mit denen er seine Alterversorgung sichern kann, kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht. Solche Vermögenswerte sind z.B. Grundstücke oder Kapitalanlagen, Wertpapiere oder Lebensversicherungen. Die Herkunft des Vermögens ist unerheblich, diese kann also auch aus Erbschaften stammen. So kann z.B. der Versorgungsausgleich auch dann ausgeschlossen werden, wenn im Fall zweier Rentner der Ausgleichsverpflichtete nach Durchführung des Versorgungsausgleiches unterhaltsberechtigt werden würde und der Ausgleichsberechtigte hingegen durch ein Vermögen ausreichend abgesichert ist.

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9 Reaktionen zu “Versorgungsausgleich ausgeschlossen, wenn Ausgleichsberechtigter Vermögen hat (§ 27 VersAusglG)”

  1. Jara

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    Ihr Beitrag „Versorgungsausgleich ausgeschlossen, wenn Ausgleichsberechtigter Vermögen hat“ ist für mich von außerordentlicher Bedeutung. Sie haben es am 21.06.2010 geschrieben. Ist das Verfahren schon abgeschlossen, wenn ja, mit welchem Ergebnis? Kann man an das Urteil kommen?
    Wenn nicht, wie stehen dann die Chancen, dass es zu einer Abweisung kommt?
    Für Ihre Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jara

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ jara

    das Verfahren läuft noch in I. Instanz. Hier wird sicherlich der Verlierer ein Rechtsmittel einlegen. Zudem ist kaum ein Fall mit dem anderen vergleichbar.

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  3. Jara

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Schade, dass Ihr Fall noch nicht abgeschlossen ist, ich könnte eine Unterstützung gebrauchen.
    Ich glaube schon, dass mein Fall ziemlich ähnlich ist.
    Wir waren 30 Jahre verheiratet, ich war Angestellte, mein Mann selbständig, beide erfolgreich. Nach 8 Jahren ist zu Ehekrise und nach weiteren 2 Jahren zu Trennung
    und Gütertrennung gekommen. Zu dieser Zeit mußte ich meine Berufslaufbahn wegen Krankheit und anschließender Erwerbsunfähigkeit beenden.
    Mein Mann hat während der Ehe (die eigentlich nach der Trennung nur formal war) ein Vermögen von etwa 4-5 Millionen gemacht, er hat überwiegend Häuser gebaut.
    Jetzt sind wir beide in der Rente.
    Ich bin durch meine frühere Berufstätigkeit und Vermögenausgleich gut abgesichert (er
    hat für mich nach der Trennung ein Haus gebaut).
    Er hat von seinen Immobilien und anderen Werten etwa 4000 Netto-Einnahmen im Monat.
    Trotzdem verlangt er von mir VA.
    Ist es nicht grob unbillig?
    Mit freundlichen Grüßen
    Jara

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ jara

    grobe Unbilligkeit kommt sicher in Betracht. Ich würde es jedenfalls prozessual versuchen.

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  5. Jara

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    danke, dass Sie mir Mut machen und natürlich auch für Ihre schnelle Antwort.
    Es ist mir langsam bewußt, dass ich mich auf mühsame Verhandlung einstellen muß, auch wenn es mir scheint, dass mein Problem ganz klar ist und zu meinen Gunsten entschieden werden müßte. Ich suche nach allen Hinweisen, die mich noch weiter unterstützen könnten.
    Deswegen bitte ich Sie noch, wenn es möglich wäre, meine Fragen im Beitrag 71. im Abteil Versorgungsausgleich-Grundlagen kurz zu beantworten.
    Ich würde Ihnen auch sehr dankbar, wenn Sie mir einen von Ihren Kollegen mit einschlägiger Erfahrung im Versorgungsausgleichrecht im Raum Frankfurt am Main – falls bekannt – nennen können.
    Vielen dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
    Jara

  6. Rudi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Vielleicht können sie mir noch beantworten, ob die Anwartschaften meiner Ehefrau unmittelbar nach der Scheidung ( ca 300 Euro) mit meinen vorraussichtlichen Kürzungsbetrag verrechnet werden, und dieser sich dadurch vermindert ?

    Können wir einen Verzicht auch noch geltend machen, wenn der Scheidungsantrag schon von einen gemeisamen Anwalt eingereicht wurde ?

    Ich bedanke mich und wünsche ihnen eine schöne Zeit.

    Rudi

  7. wimmer m.

    § 27 Versorgausgl. Gesetz habe ich gelesen und verstanden. Auch in meinem Fall von großer Bedeutung. Wenn ich den Versorgungsausgl., wenn beide in Rente sind verstanden habe, dann gibt es immer wieder eine Nachprüfung in Bezug der Vermögensverhältnisse des Empfängers und wenn der Pflichtige ein Geld hinzu verdient , auch 400,-€, muß er dann diese Besserstellung 1:1 teilen !? mfg M.Wimmer

  8. Joachim

    Sehr geehrter Herr RA von der Wehl,

    folgendes Problem:
    Einreichung Scheidungsklage 17.07.1990;
    Vorauszahlung 300,- DM am 23.07.1990.
    Scheidungstermin wäre am 23.10.1990 gewesen.
    Im Zuge des Einigungsvertrages vom
    18. September 1990, wurde o.g. S-Termin mit Schreiben vom 25.September 1990 aufgehoben. Mit der Empfehlung die Klage zurück zu nehmen.
    Trotz zweimaliger Aufforderung nahm ich die Klage wissentlich nicht zurück.
    Nun sehe ich das auf der Rückseite der 2. Rücknahmeaufforderung vom 01.11.1990,
    „Es erscheint … und nimmt hiermit die Klage zurück.

    v.u.g. (ohne Unterschrift)
    geschlossen: Unterschift“

    Augenscheinlich habe ich die Klage doch zurückgenommen, obwohl ich mich nicht erinnern kann.
    Keine Rückzahlung der Vorauszahlung.

    Beim 2. Scheidungsantrag vom 04.08.1991. Wieder Vorauszahlung von 170,- DM am 30.09.1990.
    Im S-Antrag steht unter Pkt. 6:
    „Ein Versorgungsausgleich wird von beiden Parteien nicht beantragt.“
    Unsere Entscheidung wurde im Urteil nicht berücksichtigt.
    Jetzt wird ein VA von Amts wegen durchgeführt.

    Mein Anliegen:
    auf Grund von erheblichen ehelichen Verfehlungen meiner Exfrau möchte ich gegen den VA Einspruch erheben, um eine gerechtere Aufteilung von EGPn zu erreichen ? Oder gibt es auch eine andere Lösung ?
    Habe ich eine Chance ?

    Mit freundlichem Gruß

    Joachim

  9. mera

    Hallo Herr Von der Wehl,
    ich habe eine ähnlich Problematik wie der obige Ausgangspunkt. Mein Mann hat 80.000 Euro Vermögen. Er arbeitet zur Zeit nicht und gibt das Geld für seinen Lebensunterhalt aus. Er lebt zur Zeit getrennt von mir im Ausland. Da er selbsständig war (jetzt arbeitet er gar nicht mehr) hat er keine Rente, sondern wird später im Falle einer Scheidung von meiner Rente versorgt? Unser gemeinsames Kind versorge ich finanziell, da ich als Angestellte arbeite. Kann man irgendwie den Versorgungsausgleich ausschließen, wenn er sich so wenig um die Zukunft kümmert?
    Grüße,
    Mera

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