Tricks beim Zugewinn

Es ging um folgenden Fall:

die Ehe war gescheitert und das Scheidungsverfahren stand unmittelbar bevor. In dieser Situation erhielt der Ehemann von seinem Arbeitgeber das verbindliche Angebot, gegen eine erhebliche Abfindung (100.000,00 €) aus seiner beruflichen Position auszuscheiden. Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich wollte der Ehemann die Auszahlung der Abfindung bis nach den Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags an die Gegenseite) hinauszögern. Entsprechend wurde die Abfindung auch erst im wesentlichen nach diesem Stichtag ausgezahlt.

Dieser vermeintliche Trick nutzte dem Ehemann aber nichts. Der BGH entschied letztlich, dass die Abfindung voll im Zugewinn und dort im Endvermögen zu bewerten ist, da zum Endvermögen auch alle „rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert“ zu rechnen sind. Dazu gehört dann auch eine rechtsverbindlich zugesagte Abfindung des Arbeitgebers.

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10 Reaktionen zu “Tricks beim Zugewinn”

  1. Mimi

    Sehr geehrter Herr von der Wehl,
    ich hatte nach 13-jaehriger Ehe plus einem Trennungsjahr im Okt 2009 die Scheidung eingereicht. Der Versorgungsausgleich ist inzwischen erfolgt und ich warte auf den Gerichtstermin. Die Scheidung soll einvernehmlich erfolgen, nur ich habe einen Anwalt (der sich aber leider nicht besonders zu bemuehen scheint, meine Fragen zu klaeren). Aus der Ehe sind 3 Kinder (jetzt 6,8,10) hervorgegangen, mein Noch-Mann ist selbstaendiger Unternehmen. Etwa ein halbes Jahr vor unserer Trennung wurde das Unternehmen verkauft, welches wir gemeinsam aufgebaut hatten (=Zugewinn), mein Noch-Mann hat seit dem keine neue Taetigkeit aufgenommen und lebt im Wesentlichen vom Erloes durch den Firmenverkauf. Ich bin seit der Trennung berufstaetig mit sicherem EInkommen (A13), die Kinder leben bei mir und besuchen ihren Vater regelmaessig, ich erhalte das Kindergeld aber keine Unterhaltszahlungen von meinem Noch-Mann (weder fuer mich noch die Kinder). Ich weiss, dass sie keine Aussagen zu speziellen Faellen treffen koennen, daher versuche ich meine Antworten allgemein zu formulieren: 1. Wenn der Vater als Unternehmer kaum Einkuenfte hat (und bei Unternehmern laesst sich auch auch einiges in der Bilanz hin-und herschieben), wird dann bestehendes Vermoegen in Anrechnung gebracht? 2. Der Erloes durch den Verkauf der Firma im Ausland ist in das Firmenvermoegen seines deutschen Gewerbes geflossen, wie wird der Wert der Firma aufgeteilt und welcher Zeitpunkt ist da massgeblich. 3. Muessen diese finanziellen Fragen zum Scheidungstermin geklaert sein, wenn wir sich nicht im Antrag aufgenommen haben? Ich bin zuversichtlich, dass wir diese Fragen einvernehmlich regeln koennen, weiss aber nicht ganz auf welcher Grundlage. 4. Wenn das jetzt noch in Deutschland bestehende Unternehmen nicht verkauft wird, ich aber daraus meinen Anteil erhalte (zB als Geldueberweisung auf mein Konto), wie wird das steuerlich und in der Bilanz dargestellt. Ich habe auch schon einen Steuerberater dazu gefragt, der mir aber nicht wirklich weiterhelfen konnte.
    Ich hoffen Sie koennen mir ein wenig weiterhelfen. Mit freundlichen Gruessen, Mimi

  2. ratlos

    So eben gelesen:

    Hausrat als Zugewinn In einer gestern veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof u.a. zum Verhältnis von Zugewinnausgleich und Hausratsverteilung nach dem seit 1.9.2009 geltenden Recht Stellung genommen (Urteil vom 17.11.2010, XII ZR 170/09).

    Der Hausratsverteilung unterliegen nur noch im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Haushaltsgegenstände. Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt.

    Die Konsequenz: Wer Hausrat in die Ehe mit einbringt, kann diesen wertmäßig als Anfangsvermögen einstellen. Und wer – z.B. nach der Trennung – Hausrat allein erwirbt, hat diesen in sein Endvermögen einzustellen. Letzteres wird oft vergessen, obwohl nach einer Trennung oft der aus der gemeinsamen Wohnung ausziehende Ehepartner viel Geld für neue Möbel und sonstigen Hausrat ausgibt.

    Also: bei der Zugewinnermittlung immer prüfen, welcher Hausrat im Alleineigentum im Alleineigentum der Eheleute steht, da dies erhebliche Auswirkung auf den Ausgleichanspruch haben kann.

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ ratlos

    danke für den Hinweis auf die BGH-Entscheidung.

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  4. ratlos

    Sollte das nicht mein Anwalt wissen?
    Mein Anwalt weiss gar nichts weder OLG Urteil München ZPO § 407 noch diese Urteile Ich weiß gar nichts mehr.
    MFG

  5. AnkeX

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt von der Wehl,

    können Sie mir sagen, welche Frist nach Wegfall des § 1378 Absatz 4 BGB nun für die Geltendmachung des Zugewinns besteht? Wurde sie nun anderweitig geregelt?

    Vielen Dank im Voraus!
    Anke

  6. RA Thomas von der Wehl

    @ ankex

    Die Ausgleichsforderung verjährt vom 1.1.10 an in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre). Die bis dahin geltende in § 1378 Abs 4 enthaltene Sonderregelung ist durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (BT-Drucks 16/13543) aufgehoben worden.

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  7. rudi

    Nach Berechnung und Unterlagen aus 86 Zugewinn Anspruch von mir ca 10000
    Gegenseite legt immer noch nichts vor.
    Immer noch nicht geschieden gestern Termin Trennungsunterhalt Nachehelicher Scheidung
    alle Beschlusse ergehen Anfang Mai ohne Anwesenheit laut Gericht

    Kann ich jetzt Klage einreichen auf Grund der Tatsache das ich Anspruch belegen kann?

  8. juliane

    Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt von der Wehl,

    können die betrieblichen Darlehen eines Einzelunternehmers bei der Ermittlung des Endvermögens beim Zugewinnausgleich abgezogen werden, wenn der Firmenwert nach dem Ertragswertverfahren ermittelt wurde?

    Ich habe nirgends finden können, ob der Abzug nur für private oder auch für betreibliche Svhulden gilt.

    Vielen, vielen Dank!

  9. NIKKI

    Ach das heißt jetzt er haut für 3 Jahre ab mit all dem Geld vor der Scheidung und danach kommt er wieder er hat also mein Geld verpulvert und ich habe kein Anspruch mehr darauf und wir sind dann geschieden .Ja das ist ganz toll echt muss ich schon sagen wär macht solche Gesetze ?

  10. ratlos

    Mein Wissen hat auch nichts genutzt habe geblutet! Mein Anwalt wußte oder wollte nicht einmal wissen das der angebliche Trennungsunterhaltrückstand quasi zu meinen gunsten als negativ eingerechnet werden kann.

    Nicht ein Beleg mußte die Gegenseite vorlegen.

    Der Glaube an dieses System ist engültig weg!

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