Scheidung: Verbund von Scheidungs-und Folgesachen

Unter dem Verbund von Scheidungs-und Folgesachen versteht man, dass über diese Sachen nur zusammen verhandelt werden soll und darüber nur zusammen entschieden werden kann. Dies ist in § 137 Abs. 2 + 3 FamFG geregelt. Diese Vorschrift ist eine Schutzvorschrift für den wirtschaftlich schwächeren. Sie soll zudem überschnelle Entschlüsse zur Scheidung vermeiden. Die Folgesachen sind in der oben zitierten Vorschrift abschließend genannt. Es sind

– der Versorgungsausgleich,

– die Unterhaltssachen gegenüber den Kindern oder zwischen den Eheleuten,

– Ehewohnungssachen,

– Haushaltssachen

– Güterrechtssachen,

nach § 137 Abs. 3 FamFG auch:
– Kindschaftssachen (Umgang und Sorge),

– Herausgabe eines Kindes.

Achtung: Die Kindschaftssachen werden, anders als die Folgesachen in § 137 Abs. 2 FamFG, nicht automatisch zu Folgesachen. Hier muss ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den Verbund gestellt werden.
Neu ist in § 137 FamFG, dass solche Folgesachen mindestens 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung im 1. Rechtszug  in der Scheidungssache anhängig gemacht werden müssen. Diese Vorschrift ist aufgenommen worden, da es bei einigen Anwälten beliebt war, um das Scheidungsverfahren zu verzögern, um neue Verhandlungsmasse zu schaffen und einen Überraschungseffekt zu erzielen, im Scheidungstermin plötzlich Folgesachen aus dem Hut zu zaubern und anhängig zu machen. Die Vorschrift soll der Verfahrenstraffung dienen, was ich allerdings persönlich bezweifle.
Die Aufzählung der Folgesachen in § 137 FamFG ist abschließend. Andere Familiensachen können also nicht in den Verbund mit der Scheidung gelangen.

Für Verbundsachen gibt es spezielle Zuständigkeitsvorschriften. Ist zum Beispiel eine Kindschaftssache bei einem Gericht in 1. Instanz rechtshängig und wird dann an einem anderen Gericht eine Ehesache rechtshängig gemacht, so ist die Kindschaftssache von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 153 FamFG). Wie oben geschildert, würde diese Kindschaftssache dann nicht automatisch zur Folgesache der Ehesache werden.

Abtrennung aus dem Verbund

Nach § 140 FamFG kann unter verschiedenen Voraussetzungen eine Folgesache aus dem Verbund mit der Scheidungssache wieder abgetrennt werden. für Unterhaltssachen gilt z.B., dass das Unterhaltsverfahren aus dem Verbund abgetrennt wird, wenn eine weitere Person Beteiligte des Verfahrens wird. Generell kann abgetrennt werden, wenn der Scheidungsausspruch sich so ungewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde und jedenfalls ein Ehegatte die Abtrennung beantragt. Die Gerichte gehen immer noch von einer mindestens zweijährigen Verfahrensdauer aus, bevor sie diese Vorschrift anwenden.

Gegen den Beschluss, mit dem über die Abtrennung entschieden wurde, gibt es keinen Rechtsbehelf.

Werden allerdings mehrere Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt, besteht unter diesen abgetrennten Folgesachen der Verbund weiter.

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Eine Reaktion zu “Scheidung: Verbund von Scheidungs-und Folgesachen”

  1. geschieden

    jaja, unser Verfahren geht nun in das 7.Jahr und kein Ende in Sicht….sollte ich wieder an den Weihnachtsmann glauben? Ich bin zutiefst enttäuscht von der angewandten Rechtssprechung und der Vorgehensweise der kleinen Amtsgerichte. Es ist ihnen egal, wie lange das Verfahren dauert, die Richter sind faul und zögern bzw.schieben ein Urteil über den NU so weit raus wie möglich. Leidtragender ist der Unterhaltszahler, der immer weiter tituliert TU bezahlen muss ohne Aussicht auf ein Ende und vor allem die Scheidung. Es gibt kein Recht mehr und ich habe keinen Respekt mehr vor Richtern vor allem und auch vor den meisten Anwälten. Sorry H.v.Wehl, Sie sind natürlich eine Ausnahme. Fassungslosigkeit darüber wie hier mit den Exmännern umgegangen wird.

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