OLG Hamm: Kein rechtlicher Anspruch auf Umgang mit dem Familienhund (Quelle: ARGE FamR im DAV)


Einem getrennt lebenden Ehegatten steht kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem früheren gemeinsamen Hund zu, der bei dem anderen Ehegatten lebt. Der während der Ehezeit angeschaffte Hund blieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte das ändern und an zwei Tagen wöchentlich für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen. Dafür begehrte sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, allerdings ohne Erfolg.
Az II-10 WF 240/10, Beschluss vom 25.11.2010

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2 Reaktionen zu “OLG Hamm: Kein rechtlicher Anspruch auf Umgang mit dem Familienhund (Quelle: ARGE FamR im DAV)”

  1. albert hohlung

    Man hat mir vom Familiengericht Offenbach bis Anfang Nov. 10 den Umgang mit meinen zwei Töchtern zugeseagt, ich sollte mich bis dahin vernhalten, bin deshalb vom 22.07.2010 bis 07.2010 nach Spanien geflogen. In meiner Abwesenheit wurde, hinter meinem Rücken durch eine falsche Eides stattliche Versicherung eine absolute Kontacktsperre bis 31.01.2011 asgesprochen. Davon konnte ich nichts wissen, und dränkte natürlich auf ein Treffen weil meine kleine Tochter am 03.11.10 Geburtstag hatte.Jetzt bekam ich noch 3 Tage Ordnungshaft.

  2. Miriam

    Dass sich Menschen um Hunde streiten müssen….

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