Scheidung in der Schweiz

Das Schweizer Scheidungsrecht ist im Jahre 2000 grundlegend reformiert worden. Bis dahin galt in der Schweiz das Verschuldensprinzip. Dies ist nur abgeschafft und es geht – ähnlich wie im bundesdeutschen Recht – das Zerrüttungsprinzip. Die Schweiz kennt 3 verschiedene Entscheidungsgründe.

1. Die Scheidung auf gemeinsames Begehren;

2. den einseitigen Scheidungsantrag nach 2 Jahren Trennung;

3. die Härtefallscheidung

Die Scheidung auf gemeinsames Begehren ist ähnlich einer bundesdeutschen einvernehmlichen Scheidung. Die Eheleute müssen einen gemeinsamen Antrag stellen, sie werden sowohl getrennt als auch gemeinsam durch das Gericht angehört und das Gericht muss feststellen, dass die Anträge aus freiem Willen und reichlich überlegt gestellt wurde. Die Eheleute haben eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorzulegen. Diese soll möglichst umfassend sein. Sind gewisse Punkte in der Vereinbarung nicht geregelt, wird das Gericht darüber entscheiden. Es geht um die gesamten Scheidungsfolgen wie Vermögen, Altersvorsorge, Unterhalt, Wohnung, elterliche Sorge, Umgang und Unterhalt für die Kinder.

Die einseitige Scheidung kann nach einer Trennungszeit von 2 Jahren beantragt werden. Diese Frist ist erst im Jahre 2004 von ursprünglich 4 Jahren auf 2 Jahre reduziert worden.

Für die Härtescheidung sieht der Schweizer Gesetz keine besonderen Gründe vor. Ein Härtefall ist nach Recht und Billigkeit zu beurteilen. Es muss dem anderen unzumutbar sein, z.B. die 2 Jahre Trennungsfrist abzuwarten. Diese Gründe müssen objektiv nachvollziehbar sein.

Statt einer Scheidung kann in der Schweiz auch die Trennung beantragt werden. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie für eine Entscheidung. Mit der gerichtlichen Trennung besteht hier zwar fort, es tritt jedoch von Gesetz wegen Gütertrennung ein.

Weitere Informationen zu einer Scheidung nach Schweizer Recht finden Sie hier:

SCHEIDUNG SCHWEIZ

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