Entnahmen eines Selbständigen im Unterhaltsrecht

Ein Selbständiger kann entweder Geld, Waren oder sonstige Leistungen aus seinem Unternehmen entnehmen.

Von Entnahme spricht man, wenn (meist Geld) zu betriebsfremden Zwecken verwendet wird, also vom Unternehmer meist privat verbraucht wird. Unterhaltsrechtlich kann man Entnahmen insoweit berücksichtigen, als diese dem Unterhaltsverpflichteten seinen eigenen Unterhalts- und Lebensbedarf finanzieren sollen. Werden Entnahme einer Bilanz oder einer Gewinn- und Verlustrechnung für unterhaltsrechtliche Berechnungen herangezogen, weil sie einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten darstellen, müssen sie wie ein Bruttoeinkommen gerechnet werden. Es müssen also von diesen Entnahmen die persönlichen Steuern, die Krankenversicherung und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.

Häufig wird man feststellen, dass die Entnahmen des Selbständigen höher waren, als sein steuerlicher Gewinn. Dies nennt man dann Überentnahmen und letztlich lebt der Unterhaltsverpflichtete so von der Substanz seines Unternehmens. In diesen Fällen wird man nicht davon ausgehen können, dass die Entnahmen den tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Spielraum des Unterhaltsverpflichteten wiedergeben.

Ein Problem kann auch sein, wenn in einem schlechten Geschäftsjahr Überentnahmen praktisch erzwungen waren, um den Lebensbedarf des Unterhaltsverpflichteten überhaupt decken zu können, dass diese Entnahme nicht für die kommenden Jahre fortgeschrieben werden können. Man kann einen Unternehmer nicht zwingen, mit weiteren Überentnahmen sein Unternehmen letztlich in die Insolvenz zu zwingen.

Es tauchen in Gewinn- und Verlustrechnungen auch Rücklagen auf und es stellt sich die Fragen, wie solche Rücklagen unterhaltsrechtlich im Einkommen des Selbständigen zu bewerten sind. Wenn die Rücklagen betrieblichen Zwecken dienen, also z.B. laufende Prozessverfahren abzudecken oder Rückstellungen für mögliche Gewährleistungsansprüche sichern sollen, so werden diese Rückstellungen bei der Einkommensermittlung nicht in Ansatz gebracht.

In den anderen Fällen dienen Rückstellungen meist aber der Vermögensbildung des Unterhaltsschuldners und können so unterhaltsrechtlich bei seinem Einkommen berücksichtigt werden.


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