Ermittlung des Einkommens Selbständiger beim Unterhalt

Üblicherweise schwankt das Einkommen von Selbständigen und damit hat sich die gerichtliche Praxis herausgebildet, das Einkommen durch die Ermittlung eines Zeitraumes von drei Jahren im Schnitt zu ermitteln. Es kann sich immer nur um volle abgeschlossene Kalenderjahre handeln.

Von dieser Regelung kann dann abgewichen werden, wenn die einzelnen Jahresabschlüsse eine eindeutige Tendenz erkennen lassen. Wenn also die Gewinne eines selbständigen stetig steigen, kann auch nur auf den letzten Jahresabschluss abgestellt werden. Gleiches gilt, wenn die einzelnen Jahresabschlüsse erkennen lassen, dass die Gewinne stetig sinken. Auch wenn der Selbständige plausibel machen kann, dass ihm z.B. wichtige Kunden dauerhaft weggebrochen sind, er dafür keinen Ersatz finden kann und sein Einkommen deutlich sinken wird, kann nur auf den letzten Abschluss abstellen.

Geht es aber um Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit, sind die Jahresabschlüsse zugrunde zu legen, die in diesem Unterhaltszeitraum maßgeblich waren. Dies wird häufig auch von den Gerichten übersehen. Wenn z.B. ein Unterhaltsverfahren seit dem 01. Januar 2009 läuft, wir aber inzwischen im Jahre 2011 sind, dann ist der Unterhalt für die vergangenen Jahre (2009 und 2010) nicht aus dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Jahre zu errechnen, sondern der Unterhalt für 2009 konkret aus den Abschlüssen 2009 und der Unterhalt 2010 konkret aus den Abschlüssen für 2010 zu errechnen.

Der Mehrjahresdurchschnitt kann sich nur auf die Kalenderzeiträume erstrecken, für die noch keine Gewinn- und Verlustrechnung vorliegt also nur für die Zukunft.

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8 Reaktionen zu “Ermittlung des Einkommens Selbständiger beim Unterhalt”

  1. ratlos

    Was noch besser ist wenn der Gewerbetreibende sein Gewerbe auf anraten seines Anwaltes ganz schnell rückwirkend abmeldet und dann vorträgt in Schriftsätzen das es bei kleinst Gewerbe keine Bilanzen bzw. Abschlüsse gibt und das Gericht kein Interesse zeigt der Sache auf den Grund zu gehen, obwohl bei gemeinsamer Veranlagung der Gewinn auf Steuerbescheid ausgewiesen ist.
    Des Weiteren muß man auch Einnahme und Gewinn differenzieren abschreiben kann man ja bekanntlich vieles 😉

  2. ratlos

    Darf ein Richter im Verfahren obwohl im bekannt hier Vorlage des Steuerbescheides usw. ist das Rückerstattung 2009 in Höhe von 27 € geteilt wurde im Verfahren die Steuer aus 2008 zum Einkommen hinzurechnen zumal dem selben Richter auch bekannt ist das die Gegenseite die Steuer heraus zögerte bis zum geht nicht mehr??

  3. isibell

    Mein Mann ist selbständig und verdient über 100000 Euro im Jahr. Durch die Abschreibung vom Leasingwagen, Villa in der er selber wohnt, Gehalt seiner Freundin, die angeblich bei ihm beschäftigt ist usw. mindert er sein Einkommen beim Finanzamt. Wird für die Unterhaltsberechung der Steuerbescheid zu Grunde gelegt oder kann man sich gegen die Abschreibungen, die sein Luxusleben garantieren, wehren?

  4. RA Thomas von der Wehl

    @ isibell

    Die Ermittlung des Einkommens Selbstständiger ist ein sehr komplizierter Bereich und erfordert einen versierten Fachanwalt für Familienrecht. Häufig gilt, was beim Finanzamt als einkommensmindernd akzeptiert wird, spielt unterhaltsrechtlich keine Rolle.

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  5. Marion

    Es hat sich nach der Einkommensteuer herausgestellt daß mein Ex weit mehr verdient als er angegeben hat. Was soll ich tun? Kann mir keinen Anwalt leisten

  6. Max

    mehr arbeiten, wie andere auch denn es ist dein Ex Man!

  7. susi

    Jawohl!
    bin selbst eine Frau aber warum die Frauen manchmal die Männer ausnehmen wollen, kann ich nicht verstehen??
    was hattet ihr alle davor gemacht??

  8. pfirssch

    TOP! Geiler Kommi, susi !

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