Ein Deutscher kann sich immer in Deutschland nach deutschem Recht scheiden lassen!?

ACHTUNG, teilweise nicht mehr aktuell durch Gesetzesänderung. Seit 21.06.12 gilt die ROM III-VO mit neuen Wahlmöglichkeiten und neuen Regeln, wenn eine Rechtswahl nicht getroffen wurde!!

Dieser Satz war noch bis vor wenigen Jahren herrschende Meinung.

Er ist aber nicht mehr uneingeschränkt richtig.

Wenn zum Beispiel eine deutsche Staatsbürgerin mit einem Franzosen verheiratet ist und in Neuseeland lebt, kann sie sich nicht ohne weiteres in Deutschland scheiden lassen. Dazu müsste sie mindestens seit 6 Monaten wieder in Deutschland leben. Lebt sie aber z.B. weiterhin in Neuseeland, müsste sie dort das Scheidungsverfahren betreiben bezw. es in Frankreich versuchen, da die Brüssel IIa VO gilt und danach kein Weg zu deutschen Gerichten eröffnet ist.

Eine ganz andere Frage ist, wenn ein Scheidungsverfahren in Deutschland anhängig gemacht wurde, nach welchem Rechtssystem sie sich dieses Scheidungsverfahren richtet.

Beispiel: eine deutsche Staatsbürgerin ist mit einem Italiener verheiratet und hat die ganze Ehezeit in Italien gelebt. Nach der Trennung in kehrt sie nach Deutschland zurück und nach Ablauf des Trennungsjahres reicht sie in Deutschland die Scheidung ein.

Grundsätzlich kann sie das, aber hat sie mit einem Scheidungsantrag, den sie auf das deutsche Recht stützten will, auch Erfolg?
Das italienische Recht verlangt eine mindestens dreijährige Trennung, das deutsche Recht eröffnet die Scheidung nach einem Trennungsjahr. Grundsätzlich wäre das italienische Recht für die Scheidung anzuwenden, da die Eheleute die Ehezeit in Italien verbracht haben. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die längere Trennungsfrist des italienischen Rechtes einem faktischen Ausschluss der Scheidung gleichkommen würde. (Art 17 I EGBGB)

Artikel 17
Scheidung

(1) Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Kann die Ehe hiernach nicht geschieden werden, so unterliegt die Scheidung dem deutschen Recht, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte in diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war.

In diesen Fällen hat der BGH allerdings entschieden, dass eine dreijährige Trennungsfrist nach ausländischem Recht nicht für die Anwendung des Art 17 I S.2 EGBGB ausreicht und im Beispielsfall das italienische Scheidungsrecht anzuwenden wäre. Art. 17 EGBGB ist daher nur anzuwenden, wenn das ausländische Recht eine Scheidung überhaupt nicht kennt (zum Beispiel Malta) oder die konkrete Ehe im konkreten Einzelfall aus Gründen, die in der ausländischen Rechtsordnung liegen, nicht geschieden werden kann. Bloße Erschwernisse der Scheidung nach dem ausländischen Recht reichen für die Anwendung des Art. 17 I S. 2 EGBGB nicht aus. Insbesondere ist nicht ausreichen, wenn das ausländische Recht ein Trennungsverfahren vorsieht und der deutsche Ehepartner dieses Trennungsverfahren nicht eingeleitet hat.

Im Beispielsfall wird die deutsche Frau also mit ihrem Scheidungsantrag scheitern, da sie das erforderliche Trennungsverfahren nach italienischem Recht noch nicht eingeleitet hat.
Der Satz, ein Deutscher kann sich immer in Deutschland nach deutschem Recht scheiden lassen, gilt damit nicht uneingeschränkt. Er gilt nur für den Fall, dass ihm das ausländische Recht unzumutbare Nachteile auferlegt, dass das ausländische Recht ein Scheidungsverbot kennt oder dass das ausländische Recht gegen den deutschen ordre publik verstößt.


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