Kann die Online-Scheidung Zeit und Geld sparen?

Das kann sie sehr wohl.

Das Online-Scheidungsverfahren ist der einfachste Weg, speziell ein einvernehmliches Scheidungsverfahren abzuwickeln. Die Mandanten müssen nicht aufwändige Termine bei einem möglicherweise überlasteten Rechtsanwalt – Wochen später – vereinbaren, sondern können alles ganz bequem von zuhause aus und von Ihrem Computer aus, erledigen. sie erhalten die Brust die vom Anwalt rausgeht und die Post, die der Anwalt erhält, jedenfalls von mir, noch am gleichen Tage per Mail übermittelt.

Auch Geld lässt sich sparen.

Die Online Scheidung ist auch für den Anwalt ein zeitsparendes Verfahren. Aus diesem Grunde scheint es mir angemessen, bei den Familiengerichten zu beantragen, dass der Gegenstandswert der Scheidungsverfahren mit einem Abschlag von 25% versehen wird. Viele Gerichte sind dazu auch bereit. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die weitaus meisten Scheidungsverfahren in Deutschland vom Staat über die Verfahrenskostenhilfe bezahlt werden und die Selbstzahler bei einvernehmlichen und damit schnellen Scheidungsverfahren es verdient haben, kostenrechtlich bevorzugt zu werden. Durch den Antrag auf Streitwertreduzierung um 25% ergibt sich eine deutliche Kostenersparnis für die Eheleute.
Wenn man dann berücksichtigt, dass in einvernehmlichem Verfahren die Scheidung mit nur einem Anwalt über die Bühne gebracht werden kann, ergibt sich schonmal theoretisch eine Ersparnis von weiteren 50%. Wenn die Eheleute dann vereinbaren, dass die Scheidungskosten geteilt werden, beziehungsweise im Verhältnis der Einkommen zueinander aufgeteilt werden, ergibt sich für den einzelnen Ehepartner eine, so hoffe ich, erträgliche Kostenbelastung.

Ein Scheidungsverfahren bei „normalen Einkommensverhältnissen“ kostet in Deutschland zwischen 1000,00 und 2000,00 € für Gerichtskosten und für Anwaltskosten. Der Durchschnittswert dürfte tatsächlich bei dem Mittelwert von 1500,00 € liegen. Natürlich muss ich darauf hinweisen, dass die Kosten je höher sind, je höher der Verdienst der Eheleute ist. Dies ergibt sich einfach daraus, dass der Gegenstandswert eines Scheidungsverfahrens, nach dem die Anwalts- und Gerichtskosten berechnet werden, sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Eheleute ergibt.

Ich höre oftmals von ganz anderen Summen, die Mandanten von Anwälten genannt werden. Diese Summen machen häufig ein Vielfaches von dem aus, was ich oben genannt habe.

Sie können sich darauf verlassen, dass Sie bei mir nur das für ihr Scheidungsverfahren bezahlen, was unbedingt notwendig ist und was sich aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt.

Sollte ein anderer Anwalt auf ihre Frage hin billiger sein, als mein Kostenvoranschlag, wäre ich sehr vorsichtig, da dies an sich nicht möglich sein kann. Wir alle sind als Anwälte an die Gebührenordnung und die gesetzlichen Vorschriften gebunden. Es gibt nicht den Weg, die Anwaltsgebühren frei zu vereinbaren.

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