BGH 12 ZR 83/08: Selbständiger arbeiteten nach Rentenalter weiter. Wonach wird Unterhalt berechnet.

Der BGH hat ein interessantes Urteil zu der Problematik getroffen, wenn jemand nach Erreichen der Altersgrenze noch weiterarbeitet, was von seinem Einkommen und seiner Rente unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden kann.

In dem konkreten Fall ging es um einen Apotheker, der nach Erreichen seines Rentenalters noch weiter gearbeitet hat. Die Untergerichte wollte sowohl sein Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit, als auch seine Rente für die Unterhaltsberechnungen heranziehen. Dies sah der BGH anders. Der BGH ist richtigerweise der Auffassung, hier müsse jeder Einzelfall gesondert geprüft werden. Unstreitig ist das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze als überobligatorisch zu bewerten. Inwieweit dieses Einkommen dann dennoch für Unterhaltszwecke herangezogen werden kann, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Die Leitsätze des BGH lauten:

a) Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen  der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente
ausgeübte Erwerbstätigkeit ist – entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten – sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür
ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist.
b) Die Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach
eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu
berücksichtigen

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