Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsgutachten

Wer ist überhaupt Vater?

Gem. § 1592 BGB ist Vater eines Kindes:

-         wer mit der Mutter bei er Geburt verheiratet ist

-         wer die Vaterschaft anerkannt hat

-         wessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde

Damit gilt als Vater auch derjenige, der die Frau 2 Tage nach dem Kennenlernen schon geheiratet hat und das Kind 4 Wochen nach der Hochzeit geboren wird. Biologisch kann er also nicht der Vater sein. Rechtlich ist er es aber. Entscheidend für die Vaterschaft ist das Verheiratetsein der Eltern. Wenn Kinder also nachehelich geboren werden, die Eltern schon geschieden sind, wird es keinen Anfechtungsprozess mehr geben können, allenfalls Feststellungsverfahren.

Problem: künstliche Befruchtung

Auch bei künstlicher Befruchtung besteht die gesetzliche Vaterschaft jedenfalls dann, wenn der Mann mit der Mutter verheiratet ist. Dies gilt für die heterologe Befruchtung (künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anderen als dem des Ehemannes) die im Mutterleib vorkommen kann (Insemination) oder außerhalb des Mutterleibes (in vitro Fertilisation) stattfinden kann.

Als Besonderheit muss hierauf § 1600 Abs. 5 BGB hingewiesen werden, wonach eine Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen ist, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt wurde.

FAQ Vaterschaft

Frage: Ich habe als Mann Zweifel an meiner Vaterschaft. Was kann/muss ich tun, um eine Vaterschaft festzustellen.

Antwort: Sie haben 2 Möglichkeiten.

-         Sie können ein zunächst außergerichtliches Verfahren auf Klärung der Abstammung einleiten oder

-         Sie können ein gerichtliches Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft beginnen.

Was zu tun: Sie sollten also zunächst die Mutter schriftlich auffordern, sich mit einem genetischen Abstammungsgutachten einverstanden zu erklären.

Sollte die Mutter einem solchen Vaterschaftsgutachten nicht zustimmen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch gemäß § 1598 a BGB auf Einwilligung in eine solche genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung. Es muss dann allerdings das für den Wohnsitz des Kindes zuständige Familiengericht angerufen werden, mit dem Antrag, das von der Mutter und dem Kind verlangt wird, in ein genetisches Abstammungsgutachten einzuwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben zu dulden. Das Gericht kann sodann die Einwilligungen der Mutter und des Kindes ersetzen und eine Duldung der Probenentnahme anordnen. Diese Anträge werden in der Regel bewilligt, es sei denn, dass besondere Gründe in der Person des minderjährigen Kindes dagegen sprechen. (Beispiel: das minderjährige Kind befindet sich in der Pubertät und ist magersüchtig. Ein Verfahren würde das Kind erheblich belasten und sogar eine Suizidgefahr heraufbeschwören. In diesen Fällen wäre das Verfahren auszusetzen, bis diese Gefahr vorüber ist.)

Frage: Muss ich sofort die Vaterschaft anfechten, wenn ich den Verdacht habe, nicht der leibliche Vater zu sein ?

Antwort: Nein, das müssen Sie nicht. Bis zur Gesetzesänderung im April 2008 bestand nur die Möglichkeit, eine Anfechtungsklage zu erheben. Nun können Sie alternativ das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft einleiten. Die Statistik besagt, dass in circa 80% der Fälle die Vaterschaft bestätigt wird. Daher kann das Verfahren zur Klärung der Vaterschaft sinnvoll sein, bevor ein Anfechtungsverfahren eingeleitet wird. Steht allerdings fest, dass der Mann nicht der biologische Vater ist, muss er, wenn er sich von dieser rechtlichen Vaterschaft lösen will, und zwangsläufig das Anfechtungsverfahren nachschieben. WICHTIG: Für dieses Verfahren gilt dann ab Klärung der Abstammung die Zweijahresfrist.

Frage: Können außer Vater, Mutter oder Kind noch andere Beteiligte eine Vaterschaft anfechten?

Antwort: es gibt tatsächlich ein Anfechtungsrecht von Behörden. Dieser Tatbestand wurde geschaffen, da speziell Ausländerbehörden immer häufiger feststellten, dass wahrheitswidrig Vaterschaften anerkannt wurden, mit dem Hintergrund, sich dadurch eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Um diesen Fällen Einhalt zu gebieten, können Behörden mit einer verkürzten Anfechtungsfrist von nur einem Jahr jedenfalls dann anfechten, wenn zwischen dem anerkennenden Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Lebt die Mutter also mit dem Vater und dem Kind wie eine Familie zusammen, wird diese Anfechtungsmöglichkeit nicht bestehen.

Frage: Meine Frau und ich haben seinerzeit beschlossen, da ich unfruchtbar bin, ein Kind durch die Samenspende eines Dritten zu bekommen. Meine Ehe ist jetzt gescheitert und ich möchte die Vaterschaft anfechten, da ich zweifellos nicht der biologische Vater bin. Geht das?

Antwort: Nein das geht nicht. Wie oben bereits erwähnt, ist eine Anfechtung gemäß § 1600 Abs. 5 BGB nicht zulässig, wenn beide Eltern beschlossen hatten, durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten, ein Kind zu zeugen.

Frage: Wann beginnt die Anfechtungsfrist und was sind die Tatsachen, die eine Anfechtungsfrist in Lauf setzen können.

Antwort: Die Anfechtungsfrist für ein Vaterschaftsverfahren beginnt, wenn der zweifelnde Vater sichere Tatsachen erfährt, die eine Abstammung des Kindes von einem anderen Mann ergeben könnten. Solche Tatsachen können z.B. sein, dass die Kindesmutter selbst erwähnt, die Abstammung des Kindes sei von einem Dritten. Zum Beispiel auch, wenn der Mann erfährt, in der Empfängniszeit habe die Mutter mit einem Dritten Urlaub gemacht. Die Anfechtungsfrist wird immer dann bereits laufen, wenn der Mann erfährt, dass die Frau der Prostitution nachgeht. Entscheidend für den Fristbeginn ist also nicht die positive Kenntnis, dass der Mann nicht der Vater sein kann, sondern die Kenntnis der Umstände, die objektiv für die nicht vorhandene Vaterschaft sprechen könne. Ganz vage Zweifel setzen die Anfechtungsfrist dagegen nicht in Lauf.

Frage: Der rechtliche Vater ist verstorben. Können seine Eltern die Vaterschaft hinsichtlich seines Kindes anfechten? Dies kann bei Erbschaftsfragen manchmal eine Rolle spielen.

Antwort: Nein, die Eltern können keine Vaterschaft für ihren verstorbenen Sohn anfechten. § 1600e BGB ist für die Eltern auch nicht entsprechend anwendbar.

Frage: Wer trägt die Kosten der Vaterschaftsverfahren?

Antwort: Wenn das Anfechtungsverfahren ergibt, dass der zweifelnde Vater der tatsächlich doch biologische Vater ist, wird er die Kosten des Verfahrens übernehmen müsse. Wenn das Anfechtungsverfahren allerdings ergibt, dass der anfechtende Vater mit seiner Anfechtung Erfolg hat, gibt es eine besondere Kostenvorschrift im § 183 FamFG. In diesem Fall haben die Beteiligten (i.d.R. Vater und Mutter, in Ausnahmefällen auch die Behörde) die Gerichtskosten zu gleichen Teilen zu tragen und ihre Anwaltskosten jeweils selbst zu tragen.

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7 Reaktionen zu “Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsgutachten”

  1. Neues Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung kommt (Quelle: BMJ) » Scheidung tut weh

    […] Lesen Sie auch hier zu Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, Klärung Vaterschaft FAQ Vaterschaft […]

  2. Felix

    Ich möchte in unseren Ehevertrag aufnehmen, dass sich die Mutter verpflichtet, einem Vaterschaftstest zuzustimmen, wenn dies von mir gewünscht wird. Wird diese Klausel als sittenwidrig eingestuft werden?

  3. RA Thomas von der Wehl

    @ felix

    bitte keine vollständigen Namen !!!!

    Ich halte diese Klausel für wirksam (siehe § 1598a BGB) aber aufgrund dieser Vorschrift auch für entbehrlich. Die emotionale Belastung einer jungen Ehe mit solcher Klausel sollte nicht unterschätzt werden (obwohl ich von Scheidungen lebe ……)

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  4. Alex

    Wie sieht es mit rechtlicher vaterschaft aus, wenn man „nur“ getrennt lebend ist? Bin ich auch dann rechtlich der vater wenn sie ein kind bekommt?
    Wie kann man sich eigentlich getrennt lebend melden? Gibt es hier auch dafür ein forum? Ich habe keins gefunden.

    Mfg, alex

  5. RA Thomas von der Wehl

    @ alex

    solange Sie verheiratet sind, gilt ein in der Ehe geborenes Kind als ehelich.

  6. Sascha

    Für die Zeugung des Kindes meiner Ex Freundin kamen zwei Personen in Frage. Der Mann, der auch die Vaterschaft anerkannt hat ist mittlwerweile ebenfalls von Ihr getrennt. Sollte ich nun einen DNA TEst durchführen lassen und dieser würde bestätigen das ich der Erzeuger bin, bin ich dazu verpflichtet dies zu melden bzw die Vaterschaft anzufechtn???

  7. sandy

    Hallo!
    Stellt sich in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren heraus, dass der Mann, der 4 Jahre zuvor schon die Vaterschaft anerkannt hat, in der Tat auch der biologische Vater ist, wer trägt dann die Kosten des Verfahrens?
    Habe als alleinerziehende Mutter Angst durch ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren unverschuldet hohe Kosten tragen zu müssen…
    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
    Sandy

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