Anerkennung von ausländischen Scheidungen in Deutschland

Wenn Eheleute im Ausland geschieden wurden, stellt sich immer wieder die Frage, ob dieses Scheidungsurteil in Deutschland gesondert anerkannt werden muss. Wenn diese Eheleute z.B. in Deutschland wieder heiraten wollen, wird diese Frage akut.

Eine Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn es sich um sogenannte „Heimat-Scheidungen“ handelt. Eine Heimatscheidung liegt nach § 107 FamFG dann vor, wenn ein Gericht oder eine Behörde über die Scheidung entschieden hat, dem beide Eheleute zur Zeit des Urteils angehört haben. Wichtig ist also die Voraussetzung, dass beide Eheleute dem Heimatstaat angehört haben, in dem die Scheidung ausgesprochen wurde. Hat einer der Eheleute z.B. zwei Staatsangehörigkeiten oder ist er heimatloser Ausländer oder Flüchtling, gilt diese Vorschrift nicht. Ebenfalls gilt diese Vorschrift nicht für sogenannte Privatscheidungen, die es in einigen Ländern gibt.

Ist eine Ehescheidung in einem EU-Land ausgesprochen worden, gilt die Verordnung Brüssel IIa, wonach solche Ehescheidungen von anderen Mitgliedsstaaten ohne ein besonderes Verfahren anzuerkennen sind. Das bedeutet also, dass Scheidungen in EU-Staaten anerkannt werden müssen, dies aber ohne größere Probleme geschehen wird.

Eine Ausnahme gilt nur für Dänemark, dass das EU insoweit nicht angehört.

Zuständig für die Anerkennung sind die Landesjustizverwaltungen. Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem der antragstellende Ehegatte seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es muss kein Anwalt hinzugezogen werden. Die Justizverwaltung verlangt im Original:

– Die Heiratsurkunde oder vergleichbare Urkunden

– das vollständige Scheidungsurteil

– den Nachweis der Rechtskraft des ausländischen Scheidungsurteils

-falls ein Registereintrag im Ausland nötig ist, den Nachweis über diesen Eintrag

– eine amtliche Ãœbersetzung des Scheidungsurteils, sofern es in ausländischer      Sprache abgefasst ist

-Verdienstbescheinigung des Antragstellers

-ein Nachweis über die beabsichtigte neue Eheschließung in dem Bezirk der -Justizverwaltung

-falls ein Bevollmächtigter den Antrag stellt, dessen Vollmacht.

Die dafür anfallenden Kosten kann ich nicht genau beziffern, sie liegen bei Kosten bis zu 320,00 Euro.

Wurde der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils abgelehnt, kann gemäß § 107 Abs. 5 FamFG das Oberlandesgericht mit einer Entscheidung beauftragt werden.

 
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Eine Reaktion zu “Anerkennung von ausländischen Scheidungen in Deutschland”

  1. Renate Coldicott

    Hi there,
    I live in South Africa, got divorced and remarried in the last couple of years, and need to have the new surname recognised in Germany, before i can apply for a new passport.
    Can you help?

    Thanks,
    Renate

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