Sättigungsgrenzen im Unterhalt

Sicherlich ist bekannt, dass der Ehegattenunterhalt, also der Trennungs- und der nacheheliche Unterhalt, üblicherweise mit einer Quote bestimmt werden. Es sind die berühmten 3/7. Die Unterhaltsberechnung nach dieser Quote ist bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr angemessen. In diesen Fällen gingen die Gerichte davon aus, dass das sehr hohe Einkommen während der Ehezeit nicht ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verbraucht wurde, sondern großteils auch für die Altersversorgung oder die Vermögensbildung gedient hat. In diesen Fällen wird nicht mehr nach einer Quote gerechnet, sondern der Unterhaltsberechtigte muss seinen Unterhaltsbedarf konkret darlegen. Das OLG Köln hat bereits im Jahre 1994 festgestellt, dass eine Quotenberechnung nur für untere und mittlere Einkommensverhältnisse angemessen ist. Für die Darlegung des konkreten Bedarfes reicht es nicht, z.B. auf die Anzahl der Fahrzeuge der Eheleute, ihre Urlaubsreisekosten oder einen Zweitwohnsitz in der Schweiz zu verweisen. Es müssen tatsächlich alle Einzelpositionen aufgeschlüsselt werden, aus denen sich dann in der Addition der Gesamtbedarf für den Unterhaltsanspruch ergibt.

Höhe der Sättigungsgrenze

Eine festgelegte Festigungsgrenze im Sinne eines absoluten Betrages gibt es nicht. Die meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte sprechen nur davon, dass bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen die konkrete Bedarfsberechnung in Betracht kommt. Einige OLG`s haben allerdings auch konkrete Summen genannt. Das OLG Thüringen spricht in seinen Leitlinien 2011 z.B. davon, dass bei einem angemessenen Bedarf von mehr als 2.500.00 Euro (ohne Alters- und Krankenvorsorgebedarf) der Berechtigte seinen Bedarf konkret darlegen muss. Einige OLG`s gehen so vor, dass sie eine konkrete Bedarfsberechnung fordern, in dass das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen beider Eheleute über den höchsten Tabellensatz der Düsseldorfer Tabelle liegt, also über 5.100,00 Euro.

Wie wird der Unterhalt bei Überschreiten der Sättigungsgrenze berechnet

Die Unterhaltsberechnung hängt immer von dem tatsächlich gepflegten Lebensstil der Eheleute ab. Dieser Lebensstil ist jedoch dahin zu objektivieren, dass bei dem zur Verfügung stehenden Geld weder eine zu aufwändige, noch eine zu dürftige Lebensführung berücksichtigt werden soll. Der BGH spricht davon, dass auf den Betrag abzustellen ist, der für eine anerkennungswürdige Lebensführung sinnvoll ausgegeben werden kann. Die Höhe richtet sich also nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Waren diese Lebensverhältnisse von einem extremen Luxus geprägt, hat der unterhaltsberechtigte Ehepartner auch nach Trennung den Anspruch, diesen Luxus weiter genießen zu können. Wenn nur bei Gucci, Prada und ähnlichen Läden eingekauft wurde und die Urlaube nur in den besten Hotels der Welt stattfanden, so soll dies auch nach der Trennung weitergeführt werden können. Der Unterhaltsbetrag ist zwar nicht dafür gedacht, den Unterhaltsberechtigten jeden erdenklichen Luxus zu ermöglichen, die Gerichte sagen jedoch, es sei nicht einzusehen, wenn ein extrem luxuriöser Lebensstil während der Ehe völlig normal war, dass nach der Trennung dies schlagartig aufhören muss. Die Gerichte ziehen erst dort eine Grenze, wo man nicht mehr von sinnvollem Geldausgeben, sondern nur noch von Verschwendung sprechen kann. Es gibt also für die Sättigungsgrenze im Bereich des Bedarfsunterhaltes keine absolute Grenze nach oben. Es gibt auch keine Erfahrungssätze, ab wann ein monatlicher Unterhaltsbetrag noch sinnvoll verwendet werden kann oder ab wann eine Verschwendung beginnt. Als Verschwendung haben die Gerichte beispielhaft einmal den Anspruch auf ein eigenes Jagdschloss oder die dauerhafte Anmietung eines Motorbootes angesehen.

Welche Posten werden zur Bestimmung des konkreten Unterhaltsbedarfes im Rahmen eine Bedarfsberechnung herangezogen?

Ein Checkliste habe ich dem Artikel Eschenbruch/Leu in FamRZ 1994, Seite 6645, 671 entnommen. Die Bedarfsposten danach sind:

1. Wohnbedarf
Miete und Nebenkosten
Rücklagen für Renovierung, Rücklagen für Reparaturen
Kosten einer Haushaltshilfe
Gärtner

2. Telefon, Telefax, Porto und Computer
3. Zeitungen und Bücher
4. Fernsehen und Rundfunk
5. Versicherungen
6. Hausrat, Haftpflicht, Unfall, Tierhaftpflicht
7. Lebensversicherung
8. Kfz-Versicherung
9. Kfz-Kosten
10. Steuern, Reparaturen, Inspektion, Benzing, Garage, Rücklagen für Neuanschaffung eines Autos
11. Allgemeine Lebenshaltungskosten (Essen und Trinken)
12. Kultur
13. Theater, Oper, Kino und Museum
14. Sport, Freizeitgestaltung, Hobbys
15. Frisör, Kosmetikerin, Fußpflege usw.
16. Kleidung
17. Urlaub
18. Tierhaltungskosten
19. Aufwendungen im Rahmen gesellschaftlicher Verpflichtungen
20. ungedeckte Krankheitskosten
21. private Altervorsorge

Wer hat bei der Bedarfsberechnung mit der Sättigungsgrenze die Beweislast

Die Beweislast liegt klar für jede einzelne Position bei dem Unterhaltsgläubiger. Dabei lassen die Gerichte es ausreichen, dass eine exemplarische Schilderung in den einzelnen Lebensbereichen anfallende Kosten so genau ist, dass das Gericht den Bedarf z.B. nach § 287 ZPO schätzen kann. Ein Nachweis sämtlicher Ausgaben und die konkrete Höhe muss nicht zwingend belegt werden.

Gibt es auch eine Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt?

Im Grundsatz gilt, dass Kinder vor Abschluss ihrer Berufsausbildung keine eigene Lebensstellung haben, sondern diese sich nach den finanziellen Verhältnissen der Eltern richtet. Damit taucht die Problematik auf, dass nach Trennung der Eltern und der unterschiedlichen Entwicklung der Einkommensverhältnisse beider Elternteile es schwierig ist, so die abgeleitete Lebensstellung zu ermitteln. Regelmäßig wird deshalb auf die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgestellt. Das Kind nimmt aber an der wirtschaftlichen Entwicklung des barunterhaltspflichtigen Elternteils teil. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Pflichtige je mehr Barunterhalt schuldet, je mehr Einkünfte er hat. Nach der Rechtsprechung gibt es auch beim Kindesunterhalt keine allgemein gültige Obergrenze für den Barunterhalt. So sind z.B. nicht die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Höchstbeträge die Obergrenze. Bei luxuriösen Einkommensverhältnissen gilt der Grundsatz, dass der Kindesunterhalt nicht zur Teilhaben an diese Luxus berechtigt, sondern dass allenfalls gehobene Ansprüche von dem Kind gestellt werden dürfen. Eine Begrenzung sehen die Gerichte darin, minderjährige Kinder in erste Linie durch ihr Kindsein geprägt werden und auch ein in finanziellen festen Verhältnissen lebender Unterhaltspflichtiger nicht das schuldet, was das Kind sich wünscht, sondern nur dass, was das Kind braucht. Dabei kann der Unterhaltsschuldner sich nicht darauf berufen, dass er aus pädagogischen Gründen den Unterhalt kürzt, um sein Kind nicht an eine zu aufwändige Lebensführung zu gewöhnen. Diese Entscheidung steht allenfalls dem Obhuts- oder Sorgerechtsinhaber zu.

Dennoch stellt die Düsseldorfer Tabelle mit der höchsten Einkommensgruppe eine gewisse Grenze dar. Soll der Unterhaltsbetrag der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle überschritten werden, muss der Bedarf im Einzelnen dargelegt werden. Es gibt Fälle, in denen Kindesunterhaltsbeträge von 1.000,00 Euro und mehr ausgeurteilt wurden. Wie oben dargestellt, müssten auch hier die Bedarfskosten konkret festgestellt und notfalls nach § 287 ZPO geschätzt werden. Diese Bedarfsermittlung soll der Gefahr vorbeugen, dass der Kindesunterhalt zweckentfremdet und nicht ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes verwendet wird. Die Gesamtumstände und die Bedürfnisse des Kindes sind von dem Unterhaltsberechtigten ausführlich darzulegen. Um den Gerichten eine Schätzung des Gesamtbedarfs zu ermöglichen, sollte in jedem Falle eine Bedarfsliste mit einzelnen Positionen aufgeführt werden. Welche Positionen das sind, habe ich oben beim Ehegattenunterhalt bereits ausgeführt.

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