Aktuelles zur Sorgerechtsreform nicht verheirateter Eltern (Stand 09.11.12)

Hier die aktuelle Pressemitteilung des BMJ im Wortlaut:

Zitat:
„Ledige Väter bekommen mehr Rechte. Beim Sorgerecht geht es um alle grundlegenden Entscheidungen für ein Kind, die seine Person, sein Vermögen oder seine rechtlichen Angelegenheiten betreffen. Bisher hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. In Zukunft kann der Vater die Mitsorge in einem beschleunigten und ggf. vereinfachten Verfahren auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt, sofern die Ãœbertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Nach intensiven Gesprächen hat sich die Bundesregierung auf eine Lösung verständigt, die nicht miteinander verheiratete Eltern zu einer einvernehmlichen gemeinsamen Sorge ermutigen will und die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf Antrag in einem beschleunigten Verfahren vorsieht, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. In unproblematischen Fällen ist künftig zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren möglich, nämlich, wenn sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In dem vereinfachten Verfahren entscheidet das Familiengericht schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern und ohne Anhörung des Jugendamtes. Es soll also Folgendes gelten:

Mit Geburt hat die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht.

Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, kann der Vater künftig wählen, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht steht ihm jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint.

In dem beschleunigt und vorrangig durchzuführenden gerichtlichen Verfahren, erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes.

Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vor und sind solche Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Gericht entscheidet dann in einem vereinfachten Verfahren (schriftliches Verfahren ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern).

Diese Lösung reagiert in adäquater Weise auf das Ergebnis der im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführten rechtstatsächlichen Untersuchung. Danach geht es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen und sich beispielsweise nur wünschen, bei Konflikten weiterhin alleine entscheiden zu können oder nur schlicht nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert sind.

Weiter eröffnet der Entwurf dem Vater auch die Möglichkeit, die Alleinsorge auch gegen den Willen der Mutter zu erlangen. Der Entwurf sieht vor, dass der Vater auf Antrag das alleinige Sorgerecht erhält, wenn eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Ãœbertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Gesetzentwurf ist am 4. Juli 2012 vom Kabinett beschlossen worden. Er muss nunmehr noch vom Bundestag und vom Bundesrat verabschiedet werden, bevor er in Kraft treten kann.“
Zitatende

Die Pressemitteilung des BMJ als Link

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