Mehr Schutz für Altehen – Änderung des § 1578 b Abs. 1 BGB schon ab dem 01.03.2013

Die Gesetzesänderung zum § 1578 b BGB kommt schneller als erwartet. Die Änderung soll bereits zum 01.03.13 in Kraft treten. Um die Änderung deutlich zu machen, hier der gesamte Gesetzestext des § 1578 b Abs.1 BGB und die fett gedruckte Änderung:

„Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines den Berechtigten zur Pflege oder zur Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.“

Der Bundestag hat in seiner Gesetzesbegründung z.B. angeführt, dass aufgrund verschiedener rechtlicher Entscheidungen über den Unterhalt nach Scheidung in sogenannten „Altehen“ in die Diskussion geraten waren. Vielfach sei kritisiert worden, dass unterhaltsbedürftige Ehepartner aus diesen langjährigen Ehen durch die neuen Möglichkeiten der Beschränkungen des Unterhaltes besonders hart getroffen werden. Es sei der Eindruck entstanden, die Familiengerichte würden die Unterhaltsansprüche jetzt automatisch befristen und die Dauer der Ehe bei den Abwägungen nicht ausreichend zu berücksichtigen. Auch der BGH habe in dieser Richtung ein Urteil gesprochen, womit eine gesetzliche Klarstellung angebracht sei. Daher sei der (im Gesetzestext unterstrichene Halbsatz) in den Gesetzestext einzufügen.

Ich persönlich denke, dass die Intention der „Klarstellung“ nicht ausreicht, um zu beschreiben, welche Änderungen sich durch die Einfügung dieses Halbsatzes in den Gesetzestext ergeben. Die Auswirkungen werden wesentlich gravierender sein. Auch bisher gab es bei der Auslegung einer Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruches zahlreiche Kriterien, zu denen Unzweifelhaft auch die Dauer der Ehe gehörte. Allerdings war die Dauer der Ehe nur eines von vielen Billigkeitskriterien. Jetzt wird die Dauer der Ehe ausdrücklich im Gesetzestext genannt. Die Dauer der Ehe erhält damit eine ganz andere Gewichtung innerhalb der Abwägungskriterien. Ebenso wie die ehebedingten Nachteile, die bislang auch schon im Gesetz genannt waren, wird nun die Dauer der Ehe als berechtigt und alternativ neben dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils stehen müssen. Die Ehedauer wird durch die Gesetzesänderung ein eigenständiges Kriterium. Es wurde auf die gleiche Ebene gestellt, wie die ehebedingten Nachteile. Gleichzeitig werden alle anderen bislang zu berücksichtigenden …Kriterien damit gewertet.

Ich erinnere mich immer noch daran, was mit der Unterhaltsreform 2008 erreicht werden sollte. Die große Überschrift war, dass beim Unterhalt künftig eine stärkere Eigenverantwortung jedes Ehepartners gelten solle. Nunmehr zum 01.03.2013 folgende Gesetzesänderung rudert hinsichtlich der Eigenverantwortung deutlich zurück. Bislang gab es Unterhalt, wenn ehebedingte Nachteile vorgebracht werden konnten. Künftig wird es Unterhalt auch dann lebenslang geben können, wenn eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Über welche Dauer wir sprechen, kann ich allerdings noch nicht sagen.

Ein weiteres Problem werden die unter dem Gesichtspunkt des neuen § 1578 b BGB bereits abgeschlossenen Verfahren sein können. Die Gesetzesänderung kann ein Abänderungsgrund im Sinne der §§ 238, 239 FamFG sein. Damit können auch bereits abgeschlossene Verfahren wieder aufgerollt werden. Wenn also z.B. eine einjährig verheiratete Ehefrau sich unter dem Druck des bisherigen § 1578 b BGB dazu genötigt sah, sich ihren Unterhalt befristen oder begrenzen zu lassen, könnte das neue Gesetz ein Abänderungsgrund sein.

Für die Anwaltskollegen:
Für uns wird sich hier wieder die Frage der Präklusion stellen. Müssen wir Anwälte praktisch Hellseher sein? Hätten wir so etwas ahnen müssen und hätten wir bei langjährigen Ehen einen Vorbehalt in die von uns geschlossenen Vergleiche oder sonstigen gerichtlichen Verfahren aufnehmen müssen?

Nachdem im Unterhaltsrecht inzwischen seit 2008 eine gewisse Ruhe eingekehrt war, wird es wieder spannender. Ob ich das nun zwingend gebraucht hätte ……. ich weis nicht

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RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht

Telefon: 0049 431 91116
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8 Reaktionen zu “Mehr Schutz für Altehen – Änderung des § 1578 b Abs. 1 BGB schon ab dem 01.03.2013”

  1. Dresi

    Hallo Herr v.d. Wehl,

    mir stellt sich ernsthaft die Frage, ob es überhaupt irgendeine Rechtssicherheit gibt, auf die man sich auch verlassen kann.

    Aufgrund des Wissens um die Befristungsmöglichkeiten und der im laufenden Verfahren getätigten Hinweise des Richters, haben wir in 2009 beschlossen eine sog. Zweitfamilie zu gründen.

    Nun läuft der befristete Unterhalt, den wir leisten, noch bis 2015, insges. 5 Jahre nach Scheidug in 2010.
    Vorher 3 Jahre Trennungsunterhalt nach 17 Jahren Ehe. Wobei die Frau bei Trennung erst 40 Jahre alt war!

    Nun müssen wir also befürchten, dass wir nach diesen 2 Jahren weiter zahlen müssen.

    Wo ist denn der Vertrauensschutz der, aufgrund der Gesetzesänderung von 2008, gegründeten Zweitfamilien?

    Hätten wir gewusst, dass evtl. lebenslang gezahlt werden muss, hätten wir unsere 2 Kinder wohl nicht bekommen!

    Kopfschüttelnde Grüße von

    Dresi

  2. RA Thomas von der Wehl

    @ dresi

    ich glaube nicht, dass in Ihrem Fall diese Gefahr besteht. M.E. reichen die 17 Jahre Ehe noch nicht aus.

  3. Rechtsanwältin Christine Hedrich

    Sehr geehrter Herr Kollege, mit Interesse habe ich Ihren Beitrag zum neuen § 1578 b BGB gelesen, Sie gehen auch davon aus, dass eine Abänderung gem. §§ 238,239 FamFG für Alttitel besteht, bei unserer Fortbildung am Wochenende hat die Referentin betont, es sei eine Klarstellung des Gesetzestext, der keine Abänderung von Alttiteln zuläßt, das ergäbe sich daraus, dass Gesetzgebungsverfahren bei dem § 1578 b BGB neue Fassung nicht eingehalten sei, Dr. Viefhues in Juris geht auch von einer Abänderungsmöglichkeit von Alttiteln aus ( juris )aus, wie ist Ihre Meinung dazu, mfrdlukollGr RAin Hedrich

  4. RA Thomas von der Wehl

    Liebe Kollegin Hedrich,

    ich gehe derzeit von Abänderbarkeit aus, aber wir werden die ersten obergerichtlichen Entscheidungen abwarten müssen.

    Viele Grüße

    Thomas von der Wehl

  5. ratlos

    Habe 8 Monate Januar 08 bis August 08 freiwillig TU gezahlt dumm wie ich war,
    wurde dann ab September 08 erst zu TU verurteilt auch 3 Jahre bis 2011 und dann mit Rechtskraft Scheidung nach der schön Rechnerei des Gerichtes zu Betrag X befristet auf 48 Monate obwohl Kinder bei mir sind und die EXXX erst 37 war als Sie fremde Wege suchte 😉 Die 8 Monate kann ich die zurückfordern?
    Oder ist das Geld weg, weil ich mich linken lies.
    Kurze Info wäre ich dankbar.

  6. arme Männer

    Die Gesetzesänderung wird uns Anwälten sicher vorübergehend zusätzliche (unangenehme) Mandate bescheren, auf Dauer aber nicht. Seit Anfang des Jahres lassen sich immer mehr vormals heiratswillige Männer beraten. Entweder sie nehmen von einer Eheschließung Abstand oder schließen zumindest zuvor einen Ehevertrag. Der Zwang zu mehr Eigenverantwortung hatte in der Vergangenheit viele Frauen wieder in Arbeit gebracht, nach meinem Eindruck viel mehr Frauen als den Gerichten bekannt geworden ist, da die Zahl der Schwarzarbeiterinnen nach meinem Eindruck hoch war. Letztlich wird die Gesetzesänderung uns alle ärmer machen, weil die Männer durch die Doppelbelastung irgendwann gesundheitlich am Ende sind oder durch Insolvenzantrag das Handtuch schmeißen und es wieder an den Sozialabgaben fehlt, die die Frauen ohne Weiteres leisten könnten und leisten würden, wenn sie denn müssten. Sinnvoller wäre es gewesen, an das Alter der Ehefrau anzuknüpfen und ab Mitte bis Ende fünfzig die Erwerbspflicht herabzusetzen.

  7. ratlos

    Ja die schönen Gesetze.
    Habe Vergleich gemacht und zahle seit 2008 bis 2015.
    Jetzt taucht Zeuge auf das die Ex trotz Gutachten Kinderpsychologin immer schön (schwarz)gearbeitet hat. Als ich das damals anführte wurde sogar Wohnung gewechselt usw.Wer soll an diesen Staat noch glauben?

    Ich bestimmt nicht mehr!!

  8. Frau

    Hier bemitleiden sich immer nur die „armen“ Männer. Man sollte die Sache aber auch mal aus Sicht der Frauen sehen. Ich bin 17 Jahre verheiratet gewesen (vorher waren wir schon 12 Jahre zusammen). Ich habe ihm sein Studium finanziert und ihm seine Facharztausbildung ermöglicht indem ich wg. der Kinder zu Hause geblieben bin und später nur in TZ gearbeitet habe. Wg der TZ (gemeinsame Entscheidung) habe ich meine gut dotierte Stelle verloren. Ein Jahr später orientiert sich mein Mann neu. Fakt ist, dass ich wg der ehelichen Arbeitszeilung einen erheblichen ehebedingten Nachteil erlitten habe. Hinzu kommt, dass ich bei meinem derzeitigen AG meine Stunden nicht aufstocken kann und mit 47 J keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt auf eine meiner Qualifikation entsprechenden Stelle zu bekommen. Auch werde ich auf Grund der TZ im Alter eine niedrige Rente bekommen. Da die TZ unfreiwillig anhält wird dies auch nicht ausgeglichen. Mit meinem Mann hatte ich einen TU vereinbart, der weit unter dem gesetzlichen Anspruch liegt, um den Streit zu beenden. Die Zahlung hat er nach 2 Monaten eingestellt.
    Für Frauen, die ihrem Mann den Rücken freigehalten haben, damit dieser Karriere machen kann, ist diese Änderung richtig und wichtig.
    Das sollte auch mal bedacht werden.

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