KG Berlin: Kein Wechselmodell gegen den Willen der Eltern (Quelle: ARGE DAV FamR)

Ein Wechselmodell darf grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Im vorliegenden Fall würde dem Kind ein Wechselmodell eher schaden. Es bestünde die Gefahr, dass die entstehenden Konflikte aufgrund der fehlenden Kommunikation – wenn auch ungewollt – auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden. Das Konfliktpotential wäre sogar größer, da sich der Vater auf das Wechselmodell letztlich nur gezwungenermaßen eingelassen hätte.
Az 13 UF 234/1212, Beschluss vom 14.3.2013

Genau anders hat das KG Berlin entschieden und ein Wechselmodell angeordnet, weil das Kind diesen Wunsch eindeutig und belastbar geäußert hatte.

In Ausnahmefällen kann auch gegen den Willen eines Elternteils ein Betreuungs-Wechselmodell familiengerichtlich angeordnet werden. Ein solcher Ausnahmefall kann dann gegeben sein, wenn das Betreuungs-Wechselmodell im Hinblick auf das Kindeswohl geboten ist und dem eindeutig geäußerten und belastbaren Willen des Kindes entspricht (§ 1671 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 1684 Abs. 3 BGB; Kammergericht, 18. Zivilsenat – Senat für Familiensachen -, Beschluss vom 28. Februar 2012 zu 18 UF 184/09).

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