§ 1576 BGB – Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Nach dieser Norm kann nachehelicher Unterhalt verlangt werden, wenn aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsgläubigers nicht erwartet werden kann, eine Verweigeung des Unterhaltes grob unbillig wäre. Dies ist ein Auffangtatbestand, der Regelungslücken schließen soll und damit Härten vermeiden soll. Dieser Tatbestand kommt in der Praxis nur sehr selten vor. Bei dem Auffangtatbestand des § 1576 BGB gibt es im Wesentlichen drei Fallgruppen:

1. Besondere Leistungen des Unterhaltsgläubigers für den Anderen.
Wenn der Unterhaltsgläubiger z.B. während der Ehe besondere Leistungen durch die Pflege der schwerkranken Mutter des Anderen erbracht hat, kann ihm, falls kein anderer Unterhaltstatbestand eingreift, gemäß § 1576 BGB Unterhalt zugesprochen werden.

2. Besondere Vertrauenstatbestände des Unterhaltsgläubigers, die auch nach der Scheidung wirken.
Dies kann insbesondere die Mitverantwortung für eine Krankheit oder Behinderung außerhalb eines Einsatzzeitpunktes für den Unterhalt sein, wenn also z.B. ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen nur an den Einsatzzeitpunkt scheitert. Zusätzlich muss aber die grobe Unbilligkeit erfüllt sein.

3. Betreuung eines nicht gemeinsamen Kindes
Nach dem §§ 1570, 1615 l BGB wird ein Unterhaltsanspruch für die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder gewährt. Sollte es sich dagegen um ein Stiefkind oder ein Pflegekind handeln, bleibt für Unterhaltsansprüche häufig nur der Ausweichtatbestand des § 1576 BGB. Insbesondere bei Pflegekindern, die gemeinschaftlich aufgenommen wurden und deren Betreuung auch nach Scheidung fortgesetzt wird, gilt § 1576 BGB. In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1996, 1417) interessant, wonach einer Ehefrau nachehelicher Unterhalt gemäß § 1576 BGB verweigert wurde. Die Eheleute hatten kurz vor dem endgültigen Scheitern ihrer Ehe ein Pflegekind angenommen in der Hoffnung, dies würde ihre ehelichen Spannungen beseitigen. Ziemlich schnell war aber erkennbar, dass dies Vorhaben gescheitert war, und durch das Pflegekind die Spannungen sogar noch verstärkt wurden. Das OLG Hamm urteilte, dass unter diesen Umständen der Ehemann sich nicht mehr an der Entscheidung für das Pflegekind festhalten lassen müsse und die Möglichkeit bestanden hätte, über das Jugendamt das Kind in eine anderweitige Unterbringung zu geben.

§ 1576 BGB ist als Auffangtatbestand im Unterhaltsrecht subsidiär, dass heißt, alle anderen Unterhaltstatbestände müssen geprüft und verneint worden sein, bevor ein Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB überhaupt denkbar ist.

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3 Reaktionen zu “§ 1576 BGB – Unterhalt aus Billigkeitsgründen”

  1. ratlos

    Zu3: Bei meiner Scheidung blieben die Kinder 14 und 16 bei mir dem Mann.
    Beide Kinder waren im alter von 10 bzw 13 Monaten in der Familie untergebracht.
    Die EX klagte sogar auf das Pflegegeld und kam teilweise damit durch.Da ich die Kinder(meine) wie meine eigenen sehe musste ich in den Apfel beisen. Das Jugendamt interessierte sich einen Sch… dafür.
    Das zu Rechtsstaat 😉
    Die Ex macht sich fetten Lenz auf meine Kosten, ist und war ja bis zu Vergleich Psych-krank HA HA

  2. Nicole

    Hallo.
    Ich bin seit dem 22.9.2009 geschieden hab ein kind aus der ehe und eins aus einer anderen Bezeihung. heißt 2 kinder (10 und 3 jahre) beziehe selber alg2. mein exmann hat nun alg2 beantragt und das jobcenter hat mir nun ein schreiben wegen unterhalt an mich geschickt. Mein exmann war die letzten jahre nie auf mich angewiesen und hat selber kein kindesunterhalt für meinen großen gezahlt. muss ich ihm nach 4 jahren nun unterhalt zahlen?
    er ist wieder in einer beziehung hat auch ein kind von seiner jetzigen freundin und ist mit der verlobt. aus seiner letzten bezeihung ist auch ein kind entstanden. er lebt mit seiner freundin unter einem dach und meiner seiner ex war es auch so. LG

  3. ratlos

    Gutes neues Jahr.

    Vergleich wurde ja dann geschlossen, kostete mich nur Geld die gnädige bekam trotz Zahlung Zugewinn (zu unrecht) sogar noch VKH bewilligt.
    Nun kommt der Hammer treffe jemand der mir erzählt das gnädige seit 2010 in Arbeit soviel zu Betrug und Rechtsstaat.
    Anmerkung gestern war eine Sendung im Fernsehen,getrennt bekommt 1400 € Unterhalt für sich und zwei Kinder für die Kinder okay aber die gnädige hat ja einen neuen Lebensgefährten und die Frage von dem?
    Was bekommst du den vom Ex?
    Ha.Ha.;-) der liebe Rechtsstaat

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