Vergleich mit Kostenaufhebung in VKH-Sachen – Haftungsfalle!

Liebe Kollegen,

wir alle kennen das, Familiensache, unsere Mandantschaft hat VKH ohne Raten bewilligt bekommen und wir schließen einen Vergleich mit Kostenaufhebung. Das machen wir praktisch täglich und haben dadurch sicherlich bereits einige Haftungsfälle produziert. Wir wurden nur nicht auf Haftung in Anspruch genommen, da die Gegenseite die genaue Rechtslage – wie viele von uns – auch nicht kannte. Der Kollege Norbert Schneider hat mich in einem Online Seminar darauf hingewiesen.

Beispiel: MDT wird auf Zahlung von 20.000 aus Zugewinn in Anspruch genommen. Gegner zahlt 3 Gebühren mit 864,– ein. Wir schließen Vergleich mit Kostenaufhebung. Der Gegner bekommt zwar 2 der 3 Gebühren zurück, aber eine Gebühr mit 288,– verbleibt und davon kann er 1/2 über § 123 ZPO vom Mdt`en erstattet verlangen. Die müssten wir wohl zahlen. Was wäre richtig gewesen?

Für erledigt erklären und das Gericht die Kostenentscheidung zur Kostenaufhebung treffen lassen!

Nun hat sich § 26 FamGKG gerade mit Wirkung zum 01.08.2013 geändert und dies Problem erkannt. Hier die Norm:

§ 26 Mehrere Kostenschuldner

(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. 2Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
(3) 1Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. 2Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,
2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und
3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

Dennoch müssen wir künftig bei Vergleichen mit Kostenaufhebung aufpassen und die Ziffern 1. – 3. des Absatz 4 von § 26 FamGKG beachten. Ganz wichtig also:

1. Der Vergleich muss vor Gericht abgeschlossen sein (278 VI ZPO ist ausreichend)
2. Der Vergleich mit der Kostenregelung muss vom Gericht vorgeschlagen worden sein
3. Das Gericht muss im Vergleichsvorschlag ausdrücklich erklären, dass die Kostenregelung dem Sach und Streitstand wegen des Hauptgegenstands entspricht
.

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RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht

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Eine Reaktion zu “Vergleich mit Kostenaufhebung in VKH-Sachen – Haftungsfalle!”

  1. ratlos

    Was bedeutet das genau?
    Vor Landgericht wurde 4/2012Vergleich mit Kostenaufhebung geschlossen

    Die Kosten des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.
    Der Antragsgegnerin wird zum 14.6.2011 ratenfreihe VKH bewilligt (Zugewinn usw im Dezember 2011 ca.20000€)
    beigeordnet Rae Art.111 Abs 5 FGG-RG § 76Abs 1 FamFg 114 ZPO

    Ich als Beklagter bekam dann Rechnung von meinem Anwalt?

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