BGH: Unterhaltsvereinbarungen nach der Drittelmethode nur bedingt anfechtbar (Quelle: ARGE FamR im DAV)
Freitag, den 3. Mai 2013Das Bundesverfassungsgericht beanstandete mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) die Rechtsprechung des Senats. Hiernach wurde der Bedarf durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt. Unterhaltsvereinbarungen, die auf dieser Rechtsprechung beruhen, sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam [...]