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	<title>Scheidung tut weh</title>
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	<description>Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung</description>
	<lastBuildDate>Fri, 13 Jan 2012 11:30:44 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Düsseldorfer Tabelle 2012</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 10:05:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Düsseldorfer Tabelle als Leitlinie für den Kindesunterhalt wird grundsätzlich nur alle 2 Jahre aktualisiert. In der Vergangenheit gab es durch Gesetzesänderungen aber kürzere Zeiträume. Jetzt sind wir wieder in der 2-Jahres-Frist, so das für 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle zu erwarten ist. Es gilt nweiter die Düsseldorfer Tabelle 2011. Der direkte Link zum OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Düsseldorfer Tabelle als Leitlinie für den Kindesunterhalt wird grundsätzlich nur alle 2 Jahre aktualisiert. In der Vergangenheit gab es durch Gesetzesänderungen aber kürzere Zeiträume. Jetzt sind wir wieder in der 2-Jahres-Frist, so das für 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle zu erwarten ist. Es gilt nweiter die Düsseldorfer Tabelle 2011. Der direkte Link zum OLG Düsseldorf ist hier zu finden</p>
<p><strong><a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf">DÜSSELDORFER TABELLE 2012</a></strong></p>
<p>Bei Fragen zum Unterhalt wenden Sie sich an</p>
<p>RA Thomas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
0431 &#8211; 911 16</p>
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		<title>Heirat in Dänemark &#8211; Scheidung sofort möglich</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 10:34:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auslandsbezug]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinehe]]></category>

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		<description><![CDATA[Es hat sich herumgesprochen, dass eine Heirat in Dänemark sehr einfach möglich ist. Das Problem einer Hochzeit in Deutschland taucht meist bei binationalen Ehen auf. Sind beide Eheleute EU-Bürger, sind die notwendigen Papiere noch relativ leicht zu beschaffen. Stammt aber einer der Ehepartner aus einem Nicht-EU-Land, wird es in Deutschland problematisch. Da ein Ehepartner ausländerrechtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es hat sich herumgesprochen, dass eine Heirat in Dänemark sehr einfach möglich ist. Das Problem einer Hochzeit in Deutschland taucht meist bei binationalen Ehen auf. Sind beide Eheleute EU-Bürger, sind die notwendigen Papiere noch relativ leicht zu beschaffen. Stammt aber einer der Ehepartner aus einem Nicht-EU-Land, wird es in Deutschland problematisch. Da ein Ehepartner ausländerrechtlich sofort einen anderen Status erhält, machen es die deutschen Behörden den potentiellen Ehepartnern nicht so einfach. Sie verlangen Berge von Papieren, die häufig schwer bis gar nicht zeitnah zu beschaffen sind.</p>
<p>Eine Hochzeit in Dänemark wird dagegen grundsätzlich jeder Person ermöglicht, die sich legal im Schengen-Raum aufhält.</p>
<p>So einfach wie eine Heirat in Dänemark ist, desto größer können die Probleme später werden. Ich stelle häufig fest, dass die Entscheidung, einen Partner aus dem Nicht-EU-Raum zu ehelichen, nach ganz kurzer Zeit bereut wird. Häufig war diese Entscheidung übereilt. Sie war von &#8220;Mitleid&#8221; über das Schicksal geprägt. Die große Liebe der Urlaubsbekanntschaft, die mit Urlaubervisum eingereist ist, stellt sich als gespielt heraus. Es ging doch nur um den ausländerrechtlichen Status. Die Konsequenzen einer Ehe (Unterhalt usw.) wurde nicht abschließend bedacht.</p>
<p>Dann stellt sich die Frage, ob diese kurzfristig geschlossene Ehe auch kurzfristig wieder geschieden werden kann. Meist ist dies nicht so einfach. Bei binationalen Ehen stellt sich immer die Frage, welches Gericht ist international zuständig und wenn diese Frage geklärt ist, welches Recht ist für die Scheidung anzuwenden.</p>
<p><em><strong>Vorab die Antwort auf die häufigste Frage:</strong> Dänemark hat mit dem Ganzen nichts zu tun. Nur weil in Dänemark geheiratet wurde, muss nicht ein Scheidungsverfahren in Dänemark beantragt werden.</em></p>
<p>Sollte es sich um eine klassische <strong>Scheinehe</strong> gehandelt haben,  wäre zwar das Trennungsjahr nicht abzuwarten und eine Aufhebung der Ehe wäre möglich, hier gibt es aber strafrechtliche Probleme, die unbedingt vorher mit dem Fachanwalt für Familienrecht besprochen werden müssen. Sonst wird alles noch viel schlimmer. Zu der Problematik der Scheinehe habe ich einen gesonderten Artikel geschrieben, den Sie bitte mit der Suchfunktion oben rechts unter dem Suchbegriff &#8220;Scheinehe&#8221; sehr schnell finden werden.</p>
<p>In allen anderen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass vor Einreichung des Scheidungsantrages das Trennungsjahr abzuwarten ist. </p>
<p>Sollten Sie hier Beratungsbedarf haben, können sie sich gerne an mich wenden. Nicht nur durch meine Nähe zur Dänischen Grenze habe ich viele von diesen Scheidungsverfahren betreut. </p>
<p><strong><em>Thomas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
info@vonderwehl.de<br />
0049 431 911 16</em></strong></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Sättigungsgrenzen im Unterhalt</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2011/11/14/sattigungsgrenzen-im-unterhalt/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 14:00:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Sicherlich ist bekannt, dass der Ehegattenunterhalt, also der Trennungs- und der nacheheliche Unterhalt, üblicherweise mit einer Quote bestimmt werden. Es sind die berühmten 3/7. Die Unterhaltsberechnung nach dieser Quote ist bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr angemessen. In diesen Fällen gingen die Gerichte davon aus, dass das sehr hohe Einkommen während der Ehezeit nicht ausschließlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sicherlich ist bekannt, dass der Ehegattenunterhalt, also der Trennungs- und der nacheheliche Unterhalt, üblicherweise mit einer Quote bestimmt werden. Es sind die berühmten 3/7. Die Unterhaltsberechnung nach dieser Quote ist bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr angemessen. In diesen Fällen gingen die Gerichte davon aus, dass das sehr hohe Einkommen während der Ehezeit nicht ausschließlich für die Lebenshaltungskosten verbraucht wurde, sondern großteils auch für die Altersversorgung oder die Vermögensbildung gedient hat. In diesen Fällen wird nicht mehr nach einer Quote gerechnet, sondern der Unterhaltsberechtigte muss seinen Unterhaltsbedarf konkret darlegen. Das OLG Köln hat bereits im Jahre 1994 festgestellt, dass eine Quotenberechnung nur für untere und mittlere Einkommensverhältnisse angemessen ist. Für die Darlegung des konkreten Bedarfes reicht es nicht, z.B. auf die Anzahl der Fahrzeuge der Eheleute, ihre Urlaubsreisekosten oder einen Zweitwohnsitz in der Schweiz zu verweisen. Es müssen tatsächlich alle Einzelpositionen aufgeschlüsselt werden, aus denen sich dann in der Addition der Gesamtbedarf für den Unterhaltsanspruch ergibt.</p>
<p><strong>Höhe der Sättigungsgrenze</strong></p>
<p>Eine festgelegte Festigungsgrenze im Sinne eines absoluten Betrages gibt es nicht. Die meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte sprechen nur davon, dass bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen die konkrete Bedarfsberechnung in Betracht kommt. Einige OLG`s haben allerdings auch konkrete Summen genannt. Das OLG Thüringen spricht in seinen Leitlinien 2011 z.B. davon, dass bei einem angemessenen Bedarf von mehr als 2.500.00 Euro (ohne Alters- und Krankenvorsorgebedarf) der Berechtigte seinen Bedarf konkret darlegen muss. Einige OLG`s gehen so vor, dass sie eine konkrete Bedarfsberechnung fordern, in dass das gemeinsame bereinigte Nettoeinkommen beider Eheleute über den höchsten Tabellensatz der Düsseldorfer Tabelle liegt, also über 5.100,00 Euro. </p>
<p><strong>Wie wird der Unterhalt bei Überschreiten der Sättigungsgrenze berechnet</strong></p>
<p>Die Unterhaltsberechnung hängt immer von dem tatsächlich gepflegten Lebensstil der Eheleute ab. Dieser Lebensstil ist jedoch dahin zu objektivieren, dass bei dem zur Verfügung stehenden Geld weder eine zu aufwändige, noch eine zu dürftige Lebensführung berücksichtigt werden soll. Der BGH spricht davon, dass auf den Betrag abzustellen ist, der für eine anerkennungswürdige Lebensführung sinnvoll ausgegeben werden kann. Die Höhe richtet sich also nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Waren diese Lebensverhältnisse von einem extremen Luxus geprägt, hat der unterhaltsberechtigte Ehepartner auch nach Trennung den Anspruch, diesen Luxus weiter genießen zu können. Wenn nur bei Gucci, Prada und ähnlichen Läden eingekauft wurde und die Urlaube nur in den besten Hotels der Welt stattfanden, so soll dies auch nach der Trennung weitergeführt werden können. Der Unterhaltsbetrag ist zwar nicht dafür gedacht, den Unterhaltsberechtigten jeden erdenklichen Luxus zu ermöglichen, die Gerichte sagen jedoch, es sei nicht einzusehen, wenn ein extrem luxuriöser Lebensstil während der Ehe völlig normal war, dass nach der Trennung dies schlagartig aufhören muss. Die Gerichte ziehen erst dort eine Grenze, wo man nicht mehr von sinnvollem Geldausgeben, sondern nur noch von Verschwendung sprechen kann. Es gibt also für die Sättigungsgrenze im Bereich des Bedarfsunterhaltes keine absolute Grenze nach oben. Es gibt auch keine Erfahrungssätze, ab wann ein monatlicher Unterhaltsbetrag noch sinnvoll verwendet werden kann oder ab wann eine Verschwendung beginnt. Als Verschwendung haben die Gerichte beispielhaft einmal den Anspruch auf ein eigenes Jagdschloss oder die dauerhafte Anmietung eines Motorbootes angesehen. </p>
<p><strong>Welche Posten werden zur Bestimmung des konkreten Unterhaltsbedarfes im Rahmen eine Bedarfsberechnung herangezogen?</strong></p>
<p>Ein Checkliste habe ich dem Artikel Eschenbruch/Leu in FamRZ 1994, Seite 6645, 671 entnommen. Die Bedarfsposten danach sind:</p>
<p>1.	Wohnbedarf<br />
Miete und Nebenkosten<br />
Rücklagen für Renovierung, Rücklagen für Reparaturen<br />
Kosten einer Haushaltshilfe<br />
Gärtner</p>
<p>2.	Telefon, Telefax, Porto und Computer<br />
3.	Zeitungen und Bücher<br />
4.	Fernsehen und Rundfunk<br />
5.	Versicherungen<br />
6.	Hausrat, Haftpflicht, Unfall, Tierhaftpflicht<br />
7.	Lebensversicherung<br />
8.	Kfz-Versicherung<br />
9.	Kfz-Kosten<br />
10.	Steuern, Reparaturen, Inspektion, Benzing, Garage, Rücklagen für Neuanschaffung eines Autos<br />
11.	Allgemeine Lebenshaltungskosten (Essen und Trinken)<br />
12.	Kultur<br />
13.	Theater, Oper, Kino und Museum<br />
14.	Sport, Freizeitgestaltung, Hobbys<br />
15.	Frisör, Kosmetikerin, Fußpflege usw.<br />
16.	Kleidung<br />
17.	Urlaub<br />
18.	Tierhaltungskosten<br />
19.	Aufwendungen im Rahmen gesellschaftlicher Verpflichtungen<br />
20.	ungedeckte Krankheitskosten<br />
21.	private Altervorsorge</p>
<p><strong>Wer hat bei der Bedarfsberechnung mit der Sättigungsgrenze die Beweislast</strong></p>
<p>Die Beweislast liegt klar für jede einzelne Position bei dem Unterhaltsgläubiger. Dabei lassen die Gerichte es ausreichen, dass eine exemplarische Schilderung in den einzelnen Lebensbereichen anfallende Kosten so genau ist, dass das Gericht den Bedarf z.B. nach § 287 ZPO schätzen kann. Ein Nachweis sämtlicher Ausgaben und die konkrete Höhe muss nicht zwingend belegt werden.</p>
<p><strong>Gibt es auch eine Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt?</strong></p>
<p>Im Grundsatz gilt, dass Kinder vor Abschluss ihrer Berufsausbildung keine eigene Lebensstellung haben, sondern diese sich nach den finanziellen Verhältnissen der Eltern richtet. Damit taucht die Problematik auf, dass nach Trennung der Eltern und der unterschiedlichen Entwicklung der Einkommensverhältnisse beider Elternteile es schwierig ist, so die abgeleitete Lebensstellung zu ermitteln. Regelmäßig wird deshalb auf die Einkommensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgestellt. Das Kind nimmt aber an der wirtschaftlichen Entwicklung des barunterhaltspflichtigen Elternteils teil. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Pflichtige je mehr Barunterhalt schuldet, je mehr Einkünfte er hat. Nach der Rechtsprechung gibt es auch beim Kindesunterhalt keine allgemein gültige Obergrenze für den Barunterhalt. So sind z.B. nicht die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Höchstbeträge die Obergrenze. Bei luxuriösen Einkommensverhältnissen gilt der Grundsatz, dass der Kindesunterhalt nicht zur Teilhaben an diese Luxus berechtigt, sondern dass allenfalls gehobene Ansprüche von dem Kind gestellt werden dürfen. Eine Begrenzung sehen die Gerichte darin, minderjährige Kinder in erste Linie durch ihr Kindsein geprägt werden und auch ein in finanziellen festen Verhältnissen lebender Unterhaltspflichtiger nicht das schuldet, was das Kind sich wünscht, sondern nur dass, was das Kind braucht. Dabei kann der Unterhaltsschuldner sich nicht darauf berufen, dass er aus pädagogischen Gründen den Unterhalt kürzt, um sein Kind nicht an eine zu aufwändige Lebensführung zu gewöhnen. Diese Entscheidung steht allenfalls dem Obhuts- oder Sorgerechtsinhaber zu. </p>
<p>Dennoch stellt die Düsseldorfer Tabelle mit der höchsten Einkommensgruppe eine gewisse Grenze dar. Soll der Unterhaltsbetrag der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle überschritten werden, muss der Bedarf im Einzelnen dargelegt werden. Es gibt Fälle, in denen Kindesunterhaltsbeträge von 1.000,00 Euro und mehr ausgeurteilt wurden. Wie oben dargestellt, müssten auch hier die Bedarfskosten konkret festgestellt und notfalls nach § 287 ZPO geschätzt werden. Diese Bedarfsermittlung soll der Gefahr vorbeugen, dass der Kindesunterhalt zweckentfremdet und nicht ausschließlich zur Bedarfsdeckung des Kindes verwendet wird. Die Gesamtumstände und die Bedürfnisse des Kindes sind von dem Unterhaltsberechtigten ausführlich darzulegen. Um den Gerichten eine Schätzung des Gesamtbedarfs zu ermöglichen, sollte in jedem Falle eine Bedarfsliste mit einzelnen Positionen aufgeführt werden. Welche Positionen das sind, habe ich oben beim Ehegattenunterhalt bereits ausgeführt. </p>
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		<title>Unterhalt für Auslandssemester von Studenten</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2011/08/31/unterhalt-fur-auslandssemester-von-studenten/</link>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 14:02:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Karlsruhe hat am 24.02.2011 entschieden, dass die (gut verdienenden) Eltern für einen Studenten auch eine Verlängerung der Studienzeit mit Unterhalt zu alimentieren haben, wenn z.B. ein Auslandssemester für die Berufsausbildung des Studenten unerlässlich ist. Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen Studenten der Fachrichtung Sinologie bzw, Ostasienwissenschaften. &#160; &#160; &#160; Die Online [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Karlsruhe hat am 24.02.2011 entschieden, dass die (gut verdienenden) Eltern für einen Studenten auch eine Verlängerung der Studienzeit mit Unterhalt zu alimentieren haben, wenn z.B. ein Auslandssemester für die Berufsausbildung des Studenten unerlässlich ist. Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen Studenten der Fachrichtung Sinologie bzw, Ostasienwissenschaften.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Unterhalt nach § 1615 l BGB verwirkt?</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 14:00:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Nürnberg hat in einer Entscheidung vom 26.08.2010 festgehalten, dass der Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter nach § 1615 l BGB nicht schon deshalb verwirkt ist, weil die Mutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. Das OLG Nürnberg ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB auf den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Nürnberg hat in einer Entscheidung vom 26.08.2010 festgehalten, dass der Unterhaltsanspruch einer nichtehelichen Mutter nach § 1615 l BGB nicht schon deshalb verwirkt ist, weil die Mutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. Das OLG Nürnberg ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB auf den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter auch nicht entsprechend anwendbar sei.</p>
<p><em>Meine Meinung dazu: Ich persönlich halte diese Entscheidung für sehr fragwürdig. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist immer weiter dem Unterhaltsanspruch der ehelosen Mütter angeglichen worden, so dass hier eine Differenzierung nicht einsichtig erscheint.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Anerkennung von ausländischen Scheidungen in Deutschland</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2011/08/31/anerkennung-von-auslandischen-scheidungen-in-deutschland/</link>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 13:55:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ehescheidung24.de/blog/?p=795</guid>
		<description><![CDATA[Wenn Eheleute im Ausland geschieden wurden, stellt sich immer wieder die Frage, ob dieses Scheidungsurteil in Deutschland gesondert anerkannt werden muss. Wenn diese Eheleute z.B. in Deutschland wieder heiraten wollen, wird diese Frage akut. Eine Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn es sich um sogenannte „Heimat-Scheidungen“ handelt. Eine Heimatscheidung liegt nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Eheleute im Ausland geschieden wurden, stellt sich immer wieder die Frage, ob dieses Scheidungsurteil in Deutschland gesondert anerkannt werden muss. Wenn diese Eheleute z.B. in Deutschland wieder heiraten wollen, wird diese Frage akut.</p>
<p>Eine Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn es sich um sogenannte „Heimat-Scheidungen“ handelt. Eine Heimatscheidung liegt nach § 107 FamFG dann vor, wenn ein Gericht oder eine Behörde über die Scheidung entschieden hat, dem beide Eheleute zur Zeit des Urteils angehört haben. Wichtig ist also die Voraussetzung, dass beide Eheleute dem Heimatstaat angehört haben, in dem die Scheidung ausgesprochen wurde. Hat einer der Eheleute z.B. zwei Staatsangehörigkeiten oder ist er heimatloser Ausländer oder Flüchtling, gilt diese Vorschrift nicht. Ebenfalls gilt diese Vorschrift nicht für sogenannte Privatscheidungen, die es in einigen Ländern gibt.</p>
<p>Ist eine Ehescheidung in einem EU-Land ausgesprochen worden, gilt die Verordnung Brüssel IIa, wonach solche Ehescheidungen von anderen Mitgliedsstaaten ohne ein besonderes Verfahren anzuerkennen sind. Das bedeutet also, dass Scheidungen in EU-Staaten anerkannt werden müssen, dies aber ohne größere Probleme geschehen wird.</p>
<p>Eine Ausnahme gilt nur für Dänemark, dass das EU insoweit nicht angehört.</p>
<p>Zuständig für die Anerkennung sind die Landesjustizverwaltungen. Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem der antragstellende Ehegatte seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es muss kein Anwalt hinzugezogen werden. Die Justizverwaltung verlangt im Original:</p>
<p><em>- Die Heiratsurkunde oder vergleichbare Urkunden</em></p>
<p><em>- das vollständige Scheidungsurteil</em></p>
<p><em>- den Nachweis der Rechtskraft des ausländischen Scheidungsurteils</em></p>
<p><em>-falls ein Registereintrag im Ausland nötig ist, den Nachweis über diesen Eintrag</em></p>
<p><em>- eine amtliche Übersetzung des Scheidungsurteils, sofern es in ausländischer      Sprache abgefasst ist</em></p>
<p><em>-Verdienstbescheinigung des Antragstellers</em></p>
<p><em>-ein Nachweis über die beabsichtigte neue Eheschließung in dem Bezirk der -Justizverwaltung</em></p>
<p><em>-falls ein Bevollmächtigter den Antrag stellt, dessen Vollmacht.</em></p>
<p>Die dafür anfallenden Kosten kann ich nicht genau beziffern, sie liegen bei Kosten bis zu 320,00 Euro.</p>
<p>Wurde der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils abgelehnt, kann gemäß § 107 Abs. 5 FamFG das Oberlandesgericht mit einer Entscheidung beauftragt werden.</p>
<p>&nbsp;<br />
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<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Scheidungskosten sind steuerlich besser absetzbar</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2011/07/28/scheidungskosten-sind-steuerlich-besser-absetzbar/</link>
		<comments>http://www.ehescheidung24.de/blog/2011/07/28/scheidungskosten-sind-steuerlich-besser-absetzbar/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 28 Jul 2011 13:55:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Tipps + Tricks]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ehescheidung24.de/blog/?p=781</guid>
		<description><![CDATA[Ich werde als Scheidungsanwalt immer wieder gefragt, spätestens wenn ich meine Rechnung schicke, inwieweit diese Kosten bei der Steuererklärung Berücksichtigung finden. Bislang war es so, dass nur die Anwalts- und Gerichtskosten für das eigentliche Scheidungsverfahren und das damit zusammenhängende Verfahren über den Versorgungsausgleich überhaupt steuerlich berücksichtigt wurde. Es gibt aber eine steuerliche Verbesserung durch ein aktuelles Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich werde als Scheidungsanwalt immer wieder gefragt, spätestens wenn ich meine Rechnung schicke, inwieweit diese Kosten bei der Steuererklärung Berücksichtigung finden. Bislang war es so, dass nur die Anwalts- und Gerichtskosten für das eigentliche Scheidungsverfahren und das damit zusammenhängende Verfahren über den Versorgungsausgleich überhaupt steuerlich berücksichtigt wurde.</p>
<p>Es gibt aber eine <strong>steuerliche Verbesserung</strong> durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes. Das am 12.5.2011 verkündete Urteil (VI R 42/10) des Bundesfinanzhofes gibt die ursprüngliche Praxis auf, dass bislang <strong>nur</strong> die Verfahrenskosten für die eigentliche <strong>Scheidung</strong> und den <strong>Versorgungsausgleich</strong> im Zwangsverbund steuerlich absetzbar waren. Die Kosten für die weiteren streitigen Folgesachen wurden bislang von der Finanzverwaltung nicht als steuerlich absetzbar anerkannt, da diese Verfahren von den Finanzämtern als <strong>freiwillig</strong> und damit nicht als zwangsläufig angesehen worden. Diese alte Auffassung habe ich schon immer für sehr willkürlich und kaum nachvollziehbar gehalten.</p>
<p>Entscheidend für die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit ist allerdings die so genannte persönliche Belastungsgrenze. Erst wenn diese persönliche Belastungsgrenze überschritten ist, können die darüberhinaus entstandenen Anwalts-und Gerichtskosten steuerlich abgesetzt werden. Ich habe zu dieser Problematik ein paar ergänzende Ausführungen auf meiner Internetseite gemacht und auch einen Rechner der BKK 24 verlinkt, mit dem die persönliche Belastungsgrenze ausgerechnet werden kann. Bitte klicken Sie hier:</p>
<p><a href="http://www.ehescheidung24.de/Steuerfragen/Scheidungskosten%20steuerlich%20absetzbar" target="_blank"><em><strong>Scheidungskosten + Steuer</strong></em></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Facebook für Anwälte. Sinnvoll oder schädlich?</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2011/06/27/facebook-fur-anwalte-sinnvoll-oder-schadlich/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 13:57:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwalts Alltag]]></category>
		<category><![CDATA[Für Anwaltskollegen]]></category>

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		<description><![CDATA[ich habe gerade im Deutschen Anwaltsspiegel in der Ausgabe 12 vom 15.6.2011 einen interessanten Artikel des Prof. Hoeren gelesen. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Risiken der sozialen Netzwerke für Unternehmen und private Nutzer, also auch für Rechtsanwälte. Muss man/frau als Anwalt einen Facebook-Auftritt haben? Ich gestehe, dass ich kein Freund von Facebook bin. Ich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ich habe gerade im <strong>Deutschen Anwaltsspiegel in der Ausgabe 12 vom 15.6.2011</strong> einen interessanten Artikel des Prof. Hoeren gelesen. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Risiken der sozialen Netzwerke für Unternehmen und private Nutzer, also auch für Rechtsanwälte.</p>
<p>Muss man/frau als Anwalt einen Facebook-Auftritt haben?</p>
<p>Ich gestehe, dass ich kein Freund von Facebook bin. Ich halte das meiste, was dort gepostet wird, für überflüssig und für reine Zeitverschwendung. Menschen geben Sachen von sich Preis, die besser privat geblieben wären. Das meiste ist zudem belanglos und langweilig. Ich stelle mir immer wieder die Frage: &#8220;was soll das alles?&#8221;</p>
<p><strong>Wie sieht es nun aus mit einem Facebook-Auftritt für Rechtsanwälte?</strong></p>
<p>Prof. Hoeren beschreibt die rechtlichen Risiken anschaulich und richtig mit</p>
<p>- der nicht zu erfüllenden Impressumspflicht,</p>
<p>- dem nicht zu erfüllenden Gegendarstellungsrecht,</p>
<p>- den möglichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, falls Mitarbeiter eines Unternehmens auf die besondere Werthaltigkeit des Facebook-Auftritts hinweisen und so weiter.</p>
<p>Den original Artikel von Prof. Hoeren können Sie hier lesen.</p>
<p><strong><a href="http://www.ehescheidung24.de/blog/wp-content/uploads/2011/06/Facebook-no.pdf">Facebook no</a></strong></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Verwirkung Unterhaltsanspruch nichteheliche Mutter bei verfestigter neuer Partnerschaft?</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2011/06/27/verwirkung-unterhaltsanspruch-nichteheliche-mutter-bei-verfestigter-neuer-partnerschaft/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Jun 2011 10:03:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fall: die Eltern eines 4-jährigen Kindes waren und sind nicht miteinander verheiratet. Der Kindesvater schuldet Unterhalt gem. § 1615 l BGB. Die Kindesmutter lebt inzwischen in gefestigter Partnerschaft mit einem anderen Mann zusammen. Der Kindesvater wendet ein, der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter sei damit verwirkt gem. § 1579 Ziff. 2 BGB.und der Kindesvater mit diesem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fall:</p>
<p>die Eltern eines 4-jährigen Kindes waren und sind nicht miteinander verheiratet. Der Kindesvater schuldet Unterhalt gem. § 1615 l BGB. Die Kindesmutter lebt inzwischen in gefestigter Partnerschaft mit einem anderen Mann zusammen. Der Kindesvater wendet ein, der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter sei damit verwirkt gem. § 1579 Ziff. 2 BGB.und der Kindesvater mit diesem Argument durch? Das OLG Nürnberg hat in einem Urteil vom 26.8.2010 entschieden, dass die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB nicht auf den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter anwendbar sei, auch nicht in entsprechender Anwendung. Die §§ 1569 ff. BGB behandelt nur die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten. Da im vorliegenden Fall die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet waren, käme nur eine entsprechende Anwendung der Vorschrift in Betracht, was jedoch von dem OLG Nürnberg verneint wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Scheidung jetzt auch auf Malta möglich</title>
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		<pubDate>Tue, 31 May 2011 15:13:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auslandsbezug]]></category>
		<category><![CDATA[Boulevard]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Da fällt mir doch ein Stein vom Herzen, als ich diese Nachricht in den Tickern las: &#8220;Auch auf Malta gibt es künftig das Recht auf Scheidung&#8221; Die Insel ist sehr katholisch (95 % der Bevölkerung) geprägt und war neben den Philippinen das einzige Land, welches kein Scheidungsrecht kannte. Mit einem Volksentscheid haben sich aber 53% [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Da fällt mir doch ein Stein vom Herzen, als ich diese Nachricht in den Tickern las:</p>
<p><strong>&#8220;Auch auf Malta gibt es künftig das Recht auf Scheidung&#8221;</strong></p>
<p>Die Insel ist sehr katholisch (95 % der Bevölkerung) geprägt und war neben den Philippinen das einzige Land, welches kein Scheidungsrecht kannte. Mit einem Volksentscheid haben sich aber 53% der Bürger Maltas dafür entschieden, dass sie sich künftig auch scheiden lassen können. Der Regierungschef war enttäuscht. Dies war nicht das Ergebnis, welches er sich gewünscht hatte. Er selbst hat für ein klares Nein bei der Volksbefragung gevotet. Das Parlament der Insel Malta muss nun die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen, wonach seine Bürger ihre Ehe auch scheiden lassen können.</p>
<p>Es war tatsächlich so, auch wenn man es kaum glauben kann, dass bislang auf Malta eine Scheidung verboten war.</p>
<p>Der Volksentscheid hat vorgeschlagen, dass künftig eine Scheidung möglich sein soll, wenn die Eheleute mindestens 4 Jahre voneinander getrennt gelebt haben und dass keine Aussicht auf eine Versöhnung zwischen den Eheleuten gibt. Bislang war es so, dass sich Eheleute auf Malta zwar voneinander trennen konnten, sie musste dann aber Mediationskurse absolvieren. Auch bestand fortlaufend die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung.</p>
<p>Die im Volksentscheid unterlegene Gegenseite befürchtet nun, es werde eine Scheidungswelle über Malta herereinbrechen.</p>
<p>Ich empfand das Verbot einer Scheidung in einem Staat als unerträgliche Bevormundung seiner Bürger. Auch passt dies nicht in ein sich immer weiter annäherndes Europa.</p>
<p><img height="190" width="350" title="Scheidung tut weh" alt="Scheidung tut weh" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/417x212-Ehescheidung_bild_starts.jpg" /></p>
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</a></p>
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