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	<title>Scheidung tut weh</title>
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	<description>Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung</description>
	<lastBuildDate>Wed, 02 May 2012 10:27:48 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Terminsbestimmung in Scheidungsverfahren</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2012/05/02/terminsbestimmung-in-scheidungsverfahren/</link>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 10:22:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[§ 137 ASbs. 2 FamFG]]></category>
		<category><![CDATA[Terminsbestimmung Scheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der großen Reform des FamFG sollte verhindert werden, dass alle Beteiligten im eigentlichen Scheidungstermin mit Verbundanträgen (zum Zugewinn, Unterhalt usw.) überrascht werden und der Scheidungstermin zwangsläufig platzen musste. Das Gesetz sieht nunmehr vor, dass ein solcher Antrag mindestens 2 Wochen vor dem Scheidungstermin (§ 137 II FamFG) gestellt sein muss. Das bedeutet aber auch, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der großen Reform des FamFG sollte verhindert werden, dass alle Beteiligten im eigentlichen Scheidungstermin mit Verbundanträgen (zum Zugewinn, Unterhalt usw.) überrascht werden und der Scheidungstermin zwangsläufig platzen musste. Das Gesetz sieht nunmehr vor, dass ein solcher Antrag mindestens 2 Wochen vor dem Scheidungstermin (§ 137 II FamFG) gestellt sein muss. Das bedeutet aber auch, dass das Familiengericht eine Ladungsfrist von 2 Wochen + 1 Woche Vorbereitung, also mindesten 3 Wochen einhalten muss.</p>
<p>Dies hat der BGH aktuell gerade bestätigt.<br />
<strong>BGH 12. Zivilsenat, Entscheidungsdatum:	21.03.2012, Aktenzeichen: XII ZB 447/10<br />
</strong><br />
<em>Leitsatz des BGH:<br />
1. Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen.</p>
<p>2. Bei einer den genannten Vorgaben nicht entsprechenden Terminsbestimmung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Terminsverlegung. In diesem Fall bedarf es einer Terminsverlegung nicht, wenn sie Folgesachen noch bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds.</p>
<p>3. Zur rechtzeitigen Geltendmachung einer Folgesache genügt es, wenn diese innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Verhandlungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.</em></p>
<p>bei Fragen wenden Sie sich an<br />
RA Thomas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
0431 – 911 16<br />
info@vonderwehl.de<br />
<a href="http://www.vonderwehl.de">www.vonderwehl.de</a></p>
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		<title>Unterhalt für im Ausland lebende Kinder</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2012/04/19/unterhalt-fur-im-ausland-lebende-kinder/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 14:21:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt Kinder im Ausland]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fall, wie er meist auftritt: Ein gemischtnationales Paar trennt sich. Meist die Frau mit ausländischer Nationalität geht mit dem Kind zurück in ihren Heimatstaat. Dann taucht die Frage auf, welchen Kindesunterhalt der Ehemann schuldet. Man könnte natürlich an die Beträge aus der Düsseldorfer Tabelle denken. Das berücksichtigt aber nicht die verschieden hohen Lebenshaltungskosten in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fall, wie er meist auftritt:</p>
<p>Ein gemischtnationales Paar trennt sich. Meist die Frau mit ausländischer Nationalität geht mit dem Kind zurück in ihren Heimatstaat. Dann taucht die Frage auf, welchen Kindesunterhalt der Ehemann schuldet. Man könnte natürlich an die Beträge aus der Düsseldorfer Tabelle denken. Das berücksichtigt aber nicht die verschieden hohen Lebenshaltungskosten in den einzelnen Ländern. Überspitzt ausgedrückt: eines Kindesmutter, die in einem Dorf auf den Philippinen lebt und 356,00 EUR Kindesunterhalt bekommt, hat damit mehr, als die meisten anderen Dorfbewohner zusammen.</p>
<p>Ob dies so sein darf, oder nicht, möchte ich nicht bewerten.</p>
<p>Die Gerichte gehen jedenfalls nicht von der DDT aus. Einige, z.B. OLG Koblenz 7 WF 798/07, rechnen mit der </p>
<p>LÄNDERGRUPPENEINTEILUNG des Finanzministeriums</p>
<p>Danach sind die Länder der Welt in 4 Gruppen eingeteilt</p>
<p>1. Länder, in denen der volle Unterhalt geschuldet wird<br />
2. Länder, in denen 3/4 des Unterhalts geschuldet wird<br />
3. Länder, in denen 1/2 des Unterhalts geschuldet wird<br />
4. Länder, in denen 1/4 des Unterhalts geschuldet wird</p>
<p>Ich meine, dies ist ein sehr grobes Raster, aber besser als nichts. Wie wollen wir ansonsten zu verlässlichen Informationen kommen.</p>
<p><a href="http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/052__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf">LÄNDERGRUPPENEINTEILUNG des Finanzministeriums.<br />
</a></p>
<p>bei Fragen wenden Sie sich an<br />
RA Thomas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
0431 – 911 16<br />
info@vonderwehl.de<br />
<a href="http://www.vonderwehl.de">www.vonderwehl.de</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Sonstige relevante Einkommensbestandteile wie Trinkgeld, Spesen, Überstunden, Sachbezüge im Unterhalt</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2012/04/17/sonstige-relevante-einkommensbestandteile-wie-trinkgeld-spesen-uberstunden-sachbezuge-im-unterhalt/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 13:05:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Überstunden im Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Spesen]]></category>
		<category><![CDATA[Trinkgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Einkommen für die Unterhaltsberechnungen wird üblicherweise aus dem Jahresbruttoeinkommen laut Lohnzetteln abzüglich Steuern und Sozialabgaben, Fahrtkosten, Schulden usw. berechnet. Bei Selbständigen wird das Mittel aus den Gewinnen der letzten drei Jahre berechnet. Es gibt aber weitere Einkommensmöglichkeiten, die daneben unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. So gehören zum Einkommen auch z.B. Trinkgelder, Sitzungsgelder für öffentliche Tätigkeiten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Einkommen für die Unterhaltsberechnungen wird üblicherweise aus dem Jahresbruttoeinkommen laut Lohnzetteln abzüglich Steuern und Sozialabgaben, Fahrtkosten, Schulden usw. berechnet. Bei Selbständigen wird das Mittel aus den Gewinnen der letzten drei Jahre berechnet. </p>
<p>Es gibt aber weitere Einkommensmöglichkeiten, die daneben unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. So gehören zum Einkommen auch z.B. Trinkgelder, Sitzungsgelder für öffentliche Tätigkeiten, Entschädigungen für Schöffen oder Krankenhaustagegelder bei einer Privatversicherung. </p>
<p>Bei einem Taxifahrer, Kellner oder Frisör werden die <strong>Trinkgelder</strong> vom Gericht geschätzt werden. Die Schätzungen liegen etwa zwischen 100,00 und 250,00 Euro im Monat. </p>
<p>Spannend sind auch immer Spesen und Reisekosten aufgrund von Dienstreisen. Hier ist zu unterscheiden zwischen den <strong>steuerpflichtigen</strong> und den <strong>steuerfreien</strong> Spesen. </p>
<p>Als Einkommen werden steuerpflichtige Spesen bewertet. Hier besteht die Vermutung, weil sie versteuert werden, dass damit kein entsprechender Aufwand des Arbeitgebers abgegolten werden soll. </p>
<p>Etwas anderes gilt bei steuerfreien Spesen. Hier gehen die Gerichte von der Vermutung aus, dass diese Spesen exakt den Aufwand, den der Arbeitnehmer tatsächlich gehabt hat, abdecken sollen. </p>
<p>Tiefgründige  Unterhaltsrechnern sind dann auf die Idee gekommen, dass Spesen ja für eine Abwesenheit vom häuslichen Haushalt gezahlt werden und dadurch häusliche Kosten erspart werden. Diese Kostenersparnis wird in der Regel mit 1/3 der steuerfreien Spesen in Ansatz gebracht. (<em>Ich halte dies für sehr bedenklich, muss mich aber der herrschenden Rechtsprechung beugen</em>). Der Spesenempfänger kann dies natürlich im Prozessfall versuchen zu widerlegen. Er muss dann darlegen und notfalls beweisen, dass er keine Ersparnis durch die Abwesenheit gehabt hat. </p>
<p>Weitere Bestandteile des Einkommens sind <strong>Überstunden</strong>. Diese sind voll als Einkommen zu bewerten, wenn sie das übliche Maß nicht übersteigen. Beim Mindestunterhalt für minderjährige Kinder, wegen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung, ist immer von einer Einbeziehung der Spesen in die Unterhaltsberechnung auszugehen. Erst wenn die Überstunden weit über das übliche Maß hinausgehen, wird zu prüfen sein, ob diese Überstunden unzumutbar sind und daher aus der Unterhaltsberechnung herauszuhalten sind. </p>
<p>Auch <strong>Sachbezüge</strong>, die einige Arbeitnehmer erhalten, die auch Deputate genannt werden, können Einkommen sein. Es gibt Arbeitnehmer, die erhalten von ihrem Arbeitgeber Sachzuwendungen in Form von Bier, Kost oder Unterkunft. </p>
<p>Meist ist es allerdings die kostenlose Überlassung eines Autos = <strong>Firmenwagen</strong>. Wenn dieses Auto auch privat genutzt werden kann, ist ein fiktiver Wert anzusetzen, der das Einkommen erhöht. Streitig ist im Verfahren immer wieder, wie dieser Sachbezug richtig bewertet wird. </p>
<p>a)	Man kann von dem steuerlichen Ansatz ausgehen, und private Nutzung des Pkws mit 1% des Listenpreises ansetzen oder man kann z.B.<br />
b)	von den ADAC Tabellen ausgehen. Diese Tabellen weisen aus, welche Kosten bestimmte Fahrzeugtypen monatlich verursachen. Eine Bewertung aufgrund der ADAC Tabellen hat allerdings das Problem, dass ein Arbeitnehmer oftmals von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen bekommt, den er sich so für diesen Preis neu niemals kaufen würde, da er sich ein solches Auto schlicht nicht leisten kann. Es müssen also in diesen Fällen immer auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen betrachtet werden. Erhält jemand, der im Schnitt 1.800,00 Euro monatlich netto verdient, von seiner Firma einen Firmenwagen, der 40.000,00 Euro gekostet hat, wird man ihm nicht die ca. 500 bis 600,00 Euro monatlichen Kosten als Kostenersparnis zurechnen können, da er sich bei seinem Einkommen ein solches Auto überhaupt nicht leisten würde. Der Bezug des Autos wäre dann wie eine aufgedrängte Bereicherung zu bewerten und nur ein Teilbetrag kann in die Unterhaltsberechnung einfließen. </p>
<p>bei Fragen wenden Sie sich an<br />
RA Thomas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
0431 – 911 16<br />
info@vonderwehl.de<br />
<a href="http://www.vonderwehl.de">www.vonderwehl.de</a></p>
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		</item>
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		<title>Eheliche Lebensverhältnisse im Unterhaltsrecht</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2012/04/17/eheliche-lebensverhaltnisse-im-unterhaltsrecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 12:43:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[eheliche Lebensverhältnisse]]></category>

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		<description><![CDATA[Das folgende Beispiel habe ich dem ausgezeichneten Buch des Richters Jürgen Soyka, Die Berechnung des Ehegattenunterhalts 3. Auflage entnommen. Der Fall: Die Eheleute sind geschieden. Die Ehefrau ist wegen Krankheit erwerbsunfähig. Sie verlangt Unterhalt. Während der Ehezeit hatte ihr Mann durchgehen nur Teilzeit gearbeitet und monatlich 770,00 Euro verdient. Nach der Scheidung trägt die Ehefrau [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das folgende Beispiel habe ich dem ausgezeichneten Buch des Richters <strong>Jürgen Soyka, Die Berechnung des Ehegattenunterhalts 3. Auflage</strong> entnommen.<br />
<strong><br />
Der Fall:</strong><br />
Die Eheleute sind geschieden.<br />
Die Ehefrau ist wegen Krankheit erwerbsunfähig. Sie verlangt Unterhalt.<br />
Während der Ehezeit hatte ihr Mann durchgehen nur Teilzeit gearbeitet und monatlich 770,00 Euro verdient.<br />
Nach der Scheidung trägt die Ehefrau vor, ihr geschiedener Mann könnte, wenn er sich entsprechend bemüht, 2.200,00 Euro monatlich netto verdienen. Diese Tatsache wird auch unstreitig.<br />
Im Unterhaltsprozess weist der Ehemann darauf hin, dass die ehelichen Lebensverhältnisse nur von seinem Einkommen von 770,00 Euro geprägt waren. Mit Einverständnis seiner Frau habe er während der Ehezeit keine erweiterten Erwerbsbemühungen unternommen. Er folgert dann, da sein Selbstbehalt bei 1.050,00 Euro gegenüber seiner Frau liegt, dass er mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt schuldet. </p>
<p>Der Vorsitzende Richter am OLG Düsseldorf Soyka weist darauf hin, dass dies fehlerhaft sei. Er rechnet wie folgt:<br />
Der eheangemessene Bedarf der Ehefrau ist in diesem Beispiel nach dem Halbteilungsgrundsatz zu berechnen. ½ von 770,00 Euro in der Ehe sind 385,00 Euro. Allerdings habe die Ehefrau einen Mindestbedarf und dieser liegt bei 770,00 Euro. Er prüft dann die Leistungsfähigkeit des Ehemannes und sagt, die Leistungsfähigkeit sich nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen beurteilt, sondern nach dem was der Ehemann unstreitig verdienen könnte, nämlich 2.200,00 Euro. Wenn der Ehemann dies verdienen könnte und unter Berücksichtigung des Mindestbedarfes der Ehefrau (770,00 Euro) wird der Selbstbehalt von 1.050,00 Euro noch gewahrt wäre, wäre er hinsichtlich dieses Betrages leistungsfähig und Herr Soyka spricht der Ehefrau in diesem Beispielfall 770,00 Euro Unterhalt zu. </p>
<p><em>Ich teile diese Auffassung nicht. Nach meiner Ansicht muss sich die Ehefrau die ehelichen Lebensverhältnisse vorhalten lassen. Auch während der Ehe hat sie nie dafür Sorge getragen, dass der Ehemann mehr verdient und ist gemeinsam mit ihm mit diesen geringen Bezügen ausgekommen. Für mich ist nicht nachvollziehbar, warum dies nach der Scheidung das sein soll. </em></p>
<p>bei Fragen wenden Sie sich an </p>
<p>RA Thomas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
0431 &#8211; 911 16<br />
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</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Betreuungsunterhalt nach dem 3. Lebensjahr des Kindes</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2012/04/17/betreuungsunterhalt-nach-dem-3-lebensjahr-des-kindes/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 Apr 2012 12:39:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Gesetz spricht in § 1570 BGB davon, dass ein geschiedener Ehegatte der gemeinsame Kinder betreut, für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich, solange und soweit es der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass nach dem 3. Lebensjahr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gesetz spricht in § 1570 BGB davon, dass ein geschiedener Ehegatte der gemeinsame Kinder betreut, für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Dieser Unterhaltsanspruch verlängert sich, solange und soweit es der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Das bedeutet auch, dass nach dem 3. Lebensjahr des Kindes – soweit tatsächlich vorhanden – die kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten von dem betreuenden Elternteil in Anspruch zu nehmen sind. Argumentiert dieser Elternteil damit, dass er das Kind unbedingt persönlich betreuen will, ist dies zunächst unbeachtlich. </p>
<p>Damit bestimmen die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten auch die Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils. Der betreuende Ehegatte muss Tatsachen vorbringen und belegen, dass er auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt verlangen kann. </p>
<p>Streitig ist immer wieder, ab wann ein vollschichtige Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils eintritt. Dies richtet sich natürlich zunächst nach dem Alter des Kindes. Erst wenn ein Kind mehrere Stunden unbeaufsichtigt bleiben kann, kommt eine vollschichtige Tätigkeit des Elternteils in Betracht. Der BGH hat entschieden, dass jedenfalls ein 7jähriges Kind noch nicht mehrere Stunden unbeaufsichtigt bleiben kann. (BGH, Urteil v. 17.06.2009). Problematisch in diesen Fällen ist auch immer wieder das Angebot des barunterhaltspflichtigen Elternteils, die Betreuung des Kindes selbst zu übernehmen, damit der andere Elternteil vollschichtig oder jedenfalls ausgeweitet einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Der betreuende Elternteil kann dies nicht schlicht ablehnen. Gleichzeitig würde dies aber auch bedeuten, dass sich der Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils deutlich verstärkt, So werden in Unterhaltsverfahren umgangsrechtliche Gesichtspunkte zu behandeln sein. Dies könnte auch bedeuten, dass in Unterhaltsverfahren, in denen der barunterhaltspflichtige Vater darauf hinweist, er könne sein Kind deutlich intensiver betreuen, damit die Mutter selbst arbeiten kann, der Vater zunächst ein Parallelverfahren einleiten müsste, um sein Umgangsrecht auszuweiten. Konsequenterweise müsste dann das Familiengericht das Unterhaltsverfahren so lange aussetzen, bis das Umgangsverfahren entschieden ist. Eine deutliche Verzögerung der Umgangsverfahren wäre die Regel und könnte nur durch einstweilige Anordnungen verhindert werden. Steht letztlich dann fest, dass die Kindesmutter ihre Erwerbstätigkeit ausweiten muss, bleibt nur noch zu prüfen, ob es kindbezogene Gründe gibt, die einer Fremdbetreuung entgegenstehen. Die Kindesmutter müsste vortragen, dass ihre persönliche Betreuung zwingend erforderlich sei. Soweit mir bekannt, hat der BGH dies bisher nur bei schwerem Asthma des Kindes und bei einer ADS Erkrankung angenommen. </p>
<p>Letztlich muss in diesen Verfahren aber geprüft werden, ob eine vollschichtige Tätigkeit der Kindesmutter bei ihr zu einer überobligatorischen Belastung führ. Gründe dafür muss die Kindesmutter vortragen und notfalls beweisen. </p>
<p>Als Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des BGH aber, dass die Kindesmutter nach dem 3. Lebensjahr des Kindes vollschichtig arbeiten müsste, es sei denn, die oben genannten Gründe sprechen dagegen. Dies ergibt sich einfach schon daraus, dass die betreuende Kindesmutter Darlegungs- und Beweislast hat. Ist dies alles geprüft und kommt man zu dem Ergebnis, die Kindesmutter muss ab dem 3. Lebensjahr des Kindes vollschichtig arbeiten, ist abschließend noch § 1570 Abs. 2 BGB zu prüfen. Es handelt sich dabei um elternbezogene Gründe für die Verlängerung des Unterhaltes. Dabei geht es dann meist um die Lebensplanung der Eltern innerhalb der Ehe. Haben sich die Eltern z.B. bewusst für eine persönliche Betreuung des Kindes durch die Mutter entschieden, die in der Ehezeit darum keinem Job nachgegangen ist, muss diese Lebensplanung auch nach der Scheidung unter Umständen noch Gültigkeit haben. Zur berücksichtigen ist dann allerdings die Ehedauer uns speziell die Verfestigung dieser Lebensplanung. Der BGH spricht in diesem Zusammenhang von einem Vertrauenstatbestand, wenn es eine langjährige Betreuungspraxis der Kinder gegeben hat. Die Anforderungen des BGH an diesen Vertrauenstatbestand sind jedoch hoch. </p>
<p>Im Ergebnis muss der betreuende Elternteil, dies ist in den überwiegenden Fällen die Kindesmutter darlegen und beweisen, dass eine Ausweitung ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Kinderbetreuung nicht in Einklang zu bringen ist, dass es ggfls. kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung gibt oder dass eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit unzumutbar ist. Fehlt in einem Gerichtsverfahren dazu der entsprechende Vortrag, wird die betreuende Kindesmutter mit einem Einkommen, entsprechend einer vollschichtigen Tätigkeit zu fingieren sein.  </p>
<p>bei Fragen wenden Sie sich an </p>
<p>RA Thomas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
0431 &#8211; 911 16<br />
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]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Unterhalt Minderjähriger im Internat (auch in Heim, Pflegefamilie)</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2012/03/15/unterhalt-minderjahriger-im-internat-auch-in-heim-pflegefamilie/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Mar 2012 11:01:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird ein minderjähriges Kind auswärtig untergebracht, also z.B. bei einer Pflegefamilie, im Heim oder in einem Internat, so sind beide Elternteile, obwohl das Kind noch nicht volljährig ist, barunterhaltspflichtig. Es gilt § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB. Hat das Kind einen eigenen Haushalt, gelten für den Bedarf die Sätze für Volljährige. Wie bei Studenten also [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein minderjähriges Kind auswärtig untergebracht, also z.B. bei einer Pflegefamilie, im Heim oder in einem Internat, so sind beide Elternteile, obwohl das Kind noch nicht volljährig ist, barunterhaltspflichtig. Es gilt § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB.<br />
Hat das Kind einen eigenen Haushalt, gelten für den Bedarf die Sätze für Volljährige. Wie bei Studenten also als Bedarf 670,00 EUR (Stand März 2012). Das Kindergeld wird hier auch bei den Minderjährigen voll bedarfsdeckend angerechnet.<br />
Die Eltern haften für den restlichen Bedarf im Verhältnis der Einkommen zueinander.</p>
<p><em>Einfaches Beispiel:<br />
Bedarf Kind: 300<br />
EK Vater: 3000<br />
EK Mutter: 1500<br />
Vater zahlt 200<br />
Mutter zahlt 100</em></p>
<p>Die Kosten für das Internat sind bei elterlichem Einverständnis <strong>Mehrbedarf</strong> und neben dem Regelbedarf zu zahlen. Hier sind Werte für die Restbetreuung am Wochenende und Bedarfsersparnisse durch freies Wohnen, Verpflegung etc. ggfls. zu berücksichtigen.</p>
<p>Gab es hinsichtlich der Internatsunterbringung kein Einverständnis der Eltern, wird es problematisch. Hat ein Elternteil die Alleinsorge, muss der andere die Internatsentscheidung idR hinnehmen (und bezahlen). Gibt es Streit bei gemeinsamer Sorge, muss das Familiengericht entscheiden.</p>
<p>Haben Sie dazu Fragen, wenden Sie sich an mein Büro.</p>
<p><em>T<a href="http://www.vonderwehl.de">homas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht</a></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gemeinsames Sorgerecht nichtehelicher Eltern</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2012/03/06/gemeinsames-sorgerecht-nichtehelicher-eltern/</link>
		<comments>http://www.ehescheidung24.de/blog/2012/03/06/gemeinsames-sorgerecht-nichtehelicher-eltern/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Mar 2012 11:06:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[nichtehel. Lebensgemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ehescheidung24.de/blog/?p=835</guid>
		<description><![CDATA[Wenn die nichtehelichen Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben, liegt das Sorgerecht allein bei der Kindesmutter. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2010, welches diese Praxis gerügt hatte, waren bislang gerichtliche Anträge des nichtehelichen Vaters auf gemeinsame Sorge häufig fast problemlos vor den Familiengerichten durchzusetzen. Dies sieht das OLG Schleswig anders und ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn die nichtehelichen Eltern keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben, liegt das Sorgerecht allein bei der Kindesmutter. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2010, welches diese Praxis gerügt hatte, waren bislang gerichtliche Anträge des nichtehelichen Vaters auf gemeinsame Sorge häufig fast problemlos vor den Familiengerichten durchzusetzen. </p>
<p>Dies sieht das OLG Schleswig anders und ist der Auffassung, dass das Elternrecht des Vaters schnell seine Grenzen am Kindeswohl findet. </p>
<p>Im konkreten Fall hatten die nichtehelichen Eltern eine 2,5 Jahre alte Tochter. Bereits das Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter musste gerichtlich geregelt werden. Der Vater war von der Mutter wegen Stalking angezeigt. Es kam zweimal zu Polizeieinsätzen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Eltern. </p>
<p>Dies alles nahm das Gericht zum Anlass davon auszugehen, dass zwischen den Eltern kein Mindestmaß an Übereinstimmung herrschte und die Eltern sich nicht einmal über die Frage des Kindergartenbesuches einigen konnten. Die Eltern waren nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit seinem Kind selbständig zu regeln. Es kam zu Streitigkeiten bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter, bei der Anschaffung eines Kindersitzes, eines Kinderwagens, eines Tragegurtes sowie der Zahlung von Kindesunterhalt. </p>
<p>Bei dieser grundsätzlichen Elternsituation sah das OLG davon ab, dem Kindesvater die Mitsorge zu übertragen. </p>
<p>Die Pressemitteilung des OLG Schleswig mit Hinweisen auf das Aktenzeichen finden Sie hier:</p>
<p><strong><a href="http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201204sorgerecht.html">OLG Schleswig</a></strong></p>
<p>Fragen hierzu an</p>
<p><em>RA Thomas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
0431 &#8211; 911 16<br />
info@vonderwehl.de</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verfestigte neue Lebensgemeinschaft liegt vor – Kann der Unterhaltsanspruch wieder aufleben?</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2012/02/21/verfestigte-neue-lebensgemeinschaft-liegt-vor-%e2%80%93-kann-der-unterhaltsanspruch-wieder-aufleben/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 10:46:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsreform 2008]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fall ist meist folgender: Die Ehefrau hat einen nachehelichen Unterhaltsanspruch, da sie gemeinsame Kinder betreut. Inzwischen lebt sie aber mehrere Jahre mit einem neuen Partner zusammen, womit der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verloren geht. Diese neue Partnerschaft zerbricht nach mehreren Jahren und die geschiedene Ehefrau will von dem alten Ehemann wieder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fall ist meist folgender:<br />
Die Ehefrau hat einen nachehelichen Unterhaltsanspruch, da sie gemeinsame Kinder betreut. Inzwischen lebt sie aber mehrere Jahre mit einem neuen Partner zusammen, womit der Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verloren geht. Diese neue Partnerschaft zerbricht nach mehreren Jahren und die geschiedene Ehefrau will von dem alten Ehemann wieder Unterhalt. </p>
<p>Man könnte daran denken, dass die nacheheliche Solidarität durch die neuen Partnerschaft endgültig aufgekündigt wurde und eine neue Rückkehr unter dem Rettungsschirm des nachehelichen Unterhaltes nicht mehr möglich sei. </p>
<p>Diese Auffassung wird vom BGH jedoch nicht vertreten. Grundsätzlich kann ein Unterhaltsanspruch, der nach § 1579 Nr. 2 BGB versagt wurde, wieder aufleben. Das liegt daran, dass der Unterhaltsanspruch der neuen verfestigten Lebenspartnerschaft nicht verwirkt ist, sondern seine Erfüllung für den Unterhaltsschuldner in diesem Zeitraum objektiv unzumutbar ist. Das Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches ist allerdings nicht ganz einfach. Es wird eine komplett neue und umfassende Prüfung der persönlichen Verhältnisse sowohl des Unterhalsschuldners als auch der Unterhaltsgläubigerin stattfinden müssen. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien in die Prüfung einzubeziehen: </p>
<p>1.	Die ehelichen Verhältnisse, also insbesondere die Frage der ehebedingten Nachteile, hat z.B. die Frau wegen der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit aufgeben müsse.<br />
2.	Die Ehedauer. Je länger die Ehe angedauert hat, desto eher kann ein Unterhaltsanspruch wieder aufleben.<br />
3.	Die Dauer der neuen verfestigten Partnerschaft. Sollte diese nur knapp über den geforderten Mindestzeitraum von zwei bis drei Jahren liegen, wirkt sich das anders aus, als wenn die neuen Partner in der Zwischenzeit zehn Jahre lang zusammen gelebt haben.<br />
4.	Finanzielle Dispositionen des Unterhaltsschuldners im Hinblick auf die weggefallene Unterhaltspflicht. Hat der Unterhaltsschuldner sich z.B. im Hinblick darauf, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen muss, mit einer Immobilie verschuldet, können neue Unterhaltsbelastungen für ihn unzumutbar werden.<br />
5.	Die Kinderschutzklausel des § 1579 BGB. Dies ist der wichtigste Gesichtspunkt. Da auch die Kinder von nicht gezahltem Unterhalt betroffen sind, ließe sich hier am ehesten ein Einstieg in das Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches finden. </p>
<p>Das Ganze ist nachzulesen in der BGH Entscheidung vom 13.07.2011 (XII ZR 84/09).</p>
<p><em><em>bei Fragen wenden Sie sich an</p>
<p>RA Thomas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
0431 &#8211; 911 16<br />
info@vonderwehl.de<br />
<a href="http://www.vonderwehl.de">www.vonderwehl.de</a></em></em></p>
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		<title>Düsseldorfer Tabelle 2012</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 10:05:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Düsseldorfer Tabelle als Leitlinie für den Kindesunterhalt wird grundsätzlich nur alle 2 Jahre aktualisiert. In der Vergangenheit gab es durch Gesetzesänderungen aber kürzere Zeiträume. Jetzt sind wir wieder in der 2-Jahres-Frist, so das für 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle zu erwarten ist. Es gilt nweiter die Düsseldorfer Tabelle 2011. Der direkte Link zum OLG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Düsseldorfer Tabelle als Leitlinie für den Kindesunterhalt wird grundsätzlich nur alle 2 Jahre aktualisiert. In der Vergangenheit gab es durch Gesetzesänderungen aber kürzere Zeiträume. Jetzt sind wir wieder in der 2-Jahres-Frist, so das für 2012 keine neue Düsseldorfer Tabelle zu erwarten ist. Es gilt nweiter die Düsseldorfer Tabelle 2011. Der direkte Link zum OLG Düsseldorf ist hier zu finden</p>
<p><strong><a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf">DÜSSELDORFER TABELLE 2012</a></strong></p>
<p>Bei Fragen zum Unterhalt wenden Sie sich an</p>
<p>RA Thomas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
0431 &#8211; 911 16</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Heirat in Dänemark &#8211; Scheidung sofort möglich</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2012/01/09/heirat-in-danemark-scheidung-sofort-moglich/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 10:34:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auslandsbezug]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinehe]]></category>

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		<description><![CDATA[Es hat sich herumgesprochen, dass eine Heirat in Dänemark sehr einfach möglich ist. Das Problem einer Hochzeit in Deutschland taucht meist bei binationalen Ehen auf. Sind beide Eheleute EU-Bürger, sind die notwendigen Papiere noch relativ leicht zu beschaffen. Stammt aber einer der Ehepartner aus einem Nicht-EU-Land, wird es in Deutschland problematisch. Da ein Ehepartner ausländerrechtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es hat sich herumgesprochen, dass eine Heirat in Dänemark sehr einfach möglich ist. Das Problem einer Hochzeit in Deutschland taucht meist bei binationalen Ehen auf. Sind beide Eheleute EU-Bürger, sind die notwendigen Papiere noch relativ leicht zu beschaffen. Stammt aber einer der Ehepartner aus einem Nicht-EU-Land, wird es in Deutschland problematisch. Da ein Ehepartner ausländerrechtlich sofort einen anderen Status erhält, machen es die deutschen Behörden den potentiellen Ehepartnern nicht so einfach. Sie verlangen Berge von Papieren, die häufig schwer bis gar nicht zeitnah zu beschaffen sind.</p>
<p>Eine Hochzeit in Dänemark wird dagegen grundsätzlich jeder Person ermöglicht, die sich legal im Schengen-Raum aufhält.</p>
<p>So einfach wie eine Heirat in Dänemark ist, desto größer können die Probleme später werden. Ich stelle häufig fest, dass die Entscheidung, einen Partner aus dem Nicht-EU-Raum zu ehelichen, nach ganz kurzer Zeit bereut wird. Häufig war diese Entscheidung übereilt. Sie war von &#8220;Mitleid&#8221; über das Schicksal geprägt. Die große Liebe der Urlaubsbekanntschaft, die mit Urlaubervisum eingereist ist, stellt sich als gespielt heraus. Es ging doch nur um den ausländerrechtlichen Status. Die Konsequenzen einer Ehe (Unterhalt usw.) wurde nicht abschließend bedacht.</p>
<p>Dann stellt sich die Frage, ob diese kurzfristig geschlossene Ehe auch kurzfristig wieder geschieden werden kann. Meist ist dies nicht so einfach. Bei binationalen Ehen stellt sich immer die Frage, welches Gericht ist international zuständig und wenn diese Frage geklärt ist, welches Recht ist für die Scheidung anzuwenden.</p>
<p><em><strong>Vorab die Antwort auf die häufigste Frage:</strong> Dänemark hat mit dem Ganzen nichts zu tun. Nur weil in Dänemark geheiratet wurde, muss nicht ein Scheidungsverfahren in Dänemark beantragt werden.</em></p>
<p>Sollte es sich um eine klassische <strong>Scheinehe</strong> gehandelt haben,  wäre zwar das Trennungsjahr nicht abzuwarten und eine Aufhebung der Ehe wäre möglich, hier gibt es aber strafrechtliche Probleme, die unbedingt vorher mit dem Fachanwalt für Familienrecht besprochen werden müssen. Sonst wird alles noch viel schlimmer. Zu der Problematik der Scheinehe habe ich einen gesonderten Artikel geschrieben, den Sie bitte mit der Suchfunktion oben rechts unter dem Suchbegriff &#8220;Scheinehe&#8221; sehr schnell finden werden.</p>
<p>In allen anderen Fällen muss davon ausgegangen werden, dass vor Einreichung des Scheidungsantrages das Trennungsjahr abzuwarten ist. </p>
<p>Sollten Sie hier Beratungsbedarf haben, können sie sich gerne an mich wenden. Nicht nur durch meine Nähe zur Dänischen Grenze habe ich viele von diesen Scheidungsverfahren betreut. </p>
<p><strong><em>Thomas von der Wehl<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
info@vonderwehl.de<br />
0049 431 911 16</em></strong></p>
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