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	<title>Scheidung tut weh</title>
	<link>http://www.ehescheidung24.de/blog</link>
	<description>Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung</description>
	<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 11:59:40 +0000</pubDate>
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	<language>en</language>
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		<title>Fahrtkosten im Unterhalt</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/02/18/fahrtkosten-im-unterhalt/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Feb 2010 12:08:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Unterhalt</category>

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		<description><![CDATA[einer der h&#228;ufigsten Streitpunkte im Unterhaltsverfahren sind die hohen Fahrtkosten. Meist werden solche vom Unterhaltsschuldner einkommensmindernd geltendgemacht. Wenn das Fahrzeug beruflich ben&#246;tigt wird, stellen Aufwendungen f&#252;r das eigene Auto regelm&#228;&#223;ig Erwerbsaufwand dar.
Allerdings gilt der Grundsatz, dass die berufsbedingten Fahrtkosten so gering wie m&#246;glich zu halten sind. 
Insofern k&#246;nnen Kreditkosten f&#252;r ein beruflich notwendiges Fahrzeug nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>einer der h&#228;ufigsten Streitpunkte im Unterhaltsverfahren sind die hohen Fahrtkosten. Meist werden solche vom Unterhaltsschuldner einkommensmindernd geltendgemacht. Wenn das Fahrzeug beruflich ben&#246;tigt wird, stellen Aufwendungen f&#252;r das eigene Auto regelm&#228;&#223;ig Erwerbsaufwand dar.</p>
<p><strong>Allerdings gilt der Grundsatz, dass die berufsbedingten Fahrtkosten so gering wie m&#246;glich zu halten sind. </strong></p>
<p>Insofern k&#246;nnen Kreditkosten f&#252;r ein beruflich notwendiges Fahrzeug nur im Einzelfall Ber&#252;cksichtigung finden. Wird das Auto neben der beruflichen T&#228;tigkeit auch privat genutzt, so sind die Gesamtkosten f&#252;r das Auto im Verh&#228;ltnis der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen. Fahrtkosten f&#252;r Schulbesuch der Kinder geh&#246;ren dabei in den privaten Bereich.</p>
<p>Wird das Auto dagegen nicht beruflich benutzt, sondern nur f&#252;r die Fahrten zur Arbeit und zur&#252;ck, gibt es einen Grundsatz, dass <strong>in der Regel &#246;ffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden m&#252;ssen</strong>. Das eigene Auto kann nur dann benutzt werden, wenn eine andere Nutzung unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit wird im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) nur selten in Betracht kommen. Der Unterhaltsschuldner, der sich auf hohe Fahrtkosten mit dem eigenen Auto beruft, tr&#228;gt daf&#252;r die Beweislast, dass eine Ausnahmesituation vorliegt und &#246;ffentliche Verkehrsmittel nicht in Anspruch genommen werden k&#246;nnen. Er muss seine Arbeitszeiten und im Verh&#228;ltnis dazu seine Fahrtzeit mit den &#246;ffentlichen Verkehrsmitteln darlegen. Als Ma&#223;stab f&#252;r das Verh&#228;ltnis der Fahrtkosten zu den m&#246;glichen Unterhaltsleistungen ziehen die Gerichte einfach den Gedanken heran, ob es demjenigen, der Unterhalt zu bekommen hat zugemutet werden kann, die Bequemlichkeit des Unterhaltsschuldners mit dem eigenen Auto zu fahren mit geringerem Unterhalt zu finanzieren. Die Interessenabw&#228;gung wird das Familiengericht vornehmen.</p>
<p>Im Bereich dieser Abw&#228;gung geltend Zeiten von bis zu 3 Stunden t&#228;glicher Fahrtzeit mit &#246;ffentlichen Verkehrsmitteln als zumutbar. Dies bedeutet, dass ein Unterhaltsschuldner mit dem Argument, er m&#252;sse, falls er &#246;ffentliche Verkehrsmittel benutzen w&#252;rde, 3 Stunden f&#252;r seinen Arbeitsweg hin und zur&#252;ck ben&#246;tigen, nicht geh&#246;rt werden wird.
</p>
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		</item>
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		<title>Scheidung Gro&#223;britannien/England in Deutschland</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/02/17/scheidung-grossbritannienengland-in-deutschland/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 10:32:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Anwalts Alltag</category>

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		<description><![CDATA[nach dem englischen/walisischen bezw. nach dem schottischen und dem nordirischen Eherechts ist f&#252;r eine Scheidung das Rechtssystem anzuwenden, welches dort gilt, wo die Eheleute ihr Domizil haben. Das Domizil wird definiert als der Staat, in dem die Eheleute sich mit der Absicht niedergelassen haben, f&#252;r immer oder jedenfalls auf bestimmte Zeit dort zu leben.
Nach dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>nach dem englischen/walisischen bezw. nach dem schottischen und dem nordirischen Eherechts ist f&#252;r eine Scheidung das Rechtssystem anzuwenden, welches dort gilt, wo die Eheleute ihr Domizil haben. Das Domizil wird definiert als der Staat, in dem die Eheleute sich mit der Absicht niedergelassen haben, f&#252;r immer oder jedenfalls auf bestimmte Zeit dort zu leben.</p>
<p><strong>Nach dem Domizilprinzip w&#252;rden also englische Staatsb&#252;rger, die in Deutschland leben, nach deutschem Recht geschieden werden</strong>.</p>
<p>Auch hier ist von einer so genannten versteckten R&#252;ckverweisung auf das deutsche materielle Scheidungsrecht auszugehen. Dies gilt sogar dann, wenn nur ein Ehegatte seinen Wohnsitz in Deutschland hat, der andere Ehegatte seinen Wohnsitz aber in einem Drittstaat oder in seinem Heimatstaat. Auch dann wird von einer versteckten R&#252;ckverweisung auf deutsches Recht ausgegangen, da das deutsche Recht in diesem Fall die gr&#246;&#223;te Sachn&#228;he besitzt.</p>
<p><strong>Umgekehrt w&#252;rde dies aber auch bedeuten, dass 2 deutsche Staatsb&#252;rger, die in England leben, nach englischem Recht geschieden werden. </strong>
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Scheidung Ghana in Deutschland</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/02/17/scheidung-ghana-in-deutschland/</link>
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		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 10:24:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Auslandsbezug</category>

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		<description><![CDATA[bei uns in Deutschland leben viele Staatsb&#252;rger Ghanas. Wenn diese Menschen sich scheiden lassen wollen, stellt sich die Frage, ist dies in Deutschland m&#246;glich und nach welchem Recht ist die Scheidung durchzuf&#252;hren.
Das Recht Ghanas enth&#228;lt keine ausdr&#252;ckliche Bestimmung &#252;ber das auf die Scheidung anwendbaren Recht. Es ist aber von einer versteckten R&#252;ckverweisung auf deutsches Recht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>bei uns in Deutschland leben viele Staatsb&#252;rger Ghanas. Wenn diese Menschen sich scheiden lassen wollen, stellt sich die Frage, ist dies in Deutschland m&#246;glich und nach welchem Recht ist die Scheidung durchzuf&#252;hren.</p>
<p>Das Recht Ghanas enth&#228;lt keine ausdr&#252;ckliche Bestimmung &#252;ber das auf die Scheidung anwendbaren Recht. Es ist aber von einer versteckten R&#252;ckverweisung auf deutsches Recht auszugehen, wenn einer der Ehegatten sein Domizil in Deutschland hat bezw. beide Eheleute in Deutschland leben. Nach dem Recht Ghanas gelten die im Common Law anwendbaren Grunds&#228;tze, damit auch das Domizilprinzip.<br />
Nach dem Domizilprinzip gilt das Recht des Staates, in dem die Eheleute ihren Wohnsitz haben.</p>
<p>Das deutsche Recht hat in diesen F&#228;llen auch die gr&#246;&#223;te Sachn&#228;he, so dass eine Anwendung den kollisionsrechtlichen Interessen nicht widerspricht. Au&#223;erdem ist davon auszugehen, dass eine deutsche Entscheidung auch unter diesen Voraussetzungen im Ausland anerkannt werden</p>
<p><strong>Eine Scheidung in Deutschland ist also m&#246;glich und wird auch bei Staatsb&#252;rgern Ghanas nach deutschem Recht durchgef&#252;hrt. </strong>
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Hartz IV verfassungswidrig - Ob Bezieher des Arbeitslosengeldes II deshalb mehr Geld bekommen m&#252;ssen, lie&#223; das Gericht offen (Quelle: Spiegel-Online).</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/02/09/602/</link>
		<comments>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/02/09/602/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 09 Feb 2010 10:03:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Allgemein</category>

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		<description><![CDATA[SPIEGEL-ONLINE schreibt:
Die gr&#246;&#223;te Sozialreform der Bundesrepublik muss drastisch korrigiert werden: Das Bundesverfassungsgericht hat die Hartz-IV-Leistungss&#228;tze f&#252;r v&#246;llig falsch berechnet erkl&#228;rt. Mehrere Familien hatten geklagt - sie bekamen in weiten Teilen Recht, die Regierung muss bis Jahresende neue Regelungen umsetzen.
Berlin - Die Bundesregierung muss Hartz IV korrigieren. Das Verfassungsgericht hat in einem wegweisenden Urteil gro&#223;e Ver&#228;nderungen an der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,676708,00.html">SPIEGEL-ONLINE</a> schreibt:<br />
Die gr&#246;&#223;te Sozialreform der Bundesrepublik muss drastisch korrigiert werden: Das Bundesverfassungsgericht hat die Hartz-IV-Leistungss&#228;tze f&#252;r v&#246;llig falsch berechnet erkl&#228;rt. Mehrere Familien hatten geklagt - sie bekamen in weiten Teilen Recht, die Regierung muss bis Jahresende neue Regelungen umsetzen.</p>
<p style="line-height: 18px">Berlin - Die Bundesregierung muss<span class="Apple-converted-space"> </span><span class="spTextlinkInt"><a target="_blank" title="Hartz IV" style="color: #990000; text-decoration: underline" href="http://www.ehescheidung24.de/thema/arbeitslosengeld_ii/">Hartz IV</a></span><span class="Apple-converted-space"> </span>korrigieren. Das Verfassungsgericht hat in einem wegweisenden Urteil gro&#223;e Ver&#228;nderungen an der gr&#246;&#223;ten Sozialreform der Bundesrepublik gefordert.</p>
<p>Drei Familien hatten geklagt, weil sie die Hilfss&#228;tze f&#252;r Kinder zu gering fanden - sie bekamen weitgehend Recht. Und die Richter gingen noch einen Schritt weiter. Erstmals &#228;u&#223;erten sie sich auch grunds&#228;tzlich zum sogenannten Grundrecht auf ein menschenw&#252;rdiges Existenzminimum und urteilten:</p>
<ul style="margin: 0px 0px 0px 20px; padding: 0px; list-style-type: square">
<li style="padding-bottom: 1em">Die Berechnung der Hartz-IV-Regels&#228;tze ist verfassungswidrig.</li>
<li style="padding-bottom: 1em">Sie bleibt aber bis zum Jahresende in Kraft.</li>
<li style="padding-bottom: 1em">Ab 1. Januar 2011 muss eine Neuregelung gelten.</li>
<li style="padding-bottom: 1em">Bis dahin k&#246;nnen die knapp sieben Millionen Hilfebed&#252;rftigen erg&#228;nzende Leistungen beanspruchen, allerdings nur in seltenen F&#228;llen, soweit dies zur Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums erforderlich ist.</li>
</ul>
<p style="line-height: 18px">Der Hartz-IV-Regelsatz f&#252;r Erwachsene liegt derzeit bei 359 Euro monatlich. Bei Inkrafttreten der Sozialreform Anfang 2005 waren es noch 345 Euro - errechnet nach einer Grundversorgungstabelle (siehe unten). In Deutschland beziehen mehr als 6,5 Millionen Menschen Hartz-IV-Leistungen. 1,7 Millionen Kinder und Jugendliche leben von Hartz IV - die Leistungen sind gestaffelt, und zwar ausgehend vom Regelsatz. Unter sechs Jahren gibt es 60 Prozent (215 Euro), unter 14 Jahren 70 Prozent (251 Euro), von 14 bis 18 Jahren 80 Prozent (287 Euro).</p>
<p style="line-height: 18px">Die Karlsruher Richter halten die derzeitigen Berechnungen f&#252;r nicht transparent genug. Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember eine an der Realit&#228;t orientierte Neuregelung zu schaffen. Ob Bezieher des Arbeitslosengeldes II deshalb mehr Geld bekommen m&#252;ssen, lie&#223; das Gericht offen.</p>
<p style="line-height: 18px">&#8220;Die Regelleistungen sowohl des Arbeitslosengeldes II f&#252;r Erwachsene als auch des Sozialgeldes f&#252;r Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gen&#252;gen dem Grundrecht auf Gew&#228;hrleistung eines menschenw&#252;rdigen Existenzminimums nicht&#8221;, sagte der Pr&#228;sident des Bundesverfassungsgerichtes, Hans-J&#252;rgen Papier, in seiner Urteilsverk&#252;ndung.</p>
<p style="line-height: 18px"><strong>&#8220;Sch&#228;tzungen ins Blaue&#8221;</strong></p>
<p style="line-height: 18px">Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durfte der Gesetzgeber durchaus feste Regels&#228;tze schaffen. Die derzeitigen S&#228;tze seien auch &#8220;nicht evident unzureichend&#8221;, stellten die Richter fest. Dennoch m&#252;sse deren Berechnung nun in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tats&#228;chlichen Bedarf neu erfolgen. Besonders bei Kindern m&#252;sse sich die neue Berechnung st&#228;rker an der Realit&#228;t orientieren.</p>
<p style="line-height: 18px">&#8220;Das Grundgesetz schreibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Methode f&#252;r die Bedarfsermittlung vor&#8221;, erl&#228;uterte Papier. &#8220;Der Gesetzgeber ist jedoch von Verfassungswegen verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tats&#228;chlichen Bedarf - also realit&#228;tsgerecht - zu bemessen.&#8221; Die Leistungen m&#252;ssten auf der Grundlage verl&#228;sslicher Zahlen und schl&#252;ssiger Berechnungsverfahren festgelegt und tragf&#228;hig gerechtfertigt werden. &#8220;Sch&#228;tzungen ins Blaue hinein laufen jedoch einem Verfahren realit&#228;tsgerechter Ermittlung zuwider&#8221;, mahnte der Pr&#228;sident.</p>
<p style="line-height: 18px">Bis zu einer &#196;nderung bleibt die bisherige Regelung g&#252;ltig. Ab sofort k&#246;nnen Hartz-IV-Empf&#228;nger jedoch einen besonderen Bedarf geltend machen, der durch die bisherigen Zahlungen nicht gedeckt wird. Damit drohen dem ohnehin schwer verschuldeten Staat in diesem Jahr h&#246;here Ausgaben f&#252;r Hartz IV.</p>
<p style="line-height: 18px"><strong>&#8220;M&#228;chtig Hausaufgaben&#8221; f&#252;r die Regierung</strong></p>
<p style="line-height: 18px">Die drei Kl&#228;gerfamilien kommen aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen. Sie und auch die gerichtlichen Vorinstanzen hatten bem&#228;ngelt, dass kein eigener Bedarf f&#252;r die Kinder errechnet wird, sondern er nur aus denen der Erwachsenen abgeleitet wird - obwohl Kinder h&#228;ufiger neue Kleidung brauchen als Erwachsene und f&#252;r sie Bildungsausgaben anfallen. Schon im Januar 2009 hatte das Bundessozialgericht deshalb die Berechnung der<span class="Apple-converted-space"> </span><span class="spTextlinkInt"><a target="_blank" title="Hartz" style="color: #990000; text-decoration: underline" href="http://www.ehescheidung24.de/thema/arbeitslosengeld_ii/">Hartz</a></span>-IV-S&#228;tze f&#252;r Kinder bis 14 Jahre f&#252;r verfassungswidrig erkl&#228;rt.</p>
<p style="line-height: 18px">Dass die Verfassungsrichter eine Hartz-IV-Revision verlangen w&#252;rden, damit hatte die Bundesregierung gerechnet. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hatte in der &#8220;Abendzeitung&#8221; gesagt, sie erwarte einen Auftrag des Gerichts an den Gesetzgeber, &#8220;bei Hartz IV noch mal deutlich nachzubessern&#8221;.</p>
<p style="line-height: 18px">Auch Bundesarbeitsministerin<span class="Apple-converted-space"> </span><span class="spTextlinkInt"><a target="_blank" title="Ursula von der Leyen" style="color: #990000; text-decoration: underline" href="http://www.ehescheidung24.de/thema/ursula_von_der_leyen/">Ursula von der Leyen</a></span><span class="Apple-converted-space"> </span>(CDU) machte klar, dass sie sich auf Korrekturen einstellt. Im ZDF sagte sie mit Blick auf das Urteil: &#8220;Das wird uns Leitplanken und m&#228;chtig Hausaufgaben geben&#8221;. Gerade bei Kindern m&#252;sse genau definiert werden, was sie brauchen, sagte von der Leyen. Es gehe nicht nur um Geld, sondern auch um Bildung und Teilhabe. Sie k&#246;nne sich auch Sachleistungen wie Nachhilfe- und Sportunterricht und warmes Schulessen vorstellen.</p>
<div class="spAssetAligncenter" style="margin: 17px auto; clear: both; float: none; page-break-inside: avoid; text-align: left">
<p style="line-height: 18px"><em style="padding-left: 1px">pl&#246;/phw/dpa/AFP</em></p>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Guter Scheidungsanwalt = B&#246;ser Scheidungsanwalt?</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/02/05/guter-scheidungsanwalt-boeser-scheidungsanwalt/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Feb 2010 10:18:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Anwalts Alltag</category>

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		<description><![CDATA[Ich bekomme ja sehr viele Mails pro Tag, aber dieses m&#246;chte ich mal zum Besten geben. In diesem Mail beschwert sich ein Herr Richter &#252;ber mich, den ich nicht kenne. Ich vertrete dieses Mandat nicht. Speziell vertrete ich nicht seine Frau. Ich kann nicht sagen, warum ich der Art von ihm angegriffen werde. Ich nehme [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich bekomme ja sehr viele Mails pro Tag, aber dieses m&#246;chte ich mal zum Besten geben. In diesem Mail beschwert sich ein Herr Richter &#252;ber mich, den ich nicht kenne. Ich vertrete dieses Mandat nicht. Speziell vertrete ich nicht seine Frau. Ich kann nicht sagen, warum ich der Art von ihm angegriffen werde. Ich nehme dies aber zum Anlass, einmal ein paar Grunds&#228;tzlichkeit und zu kl&#228;ren.</p>
<p>Ein Anwalt ist Parteivertreter. Dies schreibt ihm das Gesetz vor. Er muss seine Mandantschaft optimal vertreten. Er darf auf die Belange der anderen Seite keine R&#252;cksicht nehmen. Alles andere w&#228;re Parteiverrat, was sogar strafbar ist. Nat&#252;rlich muss ein Anwalt nicht den Streit sch&#252;ren, sondern darf auch auf seine Mandantschaft m&#228;&#223;igend einwirken. Ein guter Anwalt erreicht f&#252;r seine Mandantschaft viel. Wenn er dann auf eine nicht so versierten Kollegen trifft, mag das f&#252;r dessen Mandantschaft den Anschein haben, er sei der Verlierer.</p>
<p>Letztlich entscheiden aber nicht die Anw&#228;lte &#252;ber Recht oder Unrecht, sondern im Streitfall sind es die Richter (und Gott sei Dank nicht dieser &#8220;Richter&#8221;. H&#228;ufig muss man als Anwalt Maximalpositionen vortragen, um ein angemessenes Ergebnis zu erreichen.</p>
<p>Dies scheint Herr Richter nicht zu ber&#252;cksichtigen. Er schreibt mir, und ich zitiere:</p>
<div><em><span class="515354107-05022010"><font face="Arial" size="2">Sehr geehrte  Herren,</font></span></em></div>
<div><em><span class="515354107-05022010"><font face="Arial" size="2">mit gro&#223;em Interesse  habe ich Ihre Internetseite gelesen.</font></span></em></div>
<div><em><span class="515354107-05022010"><font face="Arial" size="2">Ich habe eine  lebensbedrohliche Krankheit und wurde von &#8220;meiner Frau&#8221; auf eine ganz dreckige  Weise aus diesem Grunde verlassen. Jetzt wird die Scheidung mit ganz perfiden  und schmutzigen Mitteln verz&#246;gert und es ist keine L&#252;ge zu schade, um aus mir  noch irgendwie Geld herauszupressen.</font></span></em></div>
<div><em><span class="515354107-05022010"><font face="Arial" size="2">Bisher habe ich mich  immer gefragt, warum diese Person das macht - abgesehen von ihrer  offensichtlichen Pers&#246;nlichkeitsstruktur.</font></span></em></div>
<div><em><span class="515354107-05022010"><font face="Arial" size="2">Die Person folgt  einfach in allen Punkten Ihren Hinweisen und Tricks. Bravo, da kann man Ihnen ja  gratulieren. Sie haben sich als &#8220;Rechtsanw&#228;lte&#8221; offensichtlich auf eine sehr  bestimmte Art der Fallbearbeitung spezialisiert und scheinen auch noch stolz  darauf zu sein. Durch solche Anw&#228;lte wie Sie zu sein scheinen, kommen bestimmte  Personengruppen erst auf so tolle Ideen und vergr&#246;&#223;ern den Schaden noch, den sie  vorher selbst angerichtet haben. Leider ist die Wahrscheinlichkeit, dass von  diesen perfiden Techniken auch Kinder betroffen sind eben immer relativ gro&#223;.  Das st&#246;rt Sie nat&#252;rlich nicht, da Sie aus Kindern weniger Streitwert bzw.  Honorar erwirtschaften k&#246;nnen. </font></span></em></div>
<div><em><span class="515354107-05022010"><font face="Arial" size="2">Ich bin jedenfalls  froh nicht an einen Anwalt geraten zu sein, der mit allen Mitteln versucht den  Streit immer wieder anzufachen. Ich kann nur hoffen, dass Sie bei Ihrer  Strategie k&#252;nftig m&#246;glichst wenige Kunden haben oder zumindest schnell  durchschaut werden. </font></span></em></div>
<div><em><span class="515354107-05022010"><font face="Arial" size="2">Was soll man  Ihnen w&#252;nschen? Na alle Situationen, f&#252;r die Sie so grandiose Tricks  bereithalten. Nat&#252;rlich immer als Betroffener, der sich neben &#228;rztlichen  Behandlungen noch damit befassen darf, sich gegen pers&#246;nliche Angriffe zur Wehr  zu setzen.</font></span></em></div>
<div><em> </em></div>
<div><em><span class="515354107-05022010"><font face="Arial" size="2">Richter</font></span></em></div>
<p>.<br />
.<br />
.<br />
.</p>
<p>Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich das eher als Beleidigung oder eher als Kompliment bewerten soll.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Dresden: Mindestunterhalt, Jobwechsel, ehebedingte Schulden (Quelle ARGE FamR im DAV)</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/02/03/olg-dresden-mindestunterhalt-jobwechsel-ehebedingte-schulden-quelle-arge-famr-im-dav/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 12:17:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Unterhalt</category>

		<category>Kindesunterhalt</category>

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		<description><![CDATA[
Der  barunterhaltspflichtige Vater kann nur dann alle ehebedingten Schulden  einkommensmindernd geltend machen, wenn das minderj&#228;hrige Kind mehr als den  Mindestunterhalt verlangt. Wenn der Barunterhaltspflichtige einen ungek&#252;ndigten  Arbeitsplatz aufgibt, um eine interessantere, besser bezahlte Stelle anzutreten,  ist das unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Wenn der Unterhaltspflichtige nach  Jahren und mehreren Fremdk&#252;ndigungen weniger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold; font-size: 10pt; color: #ce854c; font-family: Verdana" /></p>
<p><span style="font-weight: normal; font-size: 10pt; color: #555555; font-family: Verdana">Der  barunterhaltspflichtige Vater kann nur dann alle ehebedingten Schulden  einkommensmindernd geltend machen, wenn das minderj&#228;hrige Kind mehr als den  Mindestunterhalt verlangt. Wenn der Barunterhaltspflichtige einen ungek&#252;ndigten  Arbeitsplatz aufgibt, um eine interessantere, besser bezahlte Stelle anzutreten,  ist das unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar. Wenn der Unterhaltspflichtige nach  Jahren und mehreren Fremdk&#252;ndigungen weniger verdient als zuvor an dem  Arbeitsplatz, den er freiwillig aufgegeben hatte, f&#252;hrt das nicht dazu, dass ihm  jenes fr&#252;her erzielte Einkommen fiktiv zuzurechnen ist.</span><br />
<span style="font-weight: normal; font-size: 10pt; color: #555555; font-family: Verdana">Az  24 UF 0334/09, <a title="blocked::http://www.justiz.sachsen.de/elvis/documents/24UF334.09_1.pdf" href="http://www.justiz.sachsen.de/elvis/documents/24UF334.09_1.pdf">Urteil</a>  vom 6.11.2009</span>
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung (Quelle: ARGE FamR im DAV)</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 12:12:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Steuerrecht</category>

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		<description><![CDATA[
Wenn  ein Ehegatte w&#228;hrend der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste  erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem sp&#228;teren  Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerbelastung einsetzen  k&#246;nnte, kann er trotzdem verpflichtet sein, dem Antrag auf Zusammenveranlagung  zur Einkommensteuer zuzustimmen, durch den der andere Ehegatte steuerlich  entlastet wird. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold; font-size: 10pt; color: #ce854c; font-family: Verdana" /><br />
<span style="font-weight: normal; font-size: 10pt; color: #555555; font-family: Verdana">Wenn  ein Ehegatte w&#228;hrend der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste  erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem sp&#228;teren  Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerbelastung einsetzen  k&#246;nnte, kann er trotzdem verpflichtet sein, dem Antrag auf Zusammenveranlagung  zur Einkommensteuer zuzustimmen, durch den der andere Ehegatte steuerlich  entlastet wird. Wenn die Ehegatten infolge der Verluste eine geringere  Steuerbelastung erwartet haben und die deswegen frei werdenden Mittel f&#252;r ihren  Lebensunterhalt oder eine Verm&#246;gensbildung, an der beide teilhaben, verwendet  haben, dann ist es einem Ehegatten im Verh&#228;ltnis zum anderen verwehrt, f&#252;r sich  die getrennte steuerliche Veranlagung zu w&#228;hlen. Wenn er die Zustimmung zur  Zusammenveranlagung verweigert, macht er sich  schadensersatzpflichtig.</span><br />
<span style="font-weight: normal; font-size: 10pt; color: #555555; font-family: Verdana">Az  XII ZR 173/06, <a title="blocked::http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=1517d8a9b8a8597507c286d61eccf7a5&#038;nr=50444&#038;pos=0&#038;anz=1" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;sid=1517d8a9b8a8597507c286d61eccf7a5&#038;nr=50444&#038;pos=0&#038;anz=1">Urteil</a>  vom 18.11.2009</span>
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Drittes Berliner Familiengericht errichtet (Quelle: ARGE FamR im DAV)</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 12:08:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Allgemein</category>

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		<description><![CDATA[
Seit  dem 1. Januar 2010 gibt es in Berlin drei Familiengerichte. F&#252;r die  Berlinerinnen und Berliner aus dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf und dem ehemaligen  Bezirk Sch&#246;neberg verk&#252;rzen sich jetzt ihre Wege. Denn seit dem 1. Januar 2010  ist statt des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg das Amtsgericht Sch&#246;neberg als  drittes Berliner Familiengericht zust&#228;ndig. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-weight: bold; font-size: 10pt; color: #ce854c; font-family: Verdana" /></p>
<p><span style="font-weight: normal; font-size: 10pt; color: #555555; font-family: Verdana">Seit  dem 1. Januar 2010 gibt es in Berlin drei Familiengerichte. F&#252;r die  Berlinerinnen und Berliner aus dem Bezirk Steglitz-Zehlendorf und dem ehemaligen  Bezirk Sch&#246;neberg verk&#252;rzen sich jetzt ihre Wege. Denn seit dem 1. Januar 2010  ist statt des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg das Amtsgericht Sch&#246;neberg als  drittes Berliner Familiengericht zust&#228;ndig. Die Befassung mit Familiensachen ist  f&#252;r das Amtsgericht Sch&#246;neberg nicht ganz neu. Bereits bisher war es f&#252;r  Familiensachen von Deutschen zust&#228;ndig, die im Ausland leben. Jetzt sind die  familienrechtlichen Streitigkeiten der Berlinerinnen und Berliner aus dem  Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Sch&#246;neberg hinzugekommen. (<a title="blocked::http://www.berlin.de/sen/justiz/presse/archiv/20100108.1305.151538.html" href="http://www.berlin.de/sen/justiz/presse/archiv/20100108.1305.151538.html">Pressemitteilung</a>)</span>
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kind muss trotz Scheidung nicht  privater Krankenversicherung wechseln (Quelle: FOCUS Money)</title>
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		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 10:56:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Allgemein</category>

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		<description><![CDATA[Quelle:. FOCUS online
Ein privat versichertes Kind muss nach der Scheidung der Eltern nicht in die gesetzliche Krankenkasse wechseln – auch wenn das gegen den Willen des unterhaltspflichtigen Vaters ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz z&#228;hlt die private Krankenversicherung jedenfalls dann zum angemessenen Unterhalt, wenn das Kind seit der Geburt und bis zur Scheidung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Quelle:. <a href="http://www.focus.de/finanzen/recht/private-krankenversicherung-kind-muss-trotz-scheidung-nicht-wechseln_aid_474969.html">FOCUS online</a></p>
<p>Ein privat versichertes Kind muss nach der Scheidung der Eltern nicht in die gesetzliche Krankenkasse wechseln – auch wenn das gegen den Willen des unterhaltspflichtigen Vaters ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz z&#228;hlt die private Krankenversicherung jedenfalls dann zum angemessenen Unterhalt, wenn das Kind seit der Geburt und bis zur Scheidung privat krankenversichert war. Der unterhaltsverpflichtete Vater m&#252;sse in diesen F&#228;llen die Beitragszahlungen &#252;bernehmen, so die Richter ( Az.: 11 UF 620/09).Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer geschiedenen Frau gegen ihren Ex-Mann statt. Dieser hatte sich geweigert, die Kosten f&#252;r die private Krankenversicherung des zehnj&#228;hrigen Sohnes in H&#246;he von rund 180 Euro monatlich zu &#252;bernehmen. Der Vater war der Meinung, das Kind k&#246;nnte mit seiner Ex-Frau in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, in der eine beitragsfreie Mitversicherung m&#246;glich w&#228;re. Das OLG sah die Rechtslage anders. Dem Kind sollten die Verh&#228;ltnisse, die bisher sein Familienleben gepr&#228;gt h&#228;tten, so weit wie m&#246;glich erhalten bleiben. Dazu z&#228;hle auch die private Krankenversicherung. Die Richter betonten zugleich, mit den allgemeinen Unterhaltszahlungen, die der Vater erbringe, seien die Beitr&#228;ge nicht abgedeckt. Vielmehr m&#252;sse er diese Kosten zus&#228;tzlich zum sogenannten Regelunterhalt zahlen.<br />
hei/dpa
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder vollenden</title>
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		<pubDate>Fri, 22 Jan 2010 11:18:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Erbrecht</category>

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		<description><![CDATA[
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zur geplanten  erbrechtlichen Gleichstellung aller nichtehelichen Kinder, die vor dem 1. Juli  1949 geboren sind:
Die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Familienrecht ist  weitgehend vollendet. Nichteheliche Kinder in der Bundesrepublik bekamen bereits  1970 ein gesetzliches Erbrecht. Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg der  Gleichstellung war die Kindschaftsrechtsreform, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h1></h1>
<p>Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger zur geplanten  erbrechtlichen Gleichstellung aller nichtehelichen Kinder, die vor dem 1. Juli  1949 geboren sind:</p>
<p>Die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Familienrecht ist  weitgehend vollendet. Nichteheliche Kinder in der Bundesrepublik bekamen bereits  1970 ein gesetzliches Erbrecht. Ein weiterer Meilenstein auf dem Weg der  Gleichstellung war die Kindschaftsrechtsreform, die ich vor &#252;ber zehn Jahren auf  den Weg gebracht habe. Die politischen Weichenstellungen sind in der  Gesellschaft angekommen. Heute ist es kein Makel, nicht verheiratete Eltern zu  haben.</p>
<p>Aber: Bis heute gibt es nichteheliche Kinder, die nicht gesetzliche Erben  ihrer V&#228;ter werden. Nach wie vor gilt eine alte &#220;bergangsregelung, die bestimmte  nichteheliche Kinder vom gesetzlichen Erbrecht ausschlie&#223;t. Das wollen wir  &#228;ndern. Nichteheliche Kinder sollen in Zukunft auch dann erben, wenn sie vor dem  1. Juli 1949 geboren sind.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund:</strong></p>
<p><u>1. Aktuelle Rechtslage<br />
</u>Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche  Kinder grunds&#228;tzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme  Bestand, die das Gesetz &#252;ber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder  vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung f&#252;hrt dazu, dass vor dem 1.  Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren V&#228;tern als nicht  verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben.</p>
<p><u>2. Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs f&#252;r  Menschenrechte</u><br />
Der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte (EGMR) hat  am 28. Mai 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die  bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und  nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch  zur Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention steht.</p>
<p><u>3. Geplante Regelung</u><br />
Ein Referentenentwurf des  Bundesjustizministeriums sieht vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen  nichtehelichen Kinder k&#252;nftig gesetzliche Erben ihrer V&#228;ter werden:</p>
<ul>
<li>F&#252;r k&#252;nftige Sterbef&#228;lle werden alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen  nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre V&#228;ter  als gesetzliche Erben.</li>
<li>Dieses Erbrecht der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder  soll aber nicht zu Lasten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern  gehen. Um deren Vertrauen in die fr&#252;here Regelung zu sch&#252;tzen, wird ihnen eine  gesetzliche Vorerbschaft einger&#228;umt. Das bedeutet: Stirbt der Vater, erben  zun&#228;chst seine Ehefrau oder sein Lebenspartner. Erst wenn auch diese sterben,  geht ihr Anteil als sog. Nacherbschaft an die betroffenen nichtehelichen Kinder.</li>
<li>Bei Sterbef&#228;llen, die sich bereits vor Inkrafttreten der geplanten  Neuregelung ereignet haben, sind die erbrechtlichen Folgen schon eingetreten.  Das Verm&#246;gen des Verstorbenen ist bereits auf die nach alter Rechtslage  berufenen Erben &#252;bergegangen. Um ihr Vertrauen in die entstandene Eigentumslage  zu sch&#252;tzen, unterliegt die r&#252;ckwirkende Entziehung solcher Erbschaften sehr  engen verfassungsrechtlichen Grenzen:</li>
<li style="display: inline; list-style-type: none">
<ul>
<li>M&#246;glich ist, die Neuregelung auf Todesf&#228;lle zu erweitern, die erst nach der  Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 eingetreten sind. Denn seit der  Entscheidung k&#246;nnen die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe  vertrauen.</li>
<li>F&#252;r nichteheliche Kinder, deren V&#228;ter bereits vor dem 29. Mai 2009  verstorben sind, muss es aus Gr&#252;nden des Vertrauensschutzes grunds&#228;tzlich bei  der fr&#252;heren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist f&#252;r F&#228;lle geplant, bei denen  der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte  noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen  wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten  Verm&#246;gens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Momentan erhalten die L&#228;nder und Verb&#228;nde Gelegenheit, zu dem  Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums Stellung zu  nehmen.</p>
<div class="footer">Herausgegeben vom Referat Presse- und &#214;ffentlichkeitsarbeit  des<br />
Bundesministeriums der Justiz<br />
Verantwortlich: Anders Mertzlufft;  Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Sch&#252;tt, Ulrich  Staudigl<br />
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin<br />
Telefon 030/18 580 9030<br />
Telefax  030/18 580 9046<br />
presse@bmj.bund.de</div>
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