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	<title>Scheidung tut weh</title>
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	<description>Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung</description>
	<lastBuildDate>Thu, 23 May 2013 12:48:51 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen (Quelle: DAV)</title>
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		<pubDate>Thu, 23 May 2013 12:48:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Topaktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Es hat zwar nur am Rande etwas mit dem Familienrecht zu tun, ist aber dennoch wichtig zu wissen. Häufig spielt in Unterhaltsverfahren die Privatinsolvenz eine Rolle Der Deutsche Bundestag hat in der 270. Plenarsitzung am 16. Mai 2013 in 2. und 3. Lesung das &#8220;Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte&#8221; (BT-Drucksache [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es hat zwar nur am Rande etwas mit dem Familienrecht zu tun, ist aber dennoch wichtig zu wissen. Häufig spielt in Unterhaltsverfahren die Privatinsolvenz eine Rolle</p>
<p><em>Der Deutsche Bundestag hat in der 270. Plenarsitzung am 16. Mai 2013 in 2. und 3. Lesung das &#8220;Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte&#8221; (BT-Drucksache 17/13535 vom 15. Mai 2013 mit Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, Regierungsentwurf BT-Drs. 17/11268) verabschiedet. Über die Dauer des Restschuldverfahrens wird seit dessen Einführung im Jahr 1999 gestritten. Im europäischen Vergleich ist die Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren verhältnismäßig lang. Das Gesetz sieht nun die Möglichkeit vor, Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig bereits nach drei oder fünf Jahren zu beenden, wenn die betroffenen Schuldner innerhalb des genannten Zeitraums eine Mindestbefriedigungsquote erfüllen (mindestens 35 %) oder zumindest die Kosten des Verfahrens tragen. Das Gesetz ändert in 12 Artikeln auch eine ganze Reihe anderer wichtiger Gesetze und soll im Wesentlichen am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Artikel 12 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses, die vom Parlamentsplenum unverändert angenommen wurden, finden Sie <a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/135/1713535.pdf">hier</a>. </em></p>
<p><img width="350" height="190" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/417x212-Ehescheidung_bild_starts.jpg" alt="Scheidung tut weh" title="Scheidung tut weh"></p>
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</a></p>
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		<title>Sorgerecht nichtehelicher Väter geändert seit 19.05.2013</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2013/05/21/sorgerecht-nichtehelicher-vater-geandert-seit-19-05-2013/</link>
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		<pubDate>Tue, 21 May 2013 08:20:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Topaktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2010 entschieden hatte, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Sorgerecht der nichtehelichen Väter verfassungswidrig wären, mussten neue Gesetze her. Diese Gesetze sind seit dem 19.05.2013 in Kraft. § 1626 a BGB lautet ab sofort wie folgt: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen (1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2010 entschieden hatte, dass die bisherigen gesetzlichen Regelungen zum Sorgerecht der nichtehelichen Väter verfassungswidrig wären, mussten neue Gesetze her. <strong>Diese Gesetze sind seit dem 19.05.2013 in Kraft.</strong></p>
<p>§ 1626 a BGB lautet ab sofort wie folgt:</p>
<p><em><strong> Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen<br />
</strong><br />
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,<br />
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),<br />
2. wenn sie einander heiraten oder<br />
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.<br />
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.<br />
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.</em></p>
<p>Wie wird das Sorgerecht der nichtehelichen Väter also zukünftig geregelt:</p>
<p>- es gibt natürlich immer noch die Möglichkeit der gemeinsamen Sorgerechtserklärung. Sogar noch im schon angelaufenen Gerichtsverfahren. Der 1. Schritt für die Väter sollte also sein, die Kindesmutter aufzufordern, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abzugeben. Ich würde eine Frist von 2 Wochen für eine Zustimmungserklärung setzen und dann den Fachanwalt für Familienrecht mit der gerichtlichen Durchsetzung beauftragen.</p>
<p>- Muss man vor`s Familiengericht, läuft das Verfahren wie folgt:<br />
(a) Der Vater stellt einen Antrag auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind bzw. die Kinder.<br />
(b) Das Familiengericht setzt der Mutter eine Frist zur Stellungnahme gem. § 155 a FamFG. Eine Besonderheit und ungewöhnlich ist, dass das Jugendamt hier noch nicht am Verfahren beteiligt wird, sondern nur Nachricht vom Ergebnis des Verfahrens erhält.<br />
(c) Gibt die Mutter innerhalb der gerichtlichen Frist keine Stellungsnahme ab und sind dem Gericht auch keine sonstigen Gründe bekannt, wird vermutet, dass die gemeinsame Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Familiengericht wird dem Vater die gemeinsame Sorge zusprechen.<br />
(d) Widerspricht die Mutter dem Antrag des Vaters, wird das Gericht einen Verhandlungstermin anberaumen und prüfen, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. </p>
<p>Ebenfalls geändert wurde § 1671 BGB: </p>
<p><em><strong>Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern<br />
</strong><br />
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit<br />
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder<br />
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.<br />
(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorgenach nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit<br />
1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder<br />
2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.<br />
(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.<br />
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.<br />
</em></p>
<p>Zum Verfahrensrecht wurde § § 155a FamFG eingefügt, der das Prozedere im gerichtlichen Verfahren regelt:</p>
<p><em><strong>Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge</strong></p>
<p>(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben</p>
<p>(2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes endet.<br />
(3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern zu entscheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken formlos mit.<br />
(4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätestens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155 Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.</p>
<p>(5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils können auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“<br />
</em></p>
<p><img width="350" height="190" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/417x212-Ehescheidung_bild_starts.jpg" alt="Scheidung tut weh" title="Scheidung tut weh"></p>
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</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>KG Berlin: Keine Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung (Quelle: ARGE FamR im DAV)</title>
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		<pubDate>Fri, 03 May 2013 11:35:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Auslandsbezug]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>

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		<description><![CDATA[Hat ein deutsch/thailändisches Ehepaar während der Ehe sowohl in Deutschland als auch in Italien gemeinsam gelebt, scheidet die Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung aus, wenn auf die Scheidung entweder deutsches oder italienisches Recht Anwendung findet. Az 1 VA 12/12, Beschluss vom 19.03.2013 Bei Fragen wenden Sie sich an RA Thomas von der Wehl Fachanwalt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hat ein deutsch/thailändisches Ehepaar während der Ehe sowohl in Deutschland als auch in Italien gemeinsam gelebt, scheidet die Anerkennung einer in Thailand registrierten Privatscheidung aus, wenn auf die Scheidung entweder deutsches oder italienisches Recht Anwendung findet.<br />
Az 1 VA 12/12, Beschluss vom 19.03.2013 </p>
<p><img width="350" height="190" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/417x212-Ehescheidung_bild_starts.jpg" alt="Scheidung tut weh" title="Scheidung tut weh"></p>
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</a></p>
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		<item>
		<title>BGH: Unterhaltsvereinbarungen nach der Drittelmethode nur bedingt anfechtbar (Quelle: ARGE FamR im DAV)</title>
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		<pubDate>Fri, 03 May 2013 11:26:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht beanstandete mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) die Rechtsprechung des Senats. Hiernach wurde der Bedarf durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt. Unterhaltsvereinbarungen, die auf dieser Rechtsprechung beruhen, sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht beanstandete mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) die Rechtsprechung des Senats. Hiernach wurde der Bedarf durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten ermittelt. Unterhaltsvereinbarungen, die auf dieser Rechtsprechung beruhen, sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.<br />
Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen.<br />
In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § 1578 b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am 1. März 2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578 b Abs. 1 BGB nichts geändert.<br />
Az XII ZR 72/11 Urteil vom 20.3.2013 </p>
<p><img width="350" height="190" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/417x212-Ehescheidung_bild_starts.jpg" alt="Scheidung tut weh" title="Scheidung tut weh"></p>
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</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm: Kindesvater schuldet Kindesunterhalt nach dem fiktiven Einkommen eines Berufskraftfahrers</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2013/04/03/olg-hamm-kindesvater-schuldet-kindesunterhalt-nach-dem-fiktiven-einkommen-eines-berufskraftfahrers/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Apr 2013 07:57:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm hatebenfalls zum Mindestunterhalt bei gesteigerter Unterhaltspflicht und fiktiven Einkünften entschieden>: PRESSEMITTEILUNG: Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet, über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat. Das hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hatebenfalls zum Mindestunterhalt bei gesteigerter Unterhaltspflicht und fiktiven Einkünften entschieden>:</p>
<p><a href="http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/04_03_2013/index.php">PRESSEMITTEILUNG:</a></p>
<p><em>Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet, über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen, auch wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat. Das hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 17.01.2013 entschieden und insoweit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop bestätigt.</p>
<p>Die geschiedenen Eltern streiten über die Unterhaltspflicht des Vaters für ihren 14 Jahre alten Sohn und ihre 13 Jahre alte Tochter. Beide Kinder leben bei der Mutter in Bottrop. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster, bevor er Ende des Jahres 2011 nach Südamerika auswanderte. Er hat auch die Zahlung von Mindestunterhalt für seine beiden Kinder unter Hinweis auf ein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen verweigert.</p>
<p>Der 2. Familiensenat hat den Kindesvater verpflichtet, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 € monatlich zu zahlen. Nach der Trennung habe der Vater die Obliegenheit gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Insoweit komme es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Den Nachweis, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht habe ausführen können, habe der Vater nicht geführt. Ebenso habe er nicht dargetan, dass er sich hinreichend um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer und müsse sich deswegen das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes, dessen Notwendigkeit der Vater nicht dargetan habe, so dass es ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet sei, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden.</p>
<p><strong>rechtskräftiger Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.01.2013 (II-2 UF 53/12)</strong></em></p>
<p><img width="350" height="190" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/417x212-Ehescheidung_bild_starts.jpg" alt="Scheidung tut weh" title="Scheidung tut weh"></p>
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</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wo bleibt der Hund nach der Scheidung?</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2013/04/03/wo-bleibt-der-hund-nach-der-scheidung/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Apr 2013 07:51:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hausrat]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ehescheidung24.de/blog/?p=1021</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Schleswig hat sich Gedanken darüber gemacht. Hier die Pressemitteilung im Wortlaut Pressemitteilung 4/2013 Erscheinungsdatum: 05.03.2013 Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von &#8220;Haushaltsgegenständen&#8221; aufgeteilt. In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung hat der 5. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Schleswig hat sich Gedanken darüber gemacht. Hier die Pressemitteilung im Wortlaut</p>
<p><a href="http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201304hund.html">Pressemitteilung 4/2013</p>
<p>Erscheinungsdatum:<br />
05.03.2013</a><br />
Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von &#8220;Haushaltsgegenständen&#8221; aufgeteilt. In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung hat der 5. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch die Einzelrichterin in einem &#8220;Haushaltsverfahren&#8221; dem geschiedenen Ehemann eine Basset Hündin zugesprochen, während der Boxerrüde und der Cocker Spaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben.</p>
<p>Zum Sachverhalt: Zusammen mit drei Hunden lebten die Eheleute seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die anderen beiden Hunde wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset Hündin zu sein. Die geschiedene Ehefrau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein. Sie trug unter anderem vor, dass sie alleinige Bezugsperson aller drei Hunde sei. Zudem würden die drei Hunde eine Einheit bilden und im Falle einer Trennung leiden. Bereits das Familiengericht hatte in erster Instanz die Basset Hündin dem geschiedenen Ehemann zugesprochen.</p>
<p>Aus den Gründen: Bei der Hündin handelt es sich um einen &#8220;Haushaltsgegenstand&#8221;, weil das Halten von mehreren Hunden zur Gestaltung des Zusammenlebens der Eheleute gehörte. Davon, dass die geschiedene Ehefrau die einzige Bezugsperson für die drei Hunde gewesen ist, kann nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht schon, dass der Ehemann unstreitig auch mit den Hunden spazieren ging. Zudem übernahm er im Jahr 2010 nach den Angaben der Ehefrau ausschließlich das Füttern der Hunde.<br />
Die Hündin gilt für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der geschiedenen Ehegatten. Keiner der Ehegatten hat sein alleiniges Eigentum beweisen können. Allein der Umstand, dass die geschiedene Ehefrau die Hündin als Welpen bei einer Züchterin im Jahr 2007 gekauft hatte, reicht nicht aus, ihr Alleineigentum zu beweisen. Denn die Versicherung für die Hündin hatte der geschiedene Ehemann abgeschlossen und er zahlte auch die Hundesteuer.<br />
Die Überlassung und Übereignung der Basset Hündin auf den geschiedenen Ehemann entspricht der Billigkeit. Denn der Cocker Spaniel und der Boxer verbleiben bei der geschiedenen Ehefrau. Der Cocker Spaniel verbleibt bei der Ehefrau, weil er in ihrem Alleineigentum steht. Sie hat den Hund während der Ehe von ihrem Mann geschenkt bekommen. Dass der Ehefrau damit die beiden älteren Hunde verbleiben, von denen sie vermutet, dass diese ihr alters- und krankheitsbedingt ohnehin bald nicht mehr zur Verfügung stehen werden, steht der Billigkeit nicht entgegen. Es besteht auch kein Anlass, von der Überlassung der Basset Hündin auf den Ehemann deswegen abzusehen, weil die drei Hunde eine Einheit bilden. Die geschiedene Ehefrau hat in erster Instanz in Aussicht gestellt, den schwerhörigen Boxerrüden dem Ehemann zu überlassen. Das Weggeben des Boxers hätte ebenfalls eine &#8211; auch für die Hunde verkraftbare &#8211; Auflösung der Einheit bedeutet. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass der Boxer schwerhörig ist und die Beteiligten ihm deswegen in der Regel auf dem großen Grundstück und nicht im öffentlichen Straßenraum Auslauf gewähren, entspricht auch die Auswahl zwischen diesen beiden Hunden der Billigkeit. Der geschiedene Ehemann könnte dem Boxer angesichts seiner kleinen Wohnung nicht den Freiraum bieten, den die geschiedene Ehefrau zurzeit auf dem großen Grundstück zur Verfügung stellen kann.<br />
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.02.2013., Aktenzeichen 15 UF 143/12)</p>
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</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Karlsruhe Az 4 U 120/12, Urteil vom 1.3.2013   Anwaltswerbung mit der Bezeichnung &#8220;Spezialist für Familienrecht&#8221; ist wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2013/04/03/olg-karlsruhe-az-4-u-12012-urteil-vom-1-3-2013-anwaltswerbung-mit-der-bezeichnung-spezialist-fur-familienrecht-ist-wettbewerbswidrig/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Apr 2013 07:47:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Für Anwaltskollegen]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidungsanwälte]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Rechtsanwalt, der im Rechtsverkehr für sich mit der Bezeichnung &#8220;Spezialist für Familienrecht&#8221; wirbt, verstößt gegen § 43b BRAO i.V.m. § 7 II BORA und handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5 I Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig. Bei Fragen wenden Sie sich an RA Thomas von der Wehl Fachanwalt für Familienrecht Telefon: 0049 431 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Rechtsanwalt, der im Rechtsverkehr für sich mit der Bezeichnung &#8220;Spezialist für Familienrecht&#8221; wirbt, verstößt gegen § 43b BRAO i.V.m. § 7 II BORA und handelt nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5 I Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig.</p>
<p><img width="350" height="190" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/417x212-Ehescheidung_bild_starts.jpg" alt="Scheidung tut weh" title="Scheidung tut weh"></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Mindestunterhalt, gesteigerte Unterhaltspflicht, zusätzliche Altersversorgung (BGH Az XII ZR 158/10, Urteil vom 30.01.2013)</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2013/04/03/mindestunterhalt-gesteigerte-unterhaltspflicht-zusatzliche-altersversorgung-bgh-az-xii-zr-15810-urteil-vom-30-01-2013/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Apr 2013 07:42:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat eine neuere Entscheidung zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen bei Unterhalt für minderjährigen Kindern veröffentlicht. Der Vater konnte nach seinen Berechnungen nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen. Er berief sich u.a. darauf, dass sein Einkommen um Aufwendungen für zusätzliche Altersversorgung und eine zusätzliche Krankenversicherung zu kürzen sei. Dem trat der BGH entgegen. &#8220;Aufwendungen des gesteigert [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat eine neuere Entscheidung zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen bei Unterhalt für minderjährigen Kindern veröffentlicht.</p>
<p>Der Vater konnte nach seinen Berechnungen nicht einmal den Mindestunterhalt zahlen. Er berief sich u.a. darauf, dass sein Einkommen um Aufwendungen für zusätzliche Altersversorgung und eine zusätzliche Krankenversicherung zu kürzen sei. Dem trat der BGH entgegen.</p>
<p>&#8220;Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann.&#8221; </p>
<p><img width="350" height="190" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/417x212-Ehescheidung_bild_starts.jpg" alt="Scheidung tut weh" title="Scheidung tut weh"></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Herzinfarkt vermeiden durch Hochzeit</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2013/02/01/herzinfarkt-vermeiden-durch-hochzeit/</link>
		<comments>http://www.ehescheidung24.de/blog/2013/02/01/herzinfarkt-vermeiden-durch-hochzeit/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 01 Feb 2013 14:54:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Boulevard]]></category>
		<category><![CDATA[Humor]]></category>
		<category><![CDATA[Ungewöhnliches]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ehescheidung24.de/blog/?p=1014</guid>
		<description><![CDATA[Ich lese gerade bei Focus Online, dass eine Studie der finnischen Universität Turku belegen könnte, dass Eheleute, im Gegensatz zu Singles, weniger Angst vor dem Herzinfarkt haben müssen. Diese Krankheit ist in Deutschland immer noch die Haupt Todesursache. Die finnischen Wissenschaftler haben angeblich herausgefunden, dass eine Hochzeit nicht nur generell vor dem Risiko eines Herzinfarktes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich lese gerade bei Focus Online, dass eine Studie der finnischen Universität Turku belegen könnte, dass Eheleute, im Gegensatz zu Singles, weniger Angst vor dem Herzinfarkt haben müssen. Diese Krankheit ist in Deutschland immer noch die Haupt Todesursache. Die finnischen Wissenschaftler haben angeblich herausgefunden, dass eine Hochzeit nicht nur generell vor dem Risiko eines Herzinfarktes schützt, sondern verheirateten Menschen auch wesentlich größere Überlebenschancen bietet, wenn ein Herzinfarkt tatsächlich eingetreten ist. Nach der Studie sind mehr als 50% aller unverheirateten Männer innerhalb eines Monats nach dem Herzinfarkt gestorben. Bei verheirateten Männern lag die Todesfallquote dagegen nur bei 26%. Das ist nur die Hälfte. Für Frauen ist diese Quote sogar noch besser. </p>
<p>Ich habe es schon immer gewusst, dass eine Hochzeit eigentlich nur Vorteile bietet. Dass jetzt auch noch das Herzinfarktrisiko und Todesfallrisiko nach einem Herzinfarkt dramatisch durch eine Hochzeit gesenkt wird, lässt jede Einwendung gegen die Ehe als völlig irrelevant dastehen. </p>
<p>Etwas zwiespältig bin ich natürlich als Scheidungsanwalt, da ja nun aus medizinischen Gründen eigentlich von einer Scheidung abzuraten wäre. Gilt der Herzinfarktsschutz aber auch bei unglücklichen Ehen? Ich weiß aber nicht, ob nicht das krampfhafte Aufrechterhalten einer eigentlich gescheiterten Ehe der Gesundheit zuträglich ist. Ich hab` da meine Zweifel. </p>
<p><strong>Aber ich hab´ auch die Lösung:</strong> Meines Erachtens kann in diesen Fällen nur eine möglichst schnelle (und mit ehescheidung24 auch kostengünstige) Scheidung und dann eine sofortige Wiederheirat sein. Das Singledasein mit dem erhöhten Herzinfarktrisiko sollte also nur für eine begrenzte Zeit in Kauf genommen werden. Wenn Sie als immer noch alleinstehend sind und schon mal Schmerzen in der linken Brust verspürt haben, wird es höchste Zeit den Richtigen zu finden.</p>
<p>Die Studie wird in jedem Fall den immer weiter sprießenden Partnervermittlungsagenturen in die Karten spielen. </p>
<p><img width="350" height="190" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/417x212-Ehescheidung_bild_starts.jpg" alt="Scheidung tut weh" title="Scheidung tut weh"></p>
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</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Mehr Schutz für Altehen &#8211; Änderung des § 1578 b Abs. 1 BGB  schon ab dem 01.03.2013</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2013/01/28/mehr-schutz-fur-altehen-anderung-des-%c2%a7-1578-b-abs-1-bgb-schon-ab-dem-01-03-2013/</link>
		<comments>http://www.ehescheidung24.de/blog/2013/01/28/mehr-schutz-fur-altehen-anderung-des-%c2%a7-1578-b-abs-1-bgb-schon-ab-dem-01-03-2013/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 28 Jan 2013 16:36:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Für Anwaltskollegen]]></category>
		<category><![CDATA[Topaktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltsreform 2008]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ehescheidung24.de/blog/?p=1005</guid>
		<description><![CDATA[Die Gesetzesänderung zum § 1578 b BGB kommt schneller als erwartet. Die Änderung soll bereits zum 01.03.13 in Kraft treten. Um die Änderung deutlich zu machen, hier der gesamte Gesetzestext des § 1578 b Abs.1 BGB und die fett gedruckte Änderung: „Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Gesetzesänderung zum § 1578 b BGB kommt schneller als erwartet. <strong>Die Änderung soll bereits zum 01.03.13 in Kraft treten.</strong> Um die Änderung deutlich zu machen, hier der gesamte Gesetzestext des § 1578 b Abs.1 BGB und die fett gedruckte Änderung:</p>
<p><em>„Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines den Berechtigten zur Pflege oder zur Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen <strong>oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe </strong>unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.“</em></p>
<p>Der Bundestag hat in seiner Gesetzesbegründung z.B. angeführt, dass aufgrund verschiedener rechtlicher Entscheidungen über den Unterhalt nach Scheidung in sogenannten „Altehen“ in die Diskussion geraten waren. Vielfach sei kritisiert worden, dass unterhaltsbedürftige Ehepartner aus diesen langjährigen Ehen durch die neuen Möglichkeiten der Beschränkungen des Unterhaltes besonders hart getroffen werden. Es sei der Eindruck entstanden, die Familiengerichte würden die Unterhaltsansprüche jetzt automatisch befristen und die Dauer der Ehe bei den Abwägungen nicht ausreichend zu berücksichtigen. Auch der BGH habe in dieser Richtung ein Urteil gesprochen, womit eine gesetzliche Klarstellung angebracht sei. Daher sei der (im Gesetzestext unterstrichene Halbsatz) in den Gesetzestext einzufügen. </p>
<p>Ich persönlich denke, dass die Intention der „Klarstellung“ nicht ausreicht, um zu beschreiben, welche Änderungen sich durch die Einfügung dieses Halbsatzes in den Gesetzestext ergeben. Die Auswirkungen werden wesentlich gravierender sein. Auch bisher gab es bei der Auslegung einer Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruches zahlreiche Kriterien, zu denen Unzweifelhaft auch die Dauer der Ehe gehörte. Allerdings war die Dauer der Ehe nur eines von vielen Billigkeitskriterien. Jetzt wird die Dauer der Ehe ausdrücklich im Gesetzestext genannt. Die Dauer der Ehe erhält damit eine ganz andere Gewichtung innerhalb der Abwägungskriterien. Ebenso wie die ehebedingten Nachteile, die bislang auch schon im Gesetz genannt waren, wird nun die Dauer der Ehe als berechtigt und alternativ neben dem Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils stehen müssen. Die Ehedauer wird durch die Gesetzesänderung ein eigenständiges Kriterium. Es wurde auf die gleiche Ebene gestellt, wie die ehebedingten Nachteile. Gleichzeitig werden alle anderen bislang zu berücksichtigenden …Kriterien damit gewertet. </p>
<p>Ich erinnere mich immer noch daran, was mit der Unterhaltsreform 2008 erreicht werden sollte. Die große Überschrift war, dass beim Unterhalt künftig eine stärkere Eigenverantwortung jedes Ehepartners gelten solle. Nunmehr zum 01.03.2013 folgende Gesetzesänderung rudert hinsichtlich der Eigenverantwortung deutlich zurück. Bislang gab es Unterhalt, wenn ehebedingte Nachteile vorgebracht werden konnten. Künftig wird es Unterhalt auch dann lebenslang geben können, wenn eine Herabsetzung unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Über welche Dauer wir sprechen, kann ich allerdings noch nicht sagen. </p>
<p>Ein weiteres Problem werden die unter dem Gesichtspunkt des neuen § 1578 b BGB bereits abgeschlossenen Verfahren sein können. Die Gesetzesänderung kann ein Abänderungsgrund im Sinne der §§ 238, 239 FamFG sein. Damit können auch bereits abgeschlossene Verfahren wieder aufgerollt werden. Wenn also z.B. eine einjährig verheiratete Ehefrau sich unter dem Druck des bisherigen § 1578 b BGB dazu genötigt sah, sich ihren Unterhalt befristen oder begrenzen zu lassen, könnte das neue Gesetz ein Abänderungsgrund sein. </p>
<p><strong>Für die Anwaltskollegen:</strong><br />
<em>Für uns wird sich hier wieder die Frage der Präklusion stellen. Müssen wir Anwälte praktisch Hellseher sein? Hätten wir so etwas ahnen müssen und hätten wir bei langjährigen Ehen einen Vorbehalt in die von uns geschlossenen Vergleiche oder sonstigen gerichtlichen Verfahren aufnehmen müssen?</em></p>
<p><strong>Nachdem im Unterhaltsrecht inzwischen seit 2008 eine gewisse Ruhe eingekehrt war, wird es wieder spannender. Ob ich das nun zwingend gebraucht hätte &#8230;&#8230;. ich weis nicht<br />
</strong></p>
<p><img width="350" height="190" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/417x212-Ehescheidung_bild_starts.jpg" alt="Scheidung tut weh" title="Scheidung tut weh"></p>
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</a></p>
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