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	<title>Scheidung tut weh</title>
	<link>http://www.ehescheidung24.de/blog</link>
	<description>Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung</description>
	<pubDate>Thu, 02 Sep 2010 13:26:25 +0000</pubDate>
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	<language>en</language>
			<item>
		<title>K&#252;rzung oder Verwirkung des Trennungsunterhaltes</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/08/27/kuerzung-oder-verwirkung-des-trennungsunterhaltes/</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 09:45:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Trennungsunterhalt</category>

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		<description><![CDATA[Folgender Fall:
die Ehe war gescheitert und die Ehefrau verlangte Trennungsunterhalt. Gleichzeitig kam aber heraus, dass die Ehefrau einem Kollegen ihres Mannes berichtet hatte, ihr Mann habe in seiner Firma Arbeitsmaterial gestohlen. Au&#223;erdem hatte sie beim Arbeitsamt angerufen und vorgegeben, sie w&#252;rde sich nach angeblichen Nebeneink&#252;nften ihres Mannes erkundigen wollen. Sie brachte ihrem Mann mit diesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgender Fall:</p>
<p>die Ehe war gescheitert und die Ehefrau verlangte Trennungsunterhalt. Gleichzeitig kam aber heraus, dass die Ehefrau einem Kollegen ihres Mannes berichtet hatte, ihr Mann habe in seiner Firma Arbeitsmaterial gestohlen. Au&#223;erdem hatte sie beim Arbeitsamt angerufen und vorgegeben, sie w&#252;rde sich nach angeblichen Nebeneink&#252;nften ihres Mannes erkundigen wollen. Sie brachte ihrem Mann mit diesen Aussagen in erhebliche Schwierigkeiten.</p>
<p>Das OLG Hamm sah in diesem Verhalten der Ehefrau ein Ansschw&#228;rzen des Ehemannes, was das Gericht als <strong>vors&#228;tzliche Missachtung der wirtschaftlichen Interessen </strong>des Ehemanns ansah und daher den Trennungsunterhalt der Ehefrau erheblich k&#252;rzte.<br />
<span style="border-collapse: separate; color: #000000; font-family: 'Times New Roman'; font-style: normal; font-variant: normal; font-weight: normal; letter-spacing: normal; line-height: normal; orphans: 2; text-indent: 0px; text-transform: none; white-space: normal; widows: 2; word-spacing: 0px; font-size: medium" class="Apple-style-span"><span style="color: #000040; font-family: Verdana,Arial,Helvetica,sans-serif; font-size: small" class="Apple-style-span"><strong /><br />
</span></span></p>
<p>   <img width="417" height="212" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/417x212-Ehescheidung_bild_starts.jpg" alt="Scheidung tut weh" title="Scheidung tut weh"></p>
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</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Tricks beim Zugewinn</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/08/27/tricks-beim-zugewinn/</link>
		<comments>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/08/27/tricks-beim-zugewinn/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Aug 2010 09:31:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Zugewinnausgleich</category>

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		<description><![CDATA[Es ging um folgenden Fall:
die Ehe war gescheitert und das Scheidungsverfahren stand unmittelbar bevor. In dieser Situation erhielt der Ehemann von seinem Arbeitgeber das verbindliche Angebot, gegen eine erhebliche Abfindung (100.000,00 €) aus seiner beruflichen Position auszuscheiden. Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich wollte der Ehemann die Auszahlung der Abfindung bis nach den Stichtag (Zustellung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ging um folgenden Fall:</p>
<p>die Ehe war gescheitert und das Scheidungsverfahren stand unmittelbar bevor. In dieser Situation erhielt der Ehemann von seinem Arbeitgeber das verbindliche Angebot, gegen eine erhebliche Abfindung (100.000,00 €) aus seiner beruflichen Position auszuscheiden. Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich wollte der Ehemann die Auszahlung der Abfindung bis nach den Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags an die Gegenseite) hinausz&#246;gern. Entsprechend wurde die Abfindung auch erst im wesentlichen nach diesem Stichtag ausgezahlt.</p>
<p>Dieser vermeintliche Trick nutzte dem Ehemann aber nichts. Der BGH entschied letztlich, dass die Abfindung voll im Zugewinn und dort im Endverm&#246;gen zu bewerten ist, da zum Endverm&#246;gen auch alle &#8220;rechtlich gesch&#252;tzten Positionen von wirtschaftlichem Wert&#8221; zu rechnen sind. Dazu geh&#246;rt dann auch eine rechtsverbindlich zugesagte Abfindung des Arbeitgebers.</p>
<p>           <img width="133" height="133" src="http://www.ehescheidung24.de/Cache/cImages/133x133-vdw08.jpg" alt="Online Scheidung sofort - vdw08" title=""></p>
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		<item>
		<title>Wann wird eine Ehe trotz Zerr&#252;ttung nicht geschieden? H&#228;rteklausel § 1568 BGB</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/08/26/wann-wird-eine-ehe-trotz-zerruettung-nicht-geschieden-haerteklausel-1568-bgb/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 10:13:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Scheidung</category>

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		<description><![CDATA[Eine Ehe wird trotz ihres Scheiterns unter den strengen Voraussetzungen des § 1568 BGB nicht geschieden. Grunds&#228;tzlich ist dies aber kein dauerhaftes Scheidungshemmnis, sondern immer nur ein Aufschieben der Scheidung. Einen absoluten und dauerhaften Scheidungsschutz gibt es nicht. Die H&#228;rteklausel soll nur eine Scheidung wegen derzeit vorliegender besonderer Gr&#252;nde verhindern. Die H&#228;rteklausel hat 2 Tatbest&#228;nde
1. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Ehe wird trotz ihres Scheiterns unter den strengen Voraussetzungen des § 1568 BGB nicht geschieden. Grunds&#228;tzlich ist dies aber kein dauerhaftes Scheidungshemmnis, sondern immer nur ein Aufschieben der Scheidung. <strong>Einen absoluten und dauerhaften Scheidungsschutz gibt es nicht.</strong> Die H&#228;rteklausel soll nur eine Scheidung wegen derzeit vorliegender besonderer Gr&#252;nde verhindern. Die H&#228;rteklausel hat 2 Tatbest&#228;nde</p>
<p><strong>1. Kinderschutzklausel</strong></p>
<p>eine Ehe soll nicht geschieden werden, wenn und solange ihre Aufrechterhaltung im Interesse der gemeinsamen <strong>minderj&#228;hrigen</strong> Kinder notwendig erscheint. Das ist eine absolute Ausnahmevorschrift und muss sehr eng ausgelegt werden. Die Scheidung m&#252;sste nicht nur die &#252;blichen, mit der Trennung der Eltern verbundenen Schmerzen f&#252;r die Kinder bereiten, sondern die Gesamtsituation des Kindes m&#252;sse sich der Art dramatisch verschlimmern, dass eine Scheidung nach dem Kindeswohl einfach nicht verantwortet werden kann. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung war eine <strong>konkrete Suizidgef&#228;hrdung eines Kindes</strong>. In aller Regel wird die Entscheidung des Gerichtes dar&#252;ber nicht ohne die Beiziehung eines Sachverst&#228;ndigen m&#246;glich sein.</p>
<p><strong>2. Ehegattenschutzklausel</strong></p>
<p>Der 2. Tatbestand des § 1568 BGB bezieht sich auf den anderen Ehegatten. Die Scheidung muss f&#252;r ihn aufgrund <strong>ungew&#246;hnlicher Umst&#228;nde</strong> eine so <strong>schwere H&#228;rte</strong> darstellen, dass die Aufrechterhaltung auch unter Ber&#252;cksichtigung der Belange des Antragstellers <strong>ausnahmsweise</strong> geboten ist. Auch diese Vorschrift ist sehr eng auszulegen. Hier ist aus der Rspr. schwer eine Liste derjenigen Umst&#228;nde zu entnehmen, die zur Anwendung des § 1568 BGB f&#252;hren. Immer wieder wird von <strong>gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen</strong> gesprochen oder von <strong>konkreter Suizidgefahr</strong>. Allein das hohe Alter und die Angst vor dem Alleinsein soll die H&#228;rteklausel aber <strong>nicht</strong> rechtfertigen. Auch wenn f&#252;r die konkrete gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen oder die Suizidgefahr eine Therapiem&#246;glichkeit besteht, wird die H&#228;rteklausel nicht angewendet. Bei der Ehegattenschutzklausel werden auch die Belange des Antragstellers ber&#252;cksichtigt. So kann bei der Abw&#228;gung der gegenseitigen Interessen der Wunsch des Antragstellers, wieder zu heiraten, durchaus &#252;berwiegen.</p>
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</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein Ehepartner erkl&#228;rtem Scheidungstermin, er wolle nicht geschieden werden. Was nun?</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/08/26/ein-ehepartner-erklaertem-scheidungstermin-er-wolle-nicht-geschieden-werden-was-nun/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 09:55:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Scheidung</category>

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		<description><![CDATA[Es passiert nicht h&#228;ufig, aber doch immer wieder, dass im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Familiengericht bei der Anh&#246;rung der Eheleute die AntrG.Seite angibt, sie wolle nicht geschieden werden. Sie halte die Ehe nicht f&#252;r endg&#252;ltig zerr&#252;ttet.
Hier glaubt die Antragstellerseite dann h&#228;ufig, die Ehe k&#246;nne nicht geschieden werden, da die Zustimmung der Gegenseite zur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es passiert nicht h&#228;ufig, aber doch immer wieder, dass im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Familiengericht bei der Anh&#246;rung der Eheleute die AntrG.Seite angibt, <strong>sie wolle nicht geschieden werden</strong>. Sie halte die Ehe nicht f&#252;r endg&#252;ltig zerr&#252;ttet.</p>
<p>Hier glaubt die Antragstellerseite dann h&#228;ufig, die Ehe k&#246;nne nicht geschieden werden, da die Zustimmung der Gegenseite zur Scheidung <strong>notwendig sei</strong>.</p>
<p><strong>Dies ist nicht richtig! </strong></p>
<p>Auch ein Scheidungsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, bei dem, wenn beide Parteien unterschiedliche Auffassungen vertreten, das Gericht eine streitige Entscheidung treffen muss. In diesen F&#228;llen wird der Familienrichter beide Eheleute nochmals intensiv befragen, ob und wie sie sich ein weiteres Zusammenleben vorstellen k&#246;nnten. Sollten die Angaben des Antragsgegners, der nicht geschieden werden will, nicht wirklich vollst&#228;ndig &#252;berzeugend sein, wird das Familiengericht in aller Regel die Scheidung auch gegen den Willen des Antragsgegners aussprechen.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein Ehepartner erscheint nicht zum Scheidungstermin. Was passiert? Was kann man tun?</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/08/26/ein-ehepartner-erscheint-nicht-zum-scheidungstermin-was-passiert-was-kann-man-tun/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 09:34:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Scheidung</category>

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		<description><![CDATA[Es gibt immer wieder die Situation, dass nach Einreichung eines Scheidungsantrags und nach Terminierung durch das Familiengericht im Termin festgestellt wird, dass einer der Ehepartner (meist der Antragsgegner) nicht erschienen ist.
S&#228;umnis Antragsgegner
Es gibt Scheidungsverfahren mit einem einseitigen Scheidungsantrags keine Vers&#228;umnisurteile. Somit ist grunds&#228;tzlich in diesen F&#228;llen, auch bei einem unentschuldigtem Fehlen zum Termin, grunds&#228;tzlich ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt immer wieder die Situation, dass nach Einreichung eines Scheidungsantrags und nach Terminierung durch das Familiengericht im Termin festgestellt wird, dass einer der Ehepartner (meist der Antragsgegner) nicht erschienen ist.</p>
<p><strong>S&#228;umnis Antragsgegner</strong><br />
Es gibt Scheidungsverfahren mit einem <strong>einseitigen</strong> Scheidungsantrags <strong>keine Vers&#228;umnisurteile</strong>. Somit ist grunds&#228;tzlich in diesen F&#228;llen, auch bei einem unentschuldigtem Fehlen zum Termin, grunds&#228;tzlich ein neuer Termin notwendig.</p>
<p><em>(Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch das bekannte gesamte Verhalten des Antragsgegners deutlich wird, dass dieser an einem formell ordnungsgem&#228;&#223;en Verfahren gar nicht interessiert ist. Wenn also z.B. bekannt ist, dass der Antragsgegner erkl&#228;rt hat, er w&#252;rde auf keinen Fall vor Gericht erscheinen, kann das Familiengericht einen einseitigen kontradiktorischen Scheidungsbeschluss erlassen. Dies h&#228;ngt aber von dem einzelnen Richter ab.)</em></p>
<p><em> </em>Als weitere Ma&#223;nahme kann das Familiengericht gegen den s&#228;umigen Ehegatten ein Ordnungsgeld bis zu 1000 € festsetzen. Es kann ihm auch die Mehrkosten auferlegen, die durch seine S&#228;umnis entstanden sind.</p>
<p>Es scheint sinnvoll, dass die neue, 2. Ladung die Belehrung des Familiengerichtes enthalten sollte, dass ein weiteres unentschuldigtes Fehlen wie eine Verweigerung der Anh&#246;rung zu den Scheidungsvoraussetzungen und damit wie eine Best&#228;tigung der Zerr&#252;ttung der Ehe gewertet werden muss und sodann die Ehe auch ohne Anwesenheit der AntrG.Seite geschieden werden kann. Mit dieser Belehrung sollte das Familiengericht in jedem Falle bei einer weiteren S&#228;umnis die Scheidung aussprechen k&#246;nnen.</p>
<p><strong>S&#228;umnis des Antragstellers</strong></p>
<p>Es gibt auch die F&#228;lle, dass die AntrStSeite zum Scheidungstermin nicht erscheint. In diesem Falle kann tats&#228;chlich eine <strong>Vers&#228;umnisentscheidung gegen den Antragsteller herbeigef&#252;hrt werden</strong>. Diese sieht dann zwar nicht die Abweisung des Scheidungsantrags vor, sondern die Entscheidung, dass der Scheidungsantrags als zur&#252;ckgenommen gilt (§ 130 Abs. 1 FamFG). Voraussetzung ist aber, dass der Antragsgegner eine S&#228;umnisentscheidung beantragt und damit also mit der R&#252;cknahme des Scheidungsantrags einverstanden ist. Dies wird nur in sehr seltenen F&#228;llen zum Tragen kommen.</p>
<p><strong>S&#228;umnis beider Eheleute</strong></p>
<p>wenn beide Eheleute zum Scheidungstermin nicht erscheinen, wird das Familiengericht grunds&#228;tzlich das <strong>Ruhen des Verfahrens</strong> anordnen.
</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verfr&#252;hter Antrag auf Scheidung</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/08/26/verfruehter-antrag-auf-scheidung/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 09:12:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Scheidung</category>

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		<description><![CDATA[ich stelle immer wieder fest, dass die landl&#228;ufige Meinung besteht, man k&#246;nne einen Scheidungsantrag auch bereits 3 bis 4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres an das Familiengericht stellen. Dies ist grunds&#228;tzlich nicht richtig, aber das &#8220;ABER&#8221; kommt gleich.
Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe nur vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn H&#228;rtegr&#252;nde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ich stelle immer wieder fest, dass die landl&#228;ufige Meinung besteht, man k&#246;nne einen Scheidungsantrag auch bereits 3 bis 4 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres an das Familiengericht stellen. Dies ist grunds&#228;tzlich nicht richtig, aber das &#8220;ABER&#8221; kommt gleich.</p>
<p>Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe <strong>nur vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden</strong>, wenn H&#228;rtegr&#252;nde vorliegen. Es ist allerdings in der Praxis festzustellen, dass viele Familiengerichte es mit der Pr&#252;fung des Trennungsjahres nicht sehr genau nehmen (dies d&#252;rfte in den allermeisten F&#228;llen auch im Interesse der Eheleute sei). Die Familiengerichte nehmen einen verfr&#252;hten Antrag oft mit der Begr&#252;ndung hin, der Versorgungsausgleich w&#252;rde ohnehin mehrere Monate in Anspruch nehmen. Dabei wird aber manchmal nicht beachtet, dass ein verfr&#252;hter Antrag auch Nachteile f&#252;r einen Ehepartner bieten kann. So wird durch die Rechtsh&#228;ngigkeit des Scheidungsantrages der Berechnungszeitpunkt f&#252;r den Versorgungsausgleich vorverlegt und damit die auszugleichende Zeit verk&#252;rzt. Auch wird durch die Zustellung des Scheidungsantrages der Berechnungsendzeitpunkt f&#252;r den Zugewinnausgleich festgelegt, woraus sich in Einzelf&#228;llen Nachteile f&#252;r den anderen Ehegatten ergeben k&#246;nnen.</p>
<p>Ist z.B. der nacheheliche Unterhalt hier vertraglich ausgeschlossen, kann ein vor Ablauf des Trennungsjahres gestellter Scheidungsantrag zu einer schnelleren Scheidung f&#252;hren. Dies w&#252;rde wiederum den Zeitraum des Trennungsunterhaltes abk&#252;rzen, was nachteilig sein kann.</p>
<p><strong>Was kann man tun, wenn man/frau mit dem verfr&#252;hten Scheidungsantrags nicht einverstanden ist? </strong></p>
<p>Ist ein Scheidungsantrags tats&#228;chlich verfr&#252;ht eingereicht, ist das Familiengericht angehalten, und es muss in diesem Termin den unschl&#252;ssigen Scheidungsantrag abweichen. Wer also durch einen verfr&#252;hten Scheidungsantrags Nachteile bef&#252;rchtet, muss &#252;ber seinen Anwalt darauf hinwirken, dass unverz&#252;glich terminiert wird. Ist zum Zeitpunkt des Termins dann das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, muss das Familiengericht den Scheidungsantrags zwingend zur&#252;ckweisen. Dies hat nat&#252;rlich erhebliche negative Kostenfolgen f&#252;r den Antragsteller. Dieser muss auch die Anwaltskosten der Gegenseite &#252;bernehmen.</p>
<p>Im Gegensatz dazu: <strong>was kann man/frau tun, wenn man unbedingt eine m&#246;glichst zeitnahe Rechtsh&#228;ngigkeit des Scheidungsantrags herbeif&#252;hren will? </strong></p>
<p>Es geistert seit vielen Jahren der &#8220;Trick&#8221; umher, den Scheidungsantrag beim (sachlich unzust&#228;ndigen) Verwaltungsgericht zu stellen. Der vermeintliche Trick hierbei ist, dass im Gegensatz zu Zivilverfahren, in Verwaltungsgerichtsverfahren die <strong>Rechtsh&#228;ngigkeit einer Klage bereits mit ihrer Erhebung</strong> und <em><strong>nicht</strong></em> erst <strong>mit ihrer Zustellung</strong> eintritt.</p>
<p>Ich halte dieses Vorgehen f&#252;r zu gef&#228;hrlich, da das Verwaltungsgericht die Klage als unzul&#228;ssig zur&#252;ckweisen kann. Man kann sich nicht darauf verlassen, dass das Verwaltungsgericht, welches zwar nach § 17 a Abs. 2 GVG gehalten ist, den Rechtsstreit an das sachlich zust&#228;ndige Gericht zu verweisen, dies auch tun wird.</p>
<p>Gerade beim Trennungsdatum von Eheleuten gilt einmal wieder der Satz:<strong>&#8221; nirgendwo wird soviel gelogen, wie vor Gericht &#8220;.</strong> Die meisten Eheleute wissen, dass der Trennungszeitpunkt vor Gericht nicht belegt werden muss. Wenn sie es bisher nicht wussten, dann wissen sie es eben jetzt. Es reicht in der Regel eine &#252;bereinstimmende Erkl&#228;rung beider Eheleute, dass sie sich am &#8230;&#8230;&#8230;. voneinander getrennt haben und dieses Datum liegt mindestens ein Jahr vor Antragstellung. Der Richter wird dies in der Regel nicht weiter hinterfragen. Den Anw&#228;lten ist es meist auch egal. Sie sollten aber von ihren Mandanten in der Gutgl&#228;ubigkeit belassen werden, dass richtige Angaben gemacht wurden. <strong>Der Anwalt sollte nicht dar&#252;ber informiert werden, dass die Eheleute den Trennungszeitpunkt &#8221; manipuliert &#8221; haben. </strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuerschulden w&#228;hrend der Ehe</title>
		<link>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/08/26/steuerschulden-waehrend-der-ehe/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 08:40:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Steuerrecht</category>

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		<description><![CDATA[Im Grundsatz gilt, dass, wenn beide Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch beide Eheleute gegen&#252;ber dem Finanzamt Gesamtschuldner sind. Damit schuldet theoretisch jeder Ehegatte die gesamte Steuerschuld gegen&#252;ber dem Finanzamt. Das Finanzamt kann sich aussuchen, wen es auf Zahlung der Steuerschuld in Anspruch nimmt.
Droht allerdings die Zwangsvollstreckung des Finanzamtes wegen der gemeinsamen geschuldeten Steuern, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Grundsatz gilt, dass, wenn beide Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, auch beide Eheleute gegen&#252;ber dem Finanzamt Gesamtschuldner sind. Damit schuldet theoretisch jeder Ehegatte die gesamte Steuerschuld gegen&#252;ber dem Finanzamt. Das Finanzamt kann sich aussuchen, wen es auf Zahlung der Steuerschuld in Anspruch nimmt.</p>
<p>Droht allerdings die Zwangsvollstreckung des Finanzamtes wegen der gemeinsamen geschuldeten Steuern, kann der Ehegatte, der dadurch benachteiligt wird, einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld und eine Beschr&#228;nkung der Zwangsvollstreckung auf den Teil beantragen, der auf ihm pers&#246;nlich entfallen w&#252;rde. Das Finanzamt wird dann die r&#252;ckst&#228;ndige Steuer zwischen den Eheleuten in dem Verh&#228;ltnis aufteilen, welches sich durch eine theoretische Berechnung ergeben w&#252;rde, wenn die Eheleute die <strong>getrennte Veranlagung</strong> zur Steuer gew&#228;hlt h&#228;tten.
</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Tilgung f&#252;r Wohnungseigentum ist angemessenen Altersvorsorge</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 13:44:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Urteile Unterhaltsreform 08</category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Karlsruhe hat am 17.2.2009 entschieden, dass die Tilgungsaufwendungen f&#252;r eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Wohnung bei der Unterhaltsbemessung als angemessene Altersvorsorge ber&#252;cksichtigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner die Wohnung nicht selbst bewohnt sondern diese Wohnung nur als Kapitalanlage dient.
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Karlsruhe hat am 17.2.2009 entschieden, dass die Tilgungsaufwendungen f&#252;r eine im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Wohnung bei der Unterhaltsbemessung <strong>als angemessene Altersvorsorge</strong> ber&#252;cksichtigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner die Wohnung nicht selbst bewohnt sondern diese Wohnung nur als Kapitalanlage dient.</p>
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</a></p>
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		<item>
		<title>Unterhaltsanspruch eines im Ausland lebenden deutschen Kindes und der nichtehelichen ausl&#228;ndischen Mutter (Chinesin)</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 13:39:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Unterhalt</category>

		<category>Auslandsbezug</category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Hamm hat am 14.5.2009 entschieden, dass deutsches Recht auf den Unterhaltsanspruch eines im Ausland lebenden deutschen Kindes anwendbar ist.
Gleichzeitig entschied das OLG Hamm, dass auch die ausl&#228;ndische nichteheliche Mutter einen Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht gem. Art. 18 Abs. 2 EGBGB hat, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter nach dem an sich gem. Art. 18 Abs. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Hamm hat am 14.5.2009 entschieden, dass deutsches Recht auf den Unterhaltsanspruch eines <strong>im Ausland lebenden deutschen Kindes</strong> anwendbar ist.</p>
<p>Gleichzeitig entschied das OLG Hamm, dass auch die <strong>ausl&#228;ndische nichteheliche Mutter</strong> einen Unterhaltsanspruch <strong>nach deutschem Recht gem. Art. 18 Abs. 2 EGBGB hat</strong>, wenn die unterhaltsberechtigte Mutter nach dem an sich gem. Art. 18 Abs. I S. 1 oder S. 2 EGBGB anzuwendende Recht von dem unterhaltsverpflichteten Vater keinen Unterhalt verlangen kann. (Im konkreten Fall w&#228;re hier chinesisches Recht f&#252;r den Unterhaltsanspruch der Mutter anzuwenden und nach diesem Recht kann eine nichteheliche Mutter vom Kindesvater keinen Unterhalt verlangen.)</p>
<p><em><strong>pers&#246;nliche Anmerkung: </strong>wenn ich auch noch nachvollziehen kann, dass ein deutsches Kind, welches im Ausland lebt, Unterhaltsanspr&#252;che nach deutschem Recht geltend machen kann, so st&#246;&#223;t der 2. Teil dieser Entscheidung nicht auf meine Zustimmung. Wenn eine ausl&#228;ndische nichteheliche Mutter mit dem Kind im Ausland lebt, muss f&#252;r ihren eigenen Unterhaltsanspruch das &#246;rtliche Unterhaltsrecht gelten. Nur weil wir in Deutschland auch f&#252;r die nichtehelichen M&#252;tter ann&#228;hernd das gleiche Unterhaltsrecht haben, kann sich ein Gericht meines Erachtens nicht &#252;ber das &#246;rtlich zust&#228;ndige Recht hinwegsetzen.<br />
</em></p>
<p><em> </em>
</p>
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		<item>
		<title>Unterhaltsanspruch der Mutter, wenn der 17 j&#228;hrige Sohn droht auf die schiefe Bahn zu geraten.</title>
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		<comments>http://www.ehescheidung24.de/blog/2010/08/24/unterhaltsanspruch-der-mutter-wenn-der-17-jaehrige-sohn-droht-auf-die-schiefe-bahn-zu-geraten/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 24 Aug 2010 12:27:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Thomas von der Wehl</dc:creator>
		
		<category>Unterhalt</category>

		<category>Unterhaltsreform 2008</category>

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		<description><![CDATA[Im konkreten Fall ging es darum, dass die geschiedene Ehefrau weiterhin Betreuungsunterhalt verlangte und darlegte, sie k&#246;nne keine vollschichtige T&#228;tigkeit aufnehmen, weil der siebzehnj&#228;hrige gemeinsame Sohn noch keinen Schulabschluss erlangt hat und es drohte, dass er auf die schiefe Bahn abdriftet. Die Kindesmutter m&#252;sse mit erh&#246;htem Betreuungsaufwand daf&#252;r sorgen, dass der Sohn seinen Schulabschluss nachgeholt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im konkreten Fall ging es darum, dass die geschiedene Ehefrau weiterhin Betreuungsunterhalt verlangte und darlegte, sie k&#246;nne keine vollschichtige T&#228;tigkeit aufnehmen, weil der siebzehnj&#228;hrige gemeinsame Sohn noch keinen Schulabschluss erlangt hat und es drohte, dass er auf die schiefe Bahn abdriftet. Die Kindesmutter m&#252;sse mit erh&#246;htem Betreuungsaufwand daf&#252;r sorgen, dass der Sohn seinen Schulabschluss nachgeholt und sie m&#252;sse gleichzeitig mit erh&#246;htem Betreuungsaufwand versuchen zu vermeiden, dass der straff&#228;llig bereits auff&#228;llig gewordene junge endg&#252;ltig auf die kriminelle Schiene ger&#228;t.</p>
<p>Das OLG Hamm gab der Mutter insofern recht, als ihr in diesem konkreten Einzelfall nicht unzumutbar sei, eine vollschichtige Erwerbst&#228;tigkeit aufzunehmen. Das OLG Hamm gab ihr daher einen Anspruch auf Verl&#228;ngerung des Betreuungsunterhaltes.</p>
<p><em><strong>Pers&#246;nliche Anmerkung</strong>: ich halte dieses Urteil f&#252;r sehr zweifelhaft. Ein siebzehnj&#228;hriger Junge, der bereits straff&#228;llig geworden ist, l&#228;sst sich in der Regel von der Mutter nicht mehr ma&#223;geblich beeinflussen. Offensichtlich sind in der Vergangenheit auch bereits krasse Fehler in der Erziehung gemacht worden, dass es &#252;berhaupt zu dieser Entwicklung des Sohnes gekommen ist. Insofern muss die weitere F&#228;higkeit der Mutter zur Beeinflussung des Jungen stark in Zweifel gezogen werden.</em></p>
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</a></p>
<p><
</p>
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