WICHTIG !!!

1. Es macht den Blog übersichtlicher, wenn Fragen tatsächlich gezielt zu dem Blogartikel gestellt werden und nicht z.B. Fragen des Unterhaltes Volljähriger bei Artikeln zur Düsseldorfer Tabelle formuliert werden. Darum meine Bitte:

Der Blog hat oben rechts eine Suchfunktion. Suchen Sie dort nach einem markanten Schlagwort. Haben Sie einen passenden Artikel gefunden, formulieren Sie darunter Ihre Fragen. Danke!

2. Aus gegebenem Anlass möchte ich die User dieses Blogs auf folgendes Grundlagenurteil des BGH hinweisen, wonach Forenbetreiber für Beleidigungen der User auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.

Zitat aus süddeutsche.de

“Die Betreiber von Meinungsforen im Internet haften nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) für ehrverletzende Beiträge Dritter. Betroffene können demzufolge verlangen, dass beleidigende Äußerungen gelöscht werden. Dieser Unterlassungsanspruch bestehe von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Betreiber informiert werde, hieß es.
Für die Verantwortlichkeit der Betreiber kommt es laut BGH nicht darauf an, ob ihnen die Autoren diffamierender Beiträge bekannt seien. Gegen sie könnten Verletzte unabhängig von den Ansprüchen gegen die Betreiber vorgehen, betonte der BGH. Das Urteil habe “große praktische Bedeutung”, sagte BGH-Vizepräsidentin Gerda Müller in der Verhandlung. Schon das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte auf die Häufigkeit von Meinungsforen im Internet hingewiesen und die Revision wegen der “Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung” zugelassen. Mit der Entscheidung des BGH steht fest, dass die Haftung für anonyme Beiträge im Internet verschärft wird.

Diffamierende Beiträge
Im konkreten Fall tobte in einem Meinungsforum im Internet eine heftige Auseinandersetzung über die Bekämpfung von Kinderpornographie. Daran beteiligte sich auch der Vorstandsvorsitzende eines Vereins zur Bekämpfung von Kinderpornographie. Als Reaktion erschienen unter den Decknamen “Katzenfreund” und “Rumtrauben” zwei diffamierende Beiträge über ihn und die Motive seines Engagements. Der Angegriffene kannte einen der beiden Autoren, einen früheren Mitstreiter. Er verlangte in beiden Fällen von der Betreiberin des Forums, dass die Beiträge gelöscht werden, Schmerzensgeld und den Ersatz der Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab ihm teilweise recht. Es verurteilte die Betreiberin zur Unterlassung der “Schmähkritik”, weil sie die Identität des dem Kläger unbekannten Autors nicht preisgegeben habe.

Bislang halten sich alle Kommentare vorbildlich an die Umgangsformen. Dafür bedanke ich mich.

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25 Reaktionen zu “WICHTIG !!!”

  1. Glassner

    In Ihrer Seite Tipps & Tricks schreiben Sie
    unter der Rubrik

    ältere Beamte

    Für Beamte geht der Behilfeanspruch verloren! Das ist bekannt.

    Wer bezahlt denn nun die Kosten für
    die private Krankenversicherung in Höhe
    von ca 1.000 Euro, wenn der Mann Beamter war und die Ehefrau sich unbedingt scheiden lassen will?

  2. RAvonderwehl

    die zahlt der Mann, wenn er Unterhalt schuldet und zwar zusätzlich zum Elementarunterhalt. Daher mein Rat, sich nicht scheiden zu lassen.

  3. Iris

    sorry falls die farge hier schon war,habe aber nichts gefunden.
    meine frage.
    mein lebnsgefährte zahlt unterhalt ,da er jedoch nicht so ein hohes einkommen hat auch nicht den vollen betrag laut tabelle sondern das was die anwältin festgelegt hat.
    ist so auch ok.
    nun meine eigentlich frage wie hoch ist der bedarf eines 17 jährigen der zu hause lebt.wenn er zum beispiel 500 euro lehrlingsgeld erhält steht ihn dann immer noch unterhalt zu oder wann ist da schluß.
    ist es möglich das man noch unterhalt zahlen muß wenn lehrlingsgeld und hälfte vom kindergeld mehr ist wie ich selber habe
    danke für die antwort und danke für das tolle forum

  4. RAvonderwehl

    an Iris:

    der Bedarf eines 17-jährigen richtet sich nach dem Einkommen der Eltern (Düsseldorfer Tabelle). Gehen Sie mal von ca. 400,00 EUR aus. Von seinem Ausbildungsgehalt werden dann idR. 80 - 90,00 EUR abgezogen und daneben die Fahrtkosten (Monatskarte o.ä.) falls sie anfallen. Der verbleibende Rest wird bei Minderjährigen (je nach OLG) meist zu 1/2 als bedarfsdeckend auf die Eltern verteilt.

    Beispiel:

    - Bedarf = 400,00
    - Ausbildungsvergütung = 500,00
    - abzuziehende Pauschale = 90,00
    - Fahrtkosten = 100,00
    - verbleiben = 310,00

    1/2 davon = 155,00 werden bedarfsdeckend beim Vater angerechnet, so dass er nicht mehr 400,00, sondern nur noch 245,00 an Unterhalt zu zahlen hat.

    Sobald das Kind volljährig wird, sieht die Rechnung anders aus. Dann würde das Kindergeld mit 154,00 und der Rest von 310,00 voll angerechnet und es würde kein Unterhalt mehr geschuldet werden.

    Empfehlen Sie mich weiter, davon lebe ich (aber warum schreiben Sie unter dieser Rubrik?).

  5. Iris

    sorry ,bin auf zufall auf diese seite gestoßen und habe mit großer intresse die verschiedenen beiträge gelesen und dachte mir hier kann man was fragen und es antwortet jemand in einer sprache spricht die nicht beamten deusch sind.
    danke für die antwort und ich empfehle sie gern weiter

  6. Krystin

    nun…ich weiß, dass mein eintrag hier wohl nicht ganz am rechten platz ist, aber leider habe ich keinen eintrag finden können der meine situation trifft.

    mein problem:
    2006 habe ich mein Abitur gemacht und bin dann als Aupair nach Irland(Juli bis Dez). während der Zeit hat mein Vater die Unterhaltszahlugnen eingestellt.
    Allerdings habe ich dort einen Sprachkurs besucht, der mit dem CAE abschloss. Dieses Zertifikat war wiederum Studienvorraussetzung. Insofern möchte ich behaupten, dass dieser Zeitraum durchaus als Ausbildung zählt oder liege ich da komplett flasch? (auch die Familienkasse hat dies anerkannt.)

    Ab Januar war ich dann wieder als Aupair unterwegs allerdings diesmal in Spanien bis April.
    Auch dort habe ich wieder an einem Sprachkurs teilgenommen, der 10h pro Woche statt fand, womit auch der Kindergeldanspruch weiter bestand.
    Meine zweite Frage nun: Wenn weiterhin Kindergeldanspruch besteht, besteht dann evt auch weiter Anspruch auf Unterhalt?

    Als ich dann wieder in Deutschland war, habe ich mich um einen Studienplatz gekümmert und nebenbei einen 400€-job gehabt.
    Nun habe ich gelesen, dass dem Kind eine angemessene Frist von ungefähr 6 Monaten (zahlen variieren hier tw stark) eingeräumt werden sollte, um eine geeignete Ausbildung (-sstelle) zu finden. Mein Studium begann im Oktober zu mWintersemester, womit knapp 6 Monate zutreffend wäre. Oder
    Auch war ich beim Arbeitsamt und habe mich dort durch ein sehr nutzloses “Beratungsgespräch” gekämpft um eben auch der Familienkasse nachzuweisen, dass ich auf der Suche bin und nicht faul zu Hause rumsitze.

    Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen…
    lg

  7. RA Thomas von der Wehl

    @ Krystin

    1) Unterhalt während der Aupair-Zeit? Sehr fraglich, eher nicht. Der Sprachkurs kann nicht als Ausbildung gewertet werden

    2) Unterhalt in Deutschland während der Wartezeit auf Studienplatz? Auch fraglich, da Volljährige in erster Linie für sich selbst sorgen müssen, wenn sie nicht in der Ausbildung sind.

    3) Übergangszeit? Ist richtig, aber bezieht sich auf den Fall, das Kind ist z.B. mit 18 vor der Wahl, Ausbildung oder Studium und informiert sich. Hier werden manchmal Übergangsfristen gewährt.

    Das Kindergeld ist kein Indikator für eine bestehende Unterhaltspflicht.

  8. proud

    Wichtige allgemeine Frage:

    …kann sie nur hier stellen, da ich “hierher” wieder “finde”.

    In den langen BLOG mit über den 450 Zuschriften/Antworten kann ich nur kommen, wenn gerade dort eine Anfrage läuft bzw. eine Antwort von RA von der Wehl gegeben wurde und das bei die “letzten Kommentare” erscheint. Oder geht das anders auch ?

    Gruß proud

  9. RA Thomas von der Wehl

    @ proud

    suchen Sie bitte im Blog zunächst das für Sie passende Thema, sei es “Unterhalt” o.ä. und dort dann den möglichst zu Thema passenden Beitrag. Dort können Sie dann posten.

  10. proud

    HILFE! Ich will doch nur einen Beitrag noch mal lesen, der sehr interessant war, aber ich finde ihn nicht mehr, weil ich dort nicht mehr hinkomme.

  11. RA Thomas von der Wehl

    @ proud

    der Blog hat oben rechts ein Suchfunktion

  12. proud

    Ja, das habe ich inzwischen etwa 48 x versucht mit den verschiedensten Suchwörtern. Aber ich komme dabei einfach nicht in den langen BLOG mit den über 450 Berichten. Bitte, welches Suchwort soll ich eingeben, damit ich genau dort “lande”.

  13. RA Thomas von der Wehl

    @ proud

    ich weiß doch nicht, wo Sie hinwollen!!!

    Meinen Sie das?

    http://www.ehescheidung24.de/blog/2006/11/17/das-neue-unterhaltsrecht/

  14. proud

    YUPIDUPIDUH !!!
    Sie sind mein HELD des TAGES! Danke

  15. Ariane

    Hallo! Mein Ex-Mann muss an mich und an unser Kind Unterhalt zahlen.Was passiert,wenn er durch Selbstverschulden arbeitslos wird?

  16. RA Thomas von der Wehl

    @ ariane

    er kann dann durch Fiktion so gestellt werden, als hätte er noch den Job. Er schuldet dann zwar den Unterhalt, wird ihn aber praktisch nicht zahlen können.

    Eine sehr unbefriedigende Situation.

  17. Ariane

    Dann bekomme ich etwa nichts mehr?
    Ich brauche doch das Geld.Ich muss doch irgendwie den Unterhalt weiterbekommen?

  18. Micha

    Guten Tag,

    der Anwalt meiner getrennt lebenden Frau hat mich aufgefordert, für den Unterhalt einen Unterhaltstitel einrichten zu lasen. Was ist ein Titel und muss ich dies tun?
    Vielen Dank

  19. RA Thomas von der Wehl

    @ micha

    ein Titel ist eine vollstreckbare Ausfertigung einer Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt. Wenn es um Kindesunterhalt geht, besteht ein Recht der Mutter darauf. Es ist kostenfrei beim Jugendamt möglich, aber bitte nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung.

  20. Micha

    Hallo Herr RA Thomas von der Wehl, es geht nicht um Kinderunterhalt sondern um Ehegattenunterhalt während der Trennung. Besteht beim Ehegattenunterhalt auch ein rechtlicher Anspruch auf einen Titel?
    Vielen Dank für Ihre Information.

  21. RA Thomas von der Wehl

    @ micha

    Den Rechtsanspruch auf einen Unterhaltstitel gibt es nur bei dem Kindesunterhalt. Dieser Rechtsanspruch besteht bei Trennungsunterhalt nicht. Allerdings setzt eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Unterhaltsklage voraus, dass der Unterhaltsschuldner die Unterhaltsansprüche vollständig und pünktlich jeweils erfüllt hat.

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  22. Ramona

    Habe nur eine Frage!
    Können Sie eine Blitzscheidung bei mir und meinem noch Mann durchführen, auch wenn wir aus Sachsen kommen?

  23. RA Thomas von der Wehl

    @ ramona

    rufen Sie mal an

    0431 - 911 16

    bartenbach_warentrennstab.jpg

  24. Ramona

    Hallo habe nur eine frage zur Anmeldung.
    Wenn ich mich für diese Seite registriere,muss ich dann dafür zahlen???konnte das nicht so richtig raus lesen beim Datenschutz.

    Und wieder Vielen dank

  25. RA Thomas von der Wehl

    @ ramona

    nein, die Anmeldung und Beiträge bzw. Antworten kosten nichts.

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