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Grundlagen

Ersparnis an Gebühren

bis zum 01.07.2004 galt die BRAGO mit

§ 31. Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr.

Es entstanden im Scheidungsverfahren 3 Gebühren nach dem Streitwert. Eine Ersparnis ergab sich daraus, dass wir die 3. Gebühr - die Beweisgebühr - nicht berechneten. Es ergab sich einen Ersparniss von 33,3 %, mithin 1/3.  Diese Möglichkeit besteht nach dem RVG nicht mehr.

Aber dennoch:

Ab dem 01.07.2004 gilt das RVG (RechtsanwaltsVergütungsGesetz). Im RVG gibt es eine Beweisgebühr nicht mehr. Grundsätzlich fallen im RVG nach dem Gegenstandswert folgende Gebühren an:

1. Die Verfahrensgebühr nach VV.Nr. 3100 mit einem Satz von 1,3

2. Die Terminsgebühr nach      VV.Nr. 3104 mit einem Satz von 1,2

Insgesamt fallen nach dem RVG nur noch 2,5 Gebühren statt nach der BRAGO 3,0 Gebühren an. Damit ersparen Scheidungswillige bereits rund 17 %.

Eine weitere Ersparnis kann sich daraus ergeben, dass wir bei einvernehmlichen Scheidungen bereit sind den Antrag an das Gericht zun stellen, den Gegenstandswert um 25 % zu reduzieren. Der Gegenstandswert wird zwar nur vom Gericht festgesetzt, aber viele Gerichte werden der beantragten Reduzierung zustimmen. Unter den Grundlagen links können Sie sich eine Beispielsberechnung unter "Beispielfall" ansehen.

Ist nur eine einvernehmliche Scheidung möglich?

Wir übernehmen natürlich auch in problematischen Familiensachen und Streitfällen die anwaltliche Vertretung eines der Ehepartner zu den gesetzlichen Gebühren.

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