Scheidung Online

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Ehescheidung 24.de

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Grundlagen

Scheidung - Grundlagen und Verfahrensablauf

Ist die Scheidung über das Internet möglich?

Diese Frage ist zu relativieren. Natürlich kann nicht das Scheidungsverfahren online durchgeführt werden. Soweit sind wir noch nicht. Die Parteien müssen immer noch vor dem Familienrichter persönlich erscheinen. Unsere Mandantschaft kann aber den Scheidungsauftrag im wesentlichen über das Internet erteilen. Um alles weitere kümmern wir uns.

Der Anwaltszwang

Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, d.h. es ist für die Einreichung der Scheidungsklage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. (Anwaltszwang = § 78 Abs.2 ZPO).

Hat ein Rechtsanwalt die Klage eingereicht, muss sich der andere Ehepartner als Antragsgegner nicht zwangsläufig auch anwaltlich vertreten lassen. Mit Einreichung der Klage sind Gerichtsgebühren fällig und es fallen für die Vertretung des Auftraggebers(in) Anwaltskosten an. Im Normalfall sind dies 2,5 Gebühren nach VV Nr 3100 + 3104 des RVG:

  1. Mit Einreichung der Klage die 1,3 Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100 RVG).
  2. Für die mündliche Verhandlung die 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3104 RVG).
  3. Daneben die Gerichtsgebühren nach dem Gegenstandswert.

Insgesamt entstehen 2,5 Anwaltsgebühren nach dem Streitwert, den das Gericht festlegt. Die Prozess- und die Verhandlungsgebühr sind unumgänglich.

In einvernehmlichen Scheidungen werden wir mit einem entsprechenden Antrag versuchen den Gegenstandswert vom Familiengericht um 25 % reduzieren zu lassen. Dies ist zulässig und wird von vielen Gerichten akzeptiert. Die Entscheidungskompetenz liegt aber allein bei dem Gericht. Dadurch können - je nach Gegenstandswert - bis zu 15 % der Anwaltsgebühren erspart werden. In Verbindung mit der gesetzlichen Senkung der Gebühren in Scheidungsverfahren von rd. 17 % kann sich so eine wesentliche Ersparnis für Scheidungswillige ergeben.

Klargestellt werden muss, dass wir als Anwälte nur einen der Eheleute vertreten können und dabei Parteivertreter bleiben. Eine objektive Beratung beider Eheleute ist rechtlich nicht möglich. Dies wäre Parteiverrat und für den Anwalt strafbar. Es kann auch keine Gebührenvereinbarung mit beiden Eheleuten auf jeweils 1/2 der Kosten geschlossen werden. Es steht dem aber nichts im Wege, wenn die Eheleute untereinander vereinbaren, dass die Anwaltskosten, die bei dem Auftraggeber entstehen, geteilt werden.

Betrachten Sie einen Beispielsfall welche Kosten entstehen und an welcher Stelle es Einsparmöglichkeiten gibt oder gehen Sie direkt zum Scheidungsauftrag.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei uns die Rechtsanwaltsgebühren nicht günstiger als bei anderen Anwälten sind. Wir rechnen nach dem RVG (RechtsanwaltsVergütungsGesetz). Allerdings beschränkt sich die Beauftragung auf das absolut notwendige Maß. Sie können selbstverständlich versuchen, mit jedem beliebigen Rechtsanwalt eine entsprechende Honorarvereinbarung zu treffen.


Wie läuft das Verfahren bei uns ab?

  • Sie übermitteln uns den Scheidungsauftrag mit Vollmacht.
  • Wir bestätigen Ihnen den Eingang per Mail und klären etwaige offenen Fragen.
  • Das Mandat ist damit begründet.
  • Wir entwerfen einen Entwurf Ihrer persönlichen Scheidungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht. Diesen leiten wir Ihnen zu und bitten Sie die inhaltliche Richtigkeit des Scheidungsantrages zu bestätigen und die notwendigen zu verauslagenden Gerichtsgebühr zu überweisen.
  • Wenn die Gerichtskosten auf unserem Konto eingegangen sind, reichen wir Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Gericht ein. Sie werden per Mail benachrichtigt.
  • ach 2 - 3 Wochen erhält Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt . Das Gericht bittet Ihren Ehepartner zu der Scheidungsklage Stellung zu nehmen.
  • Um einen die problemlose Scheidung zu gewährleisten, muss Ihr Ehepartner dem Gericht mitteilen, dass er der beantragten Scheidung zustimmt und die Angaben in der Scheidungsschrift hinsichtlich der Trennungsdauer und den sonstigen Angaben zutreffend sind.
  • Das Gericht sendet an beide Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich zwecks Klärung der Rentenkonten. Sie füllen diese Formulare 3-fach aus und reichen sie an uns zur Weiterleitung an das Gericht.
  • Sobald das gerichtliche Aktenzeichen vorliegt, erhalten Sie von uns eine Honorarvorschusskostennote in Höhe der voraussichtlich anfallenden Rechtsanwaltsgebühren, nach dem Gebührenstreitwert.
  • Die Klärung der Rentenversicherungskonten dauert mindestens 5 - 6 Monate. Bei Unklarheiten wird sich der Rentenversicherungsträger direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung, sobald ihm beide Auskünfte zu den Rentenversicherungskonten vorliegen.
  • Beide Ehegatten müssen in der mündlichen Verhandlung vor dem Scheidungsrichter erscheinen. Beide Ehegatten werden persönlich angehört. Zu diesem Gerichtstermin sind wir oder - bei großer Entfernung - ein von uns beauftragter Kollege im Gericht anwesend. Hierdurch entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.
  • Der Gerichtstermin dauert zwischen 15 und 45 Minuten.
  • Nach Bestätigung beider Ehegatten:
    - dass die Ehe zerrüttet ist
    - und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden soll,
    wird das Gericht das Scheidungsurteil aussprechen.
    Das Gericht wird den Versorgungsausgleich berechnen, indem das Gericht bestimmt, dass von dem Versicherungskonto des einen Ehegatten, ein bestimmter Betrag auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten übertragen wird. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit die höheren Versorgungsanwartschaften erworben hat, ist dem anderen gegenüber ausgleichspflichtig.
    Falls beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann die Scheidung durch einen beidseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig werden und Sie gehen als rechtskräftig Geschiedene aus dem Gerichtssaal.
  • Mit Übersendung des Scheidungsurteils erhalten Sie von uns eine Abschlussrechnung über unser Honorar. Diese berücksichtigt die endgültige Festsetzung des Gegenstandswertes, der letztlich Grundlage für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren ist.
  • Haben die Ehegatten keinen Rechtsmittelverzicht im Termin erklärt (weil z.B. nur ein Anwalt beauftragt wurde), beginnt mit der Übersendung des Scheidungsurteils eine einmonatige Rechtsmittelfrist, in der eine Berufung eingelegt werden kann.
  • Wird innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt, beantragen wir für Sie den Rechtskraftvermerk und übersenden Ihnen das rechtskräftige Urteil für Ihre Unterlagen.
  • Danach können Sie erneut heiraten.
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