Einvernehmliche Scheidung

Rechtslage bis 31.08.2009
Die nach den §§ 1565, 1566 I BGB mögliche einvernehmliche Scheidung, auch genannt offene Konventionalscheidung, ist der schnellste, einfachste und kostengünstigste Weg für Eheleute sich scheiden zu lassen. Bis zur großen Reform im September 2009 stand die einvernehmliche Scheidung nach § 630 ZPO unter verschiedenen Voraussetzungen. Es musste ein umfangreiches Einigungspapier der Eheleute vorgelegt werden. Mit diesem Papier, welches seinerzeit meist als notarieller Vertrag abgefasst war, sollten alle wesentlichen Scheidungsfolgen vorab geregelt werden. Konnte bis zum Gerichtstermin kein notarielles Einigungspapier vorgelegt werden, war eine vergleichsweise Einigung der Eheleute auch noch im Termin möglich. Diese Möglichkeit bestand nur, wenn beide Eheleute anwaltlich vertreten waren.
Die Vorschrift § 639 ZPO ist aufgehoben worden!

Aktuelle Rechtslage ab 01.09.2009
Der Gesetzgeber hat nach Herbst 2009 die Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung gelockert. Es ist kein förmliches Einigungspapier mehr notwendig. Aktuell gilt für die Antragsschrift einer einvernehmlichen Scheidung § 133 FamFG. Die formellen Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung sind:

Eine Ehe ist einvernehmlich zu scheiden, wenn die Gatten seit einem Jahr getrennt leben, beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner ihr zustimmt (§§ 1565 I, 1566 I BGB).

Antragsschrift

Das Verfahren wird eingeleitet mit einer Antragsschrift nach § 133 FamFG. Anzugeben sind:

- die Parteibezeichnungen der Eheleute, also Namen und Anschriften und wer den Scheidungsantrag stellt,

- Namen und Geburtsdaten gemeinsamer minderjährige Kinder und diese leben,

- die Erklärungen der Eheleute, ob die elterliche Sorge, der Umgang und der Unterhalt für die minderjährigen Kinder geregelt ist,

- ob die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrates geregelt wurde,

- ob andere Familiensachen bei Familiengerichten anderweitig anhängig sind.

Es muss also nicht tatsächlich eine abschließende Regelung der Scheidungsfolgen erfolgt sein. Das Familiengericht will nur wissen, welche Scheidungsfolgen schon geregelt werden konnten.

es kann, muss aber nicht zwingend, die Mitteilung erfolgen,

- dass der andere Gatte der Scheidung zustimmen wird oder einen eigenen Antrag stellen wird;

Die einvernehmliche Scheidung als einfachste und kostengünstigste Möglichkeit der Ehescheidung ist damit nach der großen Reform des Familienrechtes deutlich einfacher möglich.

Häufig auftauchende Fragen zum Scheidungsverfahren habe ich hier beantwortet

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Wer den Suchbegriff "online Scheidung" bei Google eingibt, erhält 6,8 Millionen Treffer. Viele Kollegen sind inzwischen auf diesen Zug gesprungen. Es gibt aber einige Kriterien, nach denen Sie den geeigneten Scheidungsanwalt finden können. Zunächst natürlich die Position in den Suchmaschinentreffern. Dabei meine ich die originären Treffer und nicht die Werbeanzeigen. Entscheidend sollte auch sein, wie schnell und wie informativ auf eine Anfrage reagiert wird. Ein klar als solches erkennbares Formschreiben und erst nach 4 Tagen, würde mir nicht ausreichen.

Es gibt Scheidungsanwälte, welche die Online-Scheidung verteufeln. Der Grund ist klar, sie schaffen eine der vorderen Positionen in den Suchmaschinen nicht mehr und scheuen die ansonsten nötige kostspielige Werbung bei Google.

Gibt es tatsächlich Gründe, die gegen eine Online Scheidung sprechen? Ich versuche mal objektiv zu sein. Setzen wir den Begriff "Normscheidung" gegen "Onlinescheidung"

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Viel Erfolg wünscht Ihnen

Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht

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