Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs aus der Zeit vor der Unterhaltsreform u.a.
Unterhaltsverpflichtungen und Abänderung von alten Unterhaltstiteln
In familienrechtlichen Auseinandersetzungen werden häufig notarielle oder gerichtliche Vergleiche über die Zahlung von Unterhaltsansprüchen geschlossen. Auch das Jugendamt erlässt auf Antrag, kostenlos für die Beteiligten einen Unterhaltstitel für minderjährige Kinder. Unterhaltsansprüche zwischen Erwachsenen resultieren meist aus der Trennungszeit (Trennungsunterhalt) und der Zeit nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt). Unstreitig ist, dass bis zur Rechtskraft der Scheidung eine Unterhaltspflicht dem Grunde nach gegeben ist. Im Falle des nachehelichen Unterhaltes muss dieser seit der Unterhaltsreform 2008 auf Grund besonderer Umstände begründet werden. Hierbei kommen Kindererziehung, ehebedingte Nachteile, insbesondere Karrierechancen und Krankheit in Betracht. Aber es verbleibt eine im Einzelfall zu berücksichtigende Härte, die eine Befristung im Einzelfall erfordert. In diesem Zusammenhang wird eine besonders lange Ehedauer als Grund einer nachehelichen Unterhaltsbefristung im Einzelfall gesehen.
Die Zeiten, in denen sich Unterhaltsverpflichtete nach der Scheidung einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung ausgesetzt sehen, sind jedoch im Wesentlichen vorbei. Die Grundsätze der Selbstverantwortung und der sich ändernden gesellschaftlichen Verhältnisse und Moralvorstellungen führt, eingeleitet durch die Unterhaltsreform 2008, dazu, dass der Einzelfall einer besonderen Prüfung bedarf und eine Vielzahl von Fällen mit Rechtskraft der Scheidung den nachehelichen Unterhalt in Gänze entfallen lässt, wo noch bis zur Unterhaltsfeform eine Titulierung des Unterhaltes selbstverständlich war.
Es ist nunmehr so, dass die bis zu diesem Zeitpunkt titulierten Unterhaltsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der Änderung der Rechtslage abgeändert werden können. Hierzu zählen die Titel, die bis 02/2008 geschaffen wurden. Haben die Parteien eine Abänderung ausgeschlossen, ist diese nur dann unzulässig, wenn die Änderung der Rechtslage ausdrücklich als Abänderungsgrund ausgeschlossen wurde. (vgl. Kammergericht Berlin (nicht rechtskräftig), Az. 85 F 172/12) und BGH vom 21.09.2011, Az. XII ZR 173/09.
Bei einer wesentlich veränderten Sachlage kann eine Änderung der Sachlage nur dann zu einer Abänderung eines Unterhaltstitels führen, wenn diese Tatsachen sich wesentlich geändert haben im Verhältnis zum Zeitpunkt der Vereinbarung. Gerichtliche Entscheidungen können nur dann abgeändert werden, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich, d.h. nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens geändert hat. Eine Abänderung erfolgt nur auf Antrag.
Aber auch eine Abänderung wegen Einkommensminderung durch Hinzutreten weiterer Unterhaltsverpflichtungen (neuer Unterhaltsanspruch wegen Zweitehe) ist denkbar. Betroffene Unterhaltsverpflichtete, die sich seit Jahren nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen ausgesetzt sehen, sollten eine Abänderungsmöglichkeit überprüfen lassen. Hierzu sind im Familienrecht erfahrene Rechtsanwälte gern bereit.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Mark Kischko, Fachanwalt für Familienrecht
Autor:
Mark Kischko
Blume/Kischko Rechtsanwälte
Ähnliche Fachartikel
- Abänderung nach Unterhaltsreform 2007
- Abänderung von Gesamtvereinbarungen
- Privatnutzung eines Dienstwagens
- Unterhaltsreform 2007
- Unterhaltsreform verfassungswidrig?
-
von diesem Autor:
- Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltsvergleichs aus der Zeit vor der Unterhaltsreform u.a.