Aktuelles zum Wohnvorteil beim Ehegattenunterhalt 5/5

In seiner Entscheidung vom 05.03.2008 – XII ZR 22/06 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) neue Grundsätze zum Wohnvorteil im Rahmen der Berechnung des Tren-nungs- oder nachehelichen Unterhalts festgelegt.

Nach der Trennung der Parteien ist der Vorteil mietfreien Wohnens zumindest re-gelmäßig nur noch in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es sich als angemesse-ne Wohnungsnutzung durch in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechend kleinere Wohnung zahlen müsste. Ist die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt ha-ben, sind solche Ausnahmen von der grundsätzlichen Berücksichtigung des vollen Mietwertes nicht mehr gerechtfertigt.

Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind grundsätzlich die mit dem Eigentumser-werb verbundenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Diffe-renz günstiger lebt als sein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten kann aber dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der andere Ehegatte nicht mehr von der mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und daher eine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten stattfindet, wie es im Fall des gesetzlichen Güterstands ab Zustellung des Scheidungsantrages der Fall ist.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Wohn-wert grundlegend geändert. Zwar ist in der Regel während der Trennungszeit davon auszugehen, dass lediglich als Wohnwert der auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine kleinere Wohnung zu zahlende Mietzins einzusetzen ist. Von dem Zeitpunkt an, von dem nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemein-schaft zu rechnen ist und auch dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Verwertung zugemutet werden kann, wird mit dem vollen Mietwert der ehemaligen Ehewohnung gerechnet. Dies ist spätestens mit Zustellung des Scheidungsantra-ges der Fall, aber auch bereits vorher, wenn die Eheleute eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung bereits durchgeführt haben. Insbesondere in dem Fall, in dem ein Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem ehemaligen gemeinsamen Eigentum überträgt, wird auf Seiten des übernehmenden Ehegatten mit dem vollen Wohnwert gerechnet. Der übernehmende Ehegatte kann in diesem Fall die Tilgungsleistungen unterhaltsrechtlich nur dann in Abzug bringen, wenn die Entschuldung des Hauses nicht nur ihm, sondern auch dem anderen Ehegatten zugute kommt. Dies ist nach der Übertragung nicht mehr der Fall. Der Tilgungsanteil ist daher nur noch als zusätzliche Altersvorsorge zu berücksichtigen. Dabei ist ein Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersvorsorge anzusehen.


geschrieben am: 09.06.2008 - 17:16:46 von: in der Kategorie Wohnvorteil
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