Ausgleichsansprüche nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft 0/5

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu Ausgleichsansprüchen nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geändert.

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (z.B. Wohnhaus) geschaffen wurde, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nun auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 2004, 58 = FamRZ 2004, 94; NJW-RR 1996, 1473). Dies kann sowohl der Fall sein, wenn der eine Partner Alleineigentümer des geschaffenen Vermögenswertes wird (Urteil vom 09.07.2008 -XII ZR 179/05), als auch dann, wenn die Partner Miteigentümer einer Immobilie zu je ½ sind, der eine aber erheblich höhere Beiträge hierzu geleistet hat als der andere (Urteil vom 09.07.2008 -XII ZR 39/06).

Weiter hat der Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung das eigenständige Rechtsinstitut der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft näher von einer Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abgegrenzt (Urteil vom 09.07.2008 -XII ZR 179/05).

geschrieben am: 18.08.2009 - 11:34:20 von: JanPahl in der Kategorie Nichteheliche Lebensgemeinschaft
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Fragen und Antworten: 1 Kommentare


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30.03.2012 - 18:53:24:
ich zahle die hälfte von allem und mache den haushalt und den garten was steht mir an wirtschaftsgeld zu ?er verdient das doppelte wie ich ...

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