Bedingte Einlegung der Berufung 0/5

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichshofs hatte in dem Beschluss vom 14.03.07 über die Zulässigkeit einer für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegten Berufung in einem Verfahren auf Unterhaltsabänderung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 14.03.07, XII ZB 235/05). Die Berufungskläger hatten innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist die „Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gemäß hiermit vorbereiteter Berufungsschrift mit Begründung“ beantragt. Die Berufung gelte als eingelegt und das Berufungsverfahren werde durchgeführt, wenn antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Die Schriftsätze seien zunächst zur Begründung der Erfolgsaussicht für die PKH Anträge bestimmt. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt werde, gelten die Anträge und Begründung derselben für das dann durchzuführende Berufungsverfahren.

Nachdem die Berufungsfrist am 13.06.05 abgelaufen war, gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10.10.05, den Beklagten am 13.10.05 zugestellt, dem Prozesskostenhilfebegehren teilweise statt.

Mit Beschluss vom 03.11.05 wies es die Beklagten auf die Unzulässigkeit der Berufungen hin. Am selben Tage erklärten die Beklagten, die Berufung nun im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchzuführen.

Mit erst am 09.11.05 eingegangenem Anwaltsschriftsatz erklärten die Beklagten, die Berufung sei von Beginn an ohne Bedingung eingelegt worden und beantragten gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs und Berufungsbegründungsfrist sowie wegen Versäumung der Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO.

Die eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten richtete sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts, der die Berufungen als unzulässig verwarf und zugleich das Wiedereinsetzungsgesuch zurückwies.

Die Rechtsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. Sie war zwar von Gesetzes wegen statthaft, enthält aber keine Ausführungen darüber, ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gebieten (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Solche Zulassungsgründe liegen aber auch tatsächlich nicht vor. Die angegriffene Entscheidung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Mit dem innerhalb der Berufungsfrist eingereichten Schriftsatz haben die Beklagten eine von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachte und damit unzulässige Berufung eingelegt. Eine andere Auslegung der Anträge kommt nicht in Betracht. Die von den Beklagten am 03.11.05 eingereichte Klarstellung, die Berufungen nunmehr im Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchzuführen, ist zwar als erneute und unbedingte Berufungsschrift zu werten. Sie erfolgte aber erst nach Ablauf der Berufungsfrist.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war auch nicht zu gewähren. Zwar ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen muss.

Das Oberlandesgericht hatte aber bereits mit dem am 13.10.05 zugestellten Beschluss über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden. Der erst am 03.11.05 eingegangene Schriftsatz der Beklagten, der die erneuten Berufungseinlegungen und damit die versäumten Prozesshandlungen enthielt, war indes nicht mehr rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist eingegangen.

Die Beklagten wurden auch nicht mit dem Einwand gehört, das Berufungsgericht habe sie erst mit Beschluss vom 03.11.05 auf die Unzulässigkeit ihrer Rechtsmittel hingewiesen. Da die Berufung zunächst nur bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt wurde, hatte das Oberlandesgericht nicht die Pflicht, die Beklagten vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist auf die Unzulässigkeit ihrer Rechtsmittel hinzuweisen. In dem pflichtwidrigen Verkennen der gesetzlichen Berufungs- und Wiedereinsetzungsfristen liegt vielmehr ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten, das den Beklagten zuzurechnen ist.

geschrieben am: 02.05.2007 - 17:47:30 von: schendel in der Kategorie Verfahrensrecht
5261 mal gelesen
Fragen und Antworten: 1 Kommentare


Sicherheitscode (nur für Gäste):

(Achtung öffentliche Frage für jeden einsehbar!
Möglichst keine Kontaktdaten und Emailadressen angeben!)

Bewerte diesen Artikel: Bewertung:
0/5 basierend auf 0 Stimmen
E-Mail:
gesendet von
E-Mail an
10.06.2009 - 12:10:46:
Ich bin Deutsche, mit einem Deutschen "verheiratet", im Ausland lebend. Wir wurden nach deutschem Recht in Spanien geschieden. Jetzt...

RSS FEED


Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

This website uses cookies to enhance your experience. Read our privacy policy for details. X
EdeV-Verzeichnis die Software für web2.0 Communities von McGrip Web Design Services