Befristung des Unterhalt nach Unterhaltsreform 3.5/5

Befristung und Begrenzung des Unterhaltes nach der Unterhaltsreform

Was bislang in der Praxis kaum stattfindet, soll nach der Reform die Regel sein und das ist auch dringend erforderlich. Der Gesetzgeber reagiert damit auch auf die Surrogatrechtsprechung mit der Bevorzugung der Differenzmethode des BGH aus dem Jahre 2001. Vor 2001 galt, das idR. keine lebenslange Unterhaltslast entstand, weil irgendwann die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsgläubigers einsetzte und das dann erzielte Einkommen zu 6/7 auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wurde. Das änderte sich nach 2001.

Vereinfacht galt vor der Surrogatsrechtsprechung bis 2001:
der Unterhaltsanspruch, der in der Ehe nicht erwerbstätigen Frau, reduzierte sich auf Null, wenn sie die Hälfte des Einkommens des Mannes erzielte.

Was haben wir nach der Surrogatsrechtsprechung:
Der Unterhaltsanspruch der Frau entfällt erst, wenn sie ein gleich hohes Einkommen wie der Mann erzielt, was nur selten zu beobachten ist.

Die Unterhaltsreform reagiert darauf mit der jetzt von Amts wegen zu prüfenden Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltes nach § 1578 b BGB neue Fassung.

Die spannende Frage, wie sieht die Befristung aus (Hälfte der Ehejahre ?) beantwortet uns das Gesetz leider nicht. Hier werden wir auf die künftigen Urteile warten müssen. Die bislang zu Befristungen bekannte Rechtsprechung ist sehr uneinheitlich.

geschrieben am: 12.04.2007 - 18:30:00 von: vonderwehl in der Kategorie Unterhalt
(Geändert 23.04.2007 - 12:48:11) 6301 mal gelesen
Fragen und Antworten: 6 Kommentare


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23.10.2007 - 16:35:47:
Bekomme ich nach 24 Jahren Ehe und 2 erwachsenen Kinder nach unserer Scheidung Unterhalt?
27.09.2007 - 13:06:53:
An Roland Wenn deine Ex schon zwei Jahre einen Neuen hat, gilt das als eheähnliche Beziehung und der Ehegatten-Unterhaltsanspruch fällt...
10.09.2007 - 17:11:16:
Hallo Hr. v.d.Wehl, ich bin nun schon seit 3jahren geschieden, meine Exfrau lebt mit Ihrem "neuen" schon seit zwei Jahren zusamme...

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