Begrenzung der Prozesskostenhilfe  5

Der Bundestagsrechtsausschuss hat am 14.11.2007 eine Sachverständigenanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz) durchgeführt.

Der Entwurf wurde vom Bundesrat auf Initiative verschiedener Länder (darunter Baden-Württemberg) eingebracht. Mit dem geplanten Gesetz wollen die Länder ihre in den vergangenen Jahren erheblich gestiegenen Ausgaben für die Prozesskostenhilfe reduzieren.

So ist u. a. vorgesehen, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung oder -verteidigung bzw. bei mutwilligen Beweisanträgen erleichtert werden soll.

Weiterhin sollen die Regelungen zur Eigenbeteiligung geändert werden. Eine einmalige Gebühr in Höhe von € 50,00 soll von all denjenigen erhoben werden, die über ein einzusetzendes Einkommen verfügen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Gerichten weitergehende Auskunftsansprüche gegenüber den Finanzämtern, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Sozialleistungsträgern und dem Arbeitgeber der bedürftigen Partei einzuräumen.

Von Seiten der Bundesregierung und auch im Rahmen der Sachverständigenanhörung wurden teilweise erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.

So wurde geäußert, dass der Gesetzentwurf sowohl gegen den durch Art. 3 Abs. 1 GG modifizierten Justizgewährleistungsanspruch, als auch gegen das Sozialstaatsprinzip verstößt. Die Reduzierung der Frei- u. Schonbeträge und der Wegfall der zeitlichen Begrenzung der Zahlung der Darlehensbeträge sowie die Verpflichtung des unbeschränkten Einsatzes des durch die Prozessführung Erlangten und die Einführung einer nicht erstattungsfähigen Gebühr für die Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens würden die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, die es einem sich immer mehr vergrößernden Personenkreis vielfach faktisch unmöglich machten, verweigerte Ansprüche einzufordern bzw. sich unberechtigter Ansprüche gerichtlich erwehren zu können.

Auch wird bezweifelt, ob das Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz tatsächlich die erhoffte Kostenreduzierung bringt, da die Verschärfung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen und der damit verbundene erhöhte Prüfungsumfang im Ergebnis kaum zu Einsparungen führen dürfte.

Es ist daher damit zu rechnen, dass der Entwurf des Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetzes noch gründlich überarbeitet werden muss.

Indes ist bei den Gerichten bereits jetzt eine deutliche Verschärfung der Bewilligungsvoraussetzungen spürbar, da die mit der Überprüfung von gerichtlichen Prozesskostenhilfeentscheidungen befassten Bezirksrevisoren wohlwollend Prozesskostenhilfe gewährenden Richtern immer häufiger auf die Finger schauen.

geschrieben am: 12.12.2007 - 01:49:02 von: JanPahl in der Kategorie Prozesskostenhilfe
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Fragen und Antworten: 7 Kommentare


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13.09.2009 - 06:00:01:
Die PKH sollte begrenzt werden und das zeitlich wie auch in der Höhe. Die Rechtsanwälte klagen einfach drauf los, wenn die PKH bewilligt wur...
09.08.2009 - 20:41:12:
Die Verweigerung von PKH oder Beratungskostenhilfe hat genau die oben vermuteten Konsequenzen. Azubis, die ihren Ausbildungsunterhalt nicht ...
20.02.2009 - 23:18:26:
Bekomme ich auch bei einen Oberlandesgericht Prosseskosten hilfe.Ich lebe und wohne unter Harz 4.Und habe durch die erste Instanz ,die ich v...

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