Begrenzung der Prozesskostenhilfe 5/5

Der Bundestagsrechtsausschuss hat am 14.11.2007 eine Sachverständigenanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz) durchgeführt.

Der Entwurf wurde vom Bundesrat auf Initiative verschiedener Länder (darunter Baden-Württemberg) eingebracht. Mit dem geplanten Gesetz wollen die Länder ihre in den vergangenen Jahren erheblich gestiegenen Ausgaben für die Prozesskostenhilfe reduzieren.

So ist u. a. vorgesehen, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe bei mutwilliger Rechtsverfolgung oder -verteidigung bzw. bei mutwilligen Beweisanträgen erleichtert werden soll.

Weiterhin sollen die Regelungen zur Eigenbeteiligung geändert werden. Eine einmalige Gebühr in Höhe von € 50,00 soll von all denjenigen erhoben werden, die über ein einzusetzendes Einkommen verfügen.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Gerichten weitergehende Auskunftsansprüche gegenüber den Finanzämtern, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Sozialleistungsträgern und dem Arbeitgeber der bedürftigen Partei einzuräumen.

Von Seiten der Bundesregierung und auch im Rahmen der Sachverständigenanhörung wurden teilweise erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.

So wurde geäußert, dass der Gesetzentwurf sowohl gegen den durch Art. 3 Abs. 1 GG modifizierten Justizgewährleistungsanspruch, als auch gegen das Sozialstaatsprinzip verstößt. Die Reduzierung der Frei- u. Schonbeträge und der Wegfall der zeitlichen Begrenzung der Zahlung der Darlehensbeträge sowie die Verpflichtung des unbeschränkten Einsatzes des durch die Prozessführung Erlangten und die Einführung einer nicht erstattungsfähigen Gebühr für die Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens würden die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, die es einem sich immer mehr vergrößernden Personenkreis vielfach faktisch unmöglich machten, verweigerte Ansprüche einzufordern bzw. sich unberechtigter Ansprüche gerichtlich erwehren zu können.

Auch wird bezweifelt, ob das Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetz tatsächlich die erhoffte Kostenreduzierung bringt, da die Verschärfung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen und der damit verbundene erhöhte Prüfungsumfang im Ergebnis kaum zu Einsparungen führen dürfte.

Es ist daher damit zu rechnen, dass der Entwurf des Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetzes noch gründlich überarbeitet werden muss.

Indes ist bei den Gerichten bereits jetzt eine deutliche Verschärfung der Bewilligungsvoraussetzungen spürbar, da die mit der Überprüfung von gerichtlichen Prozesskostenhilfeentscheidungen befassten Bezirksrevisoren wohlwollend Prozesskostenhilfe gewährenden Richtern immer häufiger auf die Finger schauen.

geschrieben am: 12.12.2007 - 10:49:02 von: JanPahl in der Kategorie Prozesskostenhilfe
4919 mal gelesen
Fragen und Antworten: 10 Kommentare


Sicherheitscode (nur für Gäste):

(Achtung öffentliche Frage für jeden einsehbar!
Möglichst keine Kontaktdaten und Emailadressen angeben!)

Bewerte diesen Artikel: Bewertung:
5/5 basierend auf 2 Stimmen
E-Mail:
gesendet von
E-Mail an
20.09.2011 - 15:35:09:
VKH ist die Leute vera.... Erst wird bewilligt dann klagt eine Seite ständig und der andere darf dann schön zahlen. Für die Märchenstunde
06.09.2011 - 13:14:46:
Ich frage mich nur wo diese Gesertze bleiben oder sind. Zahle nur noch und werde ständig von Psycho verklagt und der neuste Hammer der Rec...
14.03.2011 - 21:22:42:
ab welchen monatlichen gehalt kann ich prosseskostenhilfe beantragen ???

RSS FEED


Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

This website uses cookies to enhance your experience. Read our privacy policy for details. X
EdeV-Verzeichnis die Software für web2.0 Communities von McGrip Web Design Services