Begrenzung und Befristung des Unterhalts 5/5

Die Parteien waren 13 jahre verheiratet. Nach Abschluss eines Vergleiches über den Trennungsunterhalt im Sept. 2003, dem eigene Einkünfte der Ehefrau von € 800 zugrunde lagen, hat die Ehefrau erst im Dezember 2004 mitgeteilt, dass sie bereits seit Dez. 2003 ein höheres Einkommen von € 1.184 erziele.

Der BGH hat daraufhin eine 1-jährige Kürzung des nachehelichen Aufstockungsunterhaltes um € 100 gebilligt. Die geschiedene Ehefrau habe sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Ehemanns mutwillig hinweggesetzt. Sie habe den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichren Anstieg ihres Einkommens zu informieren.

Weiterhin sei es nicht ausgeschlossen, den nachehelichen Unterhalt insgesamt zu begrenzen, weil die Ehefrau wieder in ihrem angestammten Beruf als Krankenschwester tätig sei. Ehebedingte Nachteile lägen nicht mehr auf der Hand, so dass die Ehefrau zu solchen Nachteilen konkret vortragen müsse.

(BGH Urt. vom 16.04.2008 XII ZR 107/06)

geschrieben am: 17.04.2008 - 18:41:28 von: Strieder in der Kategorie Aktuelles
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Fragen und Antworten: 4 Kommentare


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16.02.2011 - 16:17:52:
Wenn man(n) Beweise vorgelegt hat Prozessbetrug usw aber der eigene Anwalt hat trotz Aufforderungen nichts bei Gericht dargelegt lässt lieb...
19.04.2010 - 14:59:12:
Wenn man Pech hat sehr sehr lange
16.04.2010 - 10:10:48:
wenn man Pech hat sehr lange............

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