Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten beim Mindestunterhalt für minderjährige Kinder
Das OLG Stuttgart stellt mit seinem Beschluss vom 19. 10. 2007,
15 WF 229/07, fest,
dass ein gesteigert unterhaltspflichtiger Vater beim Mindestunterhalt gegebenenfalls öffentliche Verkehrsmittel oder ein Fahrrad für den Weg zur Arbeit benutzen muss. Auch die Berücksichtigung von Kosten für eine Heimfahrt in der Mittagspause kommt nicht in Frage.
Der gesteigert unterhaltspflichtige Vater hat seine beruflich bedingten Fahrtkosten zu minimieren. Soweit öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, sind diese zu benutzen Einem verhältnismäßig jungen Vater (37 Jahre) ist es darüber hinaus zuzumuten, eine 8 Kilometer lange Wegstrecke zur Arbeit (einfache Fahrtstrecke) mit dem Fahrrad zurückzulegen.
Mehr als die Pauschale von 5% seines monatlichen Nettoeinkommens kann er nicht als berufsbedingten Aufwand geltend machen.
Führt allerdings die Berücksichtigung der 5%-Pauschale zu einer Unterschreitung des Selbstbehalts, welcher derzeit beim Erwerbstätigen monatlich bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern 900 EUR beträgt, ist zu prüfen, inwieweit überhaupt der pauschale Ansatz der Kosten gerechtfertigt ist. Liegen die tatsächlich erforderlichen Kosten unter der Pauschale, so kann sich auch nur deren Abzug rechtfertigen, wenn erst dadurch der Mindestunterhalt gewährleistet wird.
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Bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1372€, einem Selbstbehalt von jugendamtlicherseits bestätigten 950€ und einer Unterhal...
Autor:
Felicitas Drabe
Rechtsanwältinnen Geyer & Drabe
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