Betreuungsunterhalt auch über 3 Jahre hinaus!
Der Bundesgerichtshof hatte über den Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter mit zwei Kindern zu entscheiden. Ob eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus in Betracht kommt, hängt davon ab, ob eine weitere Zahlungsverpflichtung wegen der Belange des Kindes erforderlich sind. Vornehmlich geht es darum, ob der Mutter der Kinder wegen einer möglichen Vollzeitbetreuung eine Vollzeittätigkeit möglich ist. Der BGH weist darauf hin, dass wegen der Ausweitung der Betreuungsangebote dieser Aspekt in Zukunft nur noch eine geringere Bedeutung haben wird.
Neu an der Entscheidung ist jedoch, dass auch elternbezogenen Gründe für einen Verlängerung des gesetzlich zunächst vorgegebenen 3- Jahreszeitraum sprechen können. Bei der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils sei stets zu beachten, ob eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu einer überobligatorsichen Belastung führen würde. Denn selbst bei einer Ganztagsbetreuung, könne sich bei Rückkehr in die Wohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, der vom Einzelfall abhänge. Gerade kleinere Kinder benötigen nach einer Ganztagesbetreuung in noch stärkerem Maße den Zuspruch der Eltern.
Auch muß berücksichtigt werden, ob der unterhaltsberechtigte Elternteil aufgrund der vorangegangenen Aufgabenverteilung und der Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens mit den Kindern, darauf vertrauen durfte, auch nach Trennung über die drei Jahre hinaus, weiterhin eingeschränkt beruflich tätig sein zu dürfen, so dass der Vater den nicht gedeckten Bedarf als Unterhalt schulde (BGH Urt. vom 16.07.2008 XII ZR 109/05)
Autor:
Martin Strieder
GIELEN Rechtsanwälte
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